Vodafone: Bitte widersprechen Sie unserer Werbung!

Vodafone: Bitte widersprechen Sie unserer Werbung!

widerspruchTelekommunikationsanbieter animieren uns Verbraucher seit langem, beim Vertragsschluss unsere Einwilligung in den Empfang in den Versand von E-Mail-Werbung zu erklären. Das ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch grundsätzlich erforderlich, wenn wir per elektronischer Post beworben werden sollen. Auch die Vodafone GmbH möchte sich im Frühjahr 2019 dem Trend eigentlich nicht verschließen. Eigentlich. Denn irgendwas scheint da in der Karnevalswoche schief gelaufen zu sein.

OLG München: Google darf nicht auf LumenDatabase hinweisen

lumendatabaseWenn Google erfolgreich aufgefordert wird, ein Suchergebnis aus der Trefferliste zu entfernen, weil es auf unzulässige Inhalte verlinkt, wird der gerügte Treffer und der Grund für die Löschung regelmäßig in der Lumen Database angezeigt. Dort kann sich jeder Interessent danach erkundigen, warum ein Treffer gelöscht wurde. Im Prinzip ist das natürlich durchaus sinnvoll. Der Haken dabei: Obwohl der Beitrag eigentlich nicht mehr aufgefunden werden soll, bleibt er in den Lumen Database natürlich noch verfügbar. Google wurde jetzt verboten, bei gelöschten Treffern auf die Lumen Database hinzuweisen.

LG Nürnberg-Fürth: Gebrauchte Bücher

LG NürnbergWer neue Bücher verkauft, darf dabei nach dem Buchpreisbindungsgesetz den vom Verlag vorgegebenen Ladenpreis weder unter- noch überschreiten. Das gilt aber nicht für gebrauchte Bücher. Nach bislang wohl einhellig vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat »gebraucht« dabei nichts mit dem Zustand des Buchs zu tun. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Buch schon einmal von einem Letztverbraucher zum vorgegebenen Ladenpreis gekauft wurde und die Vertriebskette damit verlassen hat. Auch völlig unbeschädigte und ungelesene Bücher können deshalb gebraucht sein. Wir lassen für eine Buchhändlerin beim Landgericht Nürnberg-Fürth derzeit klären, ob das auch für eingeschweißte Bücher gilt, die nach einem Widerruf des Kaufvertrags an den Händler zurückgesandt wurden und jetzt erneut verkauft werden sollen. 

LG Köln: Zu viel des Guten?

LG NürnbergWer eine einstweilge Verfügung erwirkt, musss unbedingt dafür Sorge tragen, dass sie dem Antragsgegner binnen eines Monats auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Geschieht das nicht, wird die Entscheidung auf Antrag hin kostenpflichtig aufgehoben. Klar ist: Eine Zustellung ist nur wirksam, wenn der Beschluss vollständig zugestellt wird. Ist die Zustellung aber umgekehrt auch unwirksam, wenn nicht nur eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung selbst, sondern auch ein mit ihr fest zusammengebundenes Papierpaket, also etwa die Antragsschrift und/oder ihre Anlagen, zugestellt wird?

BGH: Händler haften für Amazon-Fehler

bghJetzt ist es amtlich. Nachdem Instanzgerichte bereits deutlich gemacht hatten, dass sich Händler, die bei Amazon Waren vertreiben, besser einen neuen Freund suchen sollten, hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Machtwort gesprochen. Gleich in zwei Urteilen, die bereits im März 2016 gefällt, aber soeben erst veröffentlicht wurden, haben die  Richter in Karlsruhe klar gestellt: Wer bei Amazon verkauft, haftet sogar als Täter, wenn der Plattformbetreiber Wettbewerbsverstöße begeht. Auch wenn der Händler davon überhaupt nichts weiß. In einer ersten Entscheidung, die der Bundesgerichtshof zu treffen hatte, ging es um die Frage, ob der Händler haftet, wenn Amazon selbst eigenmächtig eigene UVP (Unverbindliche Preisempfehlungen) in Angebote einfügt. Am gleichen Tag hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung festgehalten, dass der Händler auch dann den Kopf hin halten muss, wenn Dritte Produktbeschreibungen einfach manipulieren.

Bundesgerichtshof

BGH: Zustellung von Anwalt zu Anwalt

bghWenn ein Anwalt einen Kollegen ein Schriftstück formell ordnungsgemäß zustellen möchte, muss er dafür nicht unbedingt den Umweg über den Gerichtsvollzieher wählen. Stattdessen kann er auch unmittelbar von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zustellen. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs müssen Anwälte an einer solchen Zustellung jetzt aber nicht mehr mitwirken. Nach einem von uns erwirkten Urteil des Senats für Anwaltssachen vom 26. Oktober 2015, AnwSt(R) 4/15, regelt § 14 BORA nur die Zustellung durch Gerichte und Behörden.

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