Oberlandesgericht Braunschweig

OLG Braunschweig: Influencer muss Werbung kennzeichnen

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Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

Das hat am 13. Mai 2020 der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden (2 U 78/19).

Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Dies, so der 2. Zivilsenat, sei unzulässige Werbung. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handele die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege, so der 2. Zivilsenat, gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 29. Mai 2020

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OLG München: Google darf nicht auf LumenDatabase hinweisen

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BGH: Händler haften für Amazon-Fehler

bghJetzt ist es amtlich. Nachdem Instanzgerichte bereits deutlich gemacht hatten, dass sich Händler, die bei Amazon Waren vertreiben, besser einen neuen Freund suchen sollten, hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Machtwort gesprochen. Gleich in zwei Urteilen, die bereits im März 2016 gefällt, aber soeben erst veröffentlicht wurden, haben die  Richter in Karlsruhe klar gestellt: Wer bei Amazon verkauft, haftet sogar als Täter, wenn der Plattformbetreiber Wettbewerbsverstöße begeht. Auch wenn der Händler davon überhaupt nichts weiß. In einer ersten Entscheidung, die der Bundesgerichtshof zu treffen hatte, ging es um die Frage, ob der Händler haftet, wenn Amazon selbst eigenmächtig eigene UVP (Unverbindliche Preisempfehlungen) in Angebote einfügt. Am gleichen Tag hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung festgehalten, dass der Händler auch dann den Kopf hin halten muss, wenn Dritte Produktbeschreibungen einfach manipulieren.

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