Das dem Verbraucher gerade im Onlinehandel zustehende Widerrufsrecht ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Dazu gehört auch der Kauf von Produkten, die sich der Kunde individuell nach seinen Vorgaben anfertigen lässt, oder die anderweitig auf seine persönlichen Befugnisse zugeschnitten sind, § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Nicht selten kommen Diskussionen darüber auf, wann denn nun Waren unter diese Vorgaben zu fassen sind. Entscheidungen der Gerichte gibt es dazu nur begrenzt.
Wer mit »garantiert echten Kundenmeinungen« wirbt, der darf neutrale oder negative Bewertungen nicht anders behandeln als positive Beurteilungen. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Februar 2013 entschiedenen Fall (Urt. v. 19.02.13, I-20 U 55/12) wurden nur positive Bewertungen sofort veröffentlicht, andere dagegen zunächst einmal zurückgehalten und geprüft. Das ist nach Ansicht der Richter am Rhein unlauter und damit verboten.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 17.12.13, I-4 U 100/13) haben wir einen Mandanten erfolgreich gegen die Inanspruchnahme als Domaininhaber für wettbewerbsrechtliche Verstöße des Websitebetreibers verteidigt. Zu klären war die Frage, ob und inwieweit ein Domaininhaber, der die Domain als Webhostingprovider lediglich einem Dritten zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung stellt, für von diesem Dritten begangene wettbewerbsrechtlichen Verstöße haftet.
Ein Provider muss unter Umständen für den gesamten Schaden aufkommen, der einem Kunden dadurch ensteht, dass er seinen E-Mail-Account vorübergehend nicht nutzen kann. In einem vom OLG Naumburg im Sommer 2013 entschiedenen Fall (Urt. v. 11.07.13, 2 U 4/13) platzte ein Vertrag, weil dem Kunden aus technischen Gründen eine E-Mail nicht rechtzeitig zugestellt werden oklnnte. Der Provider musste daraufhin fast 6.000 € Schadensersatz leisten.
Händler, die im Internet oder im Ladenlokal fremde Waren anbieten, haften grundsätzlich ebenso auf Unterlassung, wie die Hersteller solcher Waren. Verletzt etwa der Inhalt eines Buchs fremde Urheberrechte, kann auch der Buchhändler als Täter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Thomas Sabo GmbH & Co. KG, einer der größten deutschen Lifestyle-Schmuck-Anbieter, geht derzeit wieder sehr aktiv gegen Händler vor, die im Internet Charms verkaufen. Der Vorwurf: Die Händler sollen deutsche und internationale Geschmacksmuster und Marken der Thomas Sabo GmbH & Co. KG verletzt haben.