BGH stoppt Branchenbuchabzocke

bghDer Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26. Juli 2012 klargestellt, dass Entgeltklauseln, die drucktechnisch so unauffällig in Formulare für sogenannte Grundeinträge in Branchenbüchern eingearbeitet werden, dass der Interessent mit deren Vorhandensein nicht rechnet, unwirksam sind. Damit wird der insbesondere der Abzocke durch irreführende Schreiben an Gewerbetreibende ein weiterer Riegel vorgeschoben.

AG Köln: Aussteller haftet für Groupon-Gutschein

lg_koelnDas Geschäft mit dem Verkauf von Gutscheinen boomt. Anbieter wie Anbieter wie Groupon, Qypedeals oder Citydeals vertreiben über ihre Plattformen vergünstigste Leistungsangebote Dritter. Da lassen sich schnell eine Büroreinigung, ein Restaurantbesuch oder eine Botox-Behandlung für einen Bruchteil des eigentlichen Preises ergattern. Leider werden die Erwartungen der Käufer allzu oft enttäuscht, weil der im Gutschein ausgewiesene Dienstleister seine Leistung nur mangelhaft erbringt oder am Ende womöglich gar nicht mehr existiert. Der Gutschein wird dann schnell zur Mogelpackung.

OLG Hamm: Abmahnungs-Disclaimer gefährlich

olg_hammAuf vielen Websites findet sich der »Disclaimer«, der Betreiber sei mit einer kostenpflichtigen Abmahnung nicht einverstanden. Offenbar soll damit der Unterstellung entgegengetreten werden, eine kostenpflichtige Abmahnung entspreche dem mutmaßlichen Willen des Anbieters. Deshalb bestehe keine Verpflichtung, die angefallenen Anwaltshonorare zu erstatten. Das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 31.01.12, I-4 U 169/11)  hat jetzt deutlich gemacht, dass ein solcher Hinweis nicht nur völlig nutzlos ist, sondern sogar gefährlich. Selbstredend kann niemand durch einen bloßen Hinweis auf der Website seiner Verpflichtung zur Übernahme von Anwaltshonoraren im Fall einer berechtigten Abmahnung entgehen. Mahnt der Betreiber der Website seinerseits allerdings einen Mitbewerber ab, muss er befürchten, umgekehrt auf seinen Anwaltshonoraren sitzen bleiben zu müssen. Es verstoße nämlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, von anderen eine kostenfreie Vorabinformation zu erbitten, selbst dann aber die Erstattung der im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung angefallener Honorare zu verlangen.

LG Düsseldorf: Haftung des affiliate

lg_duesseldorfWenn Unternehmer sich entscheiden, ihre Waren im Internet über affiliates zu vermarkten, müssen sie damit leben, dass ihre Vertriebspartner zur Steigerung ihrer Provisionsansprüche auch schon einmal über die Stränge schlagen. Die Rechtsprechung lässt die merchants für ein solches Fehlverhalten haften. Schließlich liege es ja in der Hand des Unternehmens, die Partner sorgfältig auszusuchen. Aber wie verhält es sich umgekehrt, wenn der Unternehmer dem affiliate Texte oder Bilder zur Verfügung stellt, die nicht gesetzeskonform sind? Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Stuttgart haben jetzt zugunsten der affiliates entschieden.

BVerfG: Prüfpflichten von Anschlussinhabern in Filesharing-Fällen weiter ungeklärt

bundesadler

Die bisher noch ungeklärte Frage, ob und inwieweit  Inhaber von Internetanschlüssen für mögliche Rechtsverletzungen von Angehörigen oder Mitbewohnern haften, wird demnächst den Bundesgerichtshof beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, das darin von der Ansicht anderer Obergerichte abwich und dennoch die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Das wäre hier wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber erforderlich gewesen.

 

Groupon-Gutscheine: Wer haftet?

gutscheinDas Geschäft mit dem Verkauf von Gutscheinen boomt. Anbieter wie Anbieter wie Groupon, Qypedeals oder Citydeals vertreiben über ihre Plattformen vergünstigste Leistungsangebote Dritter. Da lassen sich schnell eine Büroreinigung, ein Restaurantbesuch oder eine Botox-Behandlung für einen Bruchteil des eigentlichen Preises ergattern. Leider werden die Erwartungen der Käufer allzu oft enttäuscht, weil der im Gutschein ausgewiesene Dienstleister seine Leistung nur mangelhaft erbringt oder am Ende womöglich gar nicht mehr existiert. Der Gutschein wird dann schnell zur Mogelpackung.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de