Auf vielen Websites findet sich der »Disclaimer«, der Betreiber sei mit einer kostenpflichtigen Abmahnung nicht einverstanden. Offenbar soll damit der Unterstellung entgegengetreten werden, eine kostenpflichtige Abmahnung entspreche dem mutmaßlichen Willen des Anbieters. Deshalb bestehe keine Verpflichtung, die angefallenen Anwaltshonorare zu erstatten. Das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 31.01.12, I-4 U 169/11) hat jetzt deutlich gemacht, dass ein solcher Hinweis nicht nur völlig nutzlos ist, sondern sogar gefährlich. Selbstredend kann niemand durch einen bloßen Hinweis auf der Website seiner Verpflichtung zur Übernahme von Anwaltshonoraren im Fall einer berechtigten Abmahnung entgehen. Mahnt der Betreiber der Website seinerseits allerdings einen Mitbewerber ab, muss er befürchten, umgekehrt auf seinen Anwaltshonoraren sitzen bleiben zu müssen. Es verstoße nämlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, von anderen eine kostenfreie Vorabinformation zu erbitten, selbst dann aber die Erstattung der im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung angefallener Honorare zu verlangen.