Die »Legal Tribune Online« berichtet von einem Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Februar 2012, 10 S 163/11, das sich mit den Folgen der vorzeitigen Beendigung eines eBay-Angebots auseinandersetzt. Der Anbieter hatte sein Angebot auf der Plattform eBay vorzeitig beendet, weil er den angebotenen Wohnwagen doch anderweitig verkaufen wollte. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger Höchstbietender und verlangte nun unter Verweis auf einen geschlossenen Kaufvertrag den Wohnwagen heraus.
Das Landgericht Berlin hat am 6. März 2012 entschieden (Az. 16 O 551/10), dass die automatisierte Freunde-Finden-Funktion des sozialen Netzwerks Facebook gegen deutsches Recht verstößt. Gleiches gilt für Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen.
Das Landgericht München I hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Vorhaben eines britischen Verlegers, Hitlers »Mein Kampf« in Deutschland zu verbreiten, vorerst gestoppt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt ist. Außerdem sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen
In einem jüngeren Beschluss zu einem Filesharingfall kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung in bestimmten Fällen eine »völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung« darstellen kann und die Abgemahnten in diesen Fällen die Abmahnkosten nicht zu erstatten haben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen versteigert offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von 90 Mio EUR.
Wie das Amtsgericht München per Pressemitteilung verlauten lässt, haben verschiedene Rechteinhaber dort bereits über 1400 Klagen in Filesharingfällen anhängig gemacht. Weitere sollen folgen. Erfahrungsgemäß wird die Mehrzahl dieser Verfahren letztlich durch Einigungen beendet werden. In diesen Verfahren, von denen möglicherweise auch einige durch Urteil entschieden werden, wird sich wohl auch zeigen, ob die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.