AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 27.06.11, 63 C 86/11 - E-Mailwerbung

eigenesache Unverlangt zugesandte E-Mailwerbung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Ein Regelstreitwert existiert in solchen Fällen nicht. Legt der Empfänger keine besondere Beeinträchtigung dar, ist ein angemessener Gegenstandswert von 500 € anzusetzen.

 

nrw

Amtsgericht Bergisch Gladbach
IM NAMEN DES
VOLKES
Urteil

Entscheidung vom 27. Juni 2011
AZ: 63 C 86/11

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.06 2011 durch den Richter Axmann

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 83,54 nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

[ohne Tatbestand gern. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin - ohne hierzu berechtigt zu sein - eine Werbeemail zugesandt. Dies stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der zugunsten der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nach sich zieht Denn die Klägerin muss, wie jeder Empfänger solcher Emails, u.a. Arbeitszeit aufwenden, um die unerwünschte E-Mail auszusondern. Insbesondere ist das Einsetzen vom Spamfiltern nicht ohne Weiteres möglich, ebenso wie das Löschen einer E-Mail ohne vorherige Prüfung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die Einordnung des Adressaten einigen Zeitaufwand nach sich zieht Dem steht auch nicht entgegen, dass eine einzelne E-Mail keine erheblichen nachteiligen Folgen für den Kläger erzeugt. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die einzelne E-Mail durch einen »Klick« zu entfernen ist. Die einzelne E-Mail darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings aufzufassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, Az. I-15 U 41/04, 15 U 41/04, Rn 26 - zit. n. Juris). Auf Grund der Ausuferungsgefahr, die die kostengünstige E-Mail Werbung mit sich bringt, muss der einzelne Mitverursacher auch für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht (vgl. LG Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632).

Der Eingriff war auch rechtswidrig. Unstreitig lag vorliegend weder eine Zustimmung noch ein geschäftlicher Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten vor. Gerechtfertigt ist das Versenden einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger oder Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis auf Grund bestehender geschäftlicher Kontakte vermutet werden darf.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestand auch noch Wiederholungsgefahr (§ 1004 BGB). Von dem Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB mit umfasst sind auch die zu dessen Durchsetzung erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Allerdings besteht der geltend gemachte Anspruch nur i.H.v. € 83,54. Die Tätigkeit des eingeschalteten Anwalts bemisst sich vorliegend nach Auffassung des Gerichts an einem Gegenstandswert von € 500,00. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für das unerlaubte Zusenden einer Werbeemail keinen Regelstreitwert gibt. Vielmehr ist der Gegenstandswert anhand der Beeinträchtigung der Klägerin zu bemessen, die diese durch das Zusenden der unerbetenen Emails droht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 121/07 - zit. n. beck online).

Die Klägerin hat nicht dargetan, weshalb bei ihr eine besondere Beeinträchtigung vorläge, die über das übliche Maß hinausgeht. Vielmehr verweist sie lediglich pauschal auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes, aus dem sich jedoch unzweifelhaft weder eine eigene Beeinträchtigung der Klägerin, noch ein Regelstreitwert herleiten lässt.

Unter Abwägung der Interessen und der gerichtsbekannten Beeinträchtigung durch unerwünschte Werbeemails, die zweifelsohne eine unerlaubte Handlung darstellen (s.o.), geht das Gericht hier von einem Gegenstandswert von € 500,00 aus (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss. vom 22 05 2009, BeckRS 2010, 13634).

Die Klägerin kann auch Zahlung an sich selbst verlangen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Klägerin den entsprechenden Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten selber ausgeglichen hat. Sie hat substantiiert unter Vorlage der Rechnung die Inrechnungstellung der Rechtsanwaltsgebühren ihr gegenüber dargetan. Anhaltspunkte für die von der Beklagten ins Blaue hinein behauptete Vergütungsvereinbarung, wofür diese im Übrigen keinen Beweis angeboten hat, sind nicht ersichtlich. Spätestens in dem Schreiben der Klägerin vom 24 02.2011 ist die nach § 250 BGB erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu sehen, sodass sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat.

Anhand eines Gegenstandswertes von € 500,00 errechnet sich der Gesamtanspruch mit € 83,54 (1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und USt.).

Der Zinsanspruch besteht nur i.H.v. 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB ist für den Fall des begehrten Schadenersatzes bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar, da es sich nicht um eine »Entgeltforderung« handelt. Im Übrigen folgt er aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO. 

Streitwert:      € 83,54

                                                                                      Axmann

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