AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.15, 57 C 9914/14 - Filesharing

eigenesache In Fällen des Filesharings muss der Rechteinhaber zu dem auf ihn entfallenden Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu weiteren an dem Werk Berechtigten machen, wenn es weiter Berechtigte gibt. Aufwendungen für eine unbrauchbare Abmahnung sind nicht zu erstatten. Unbrauchbar ist eine Abmahnung dann, wenn der Abmahnende keine hinreichenden Angaben zu seiner Sachbefugnis, dem konkreten Verletzungsvorwurf oder dem Namen des Verletzers macht.

Streitwert: 955,60 EUR

 

nrw 

AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 57 C 9914/14
Entscheidung vom 3. September 2015

In dem Rechtsstreit

KSM GmbH [...]

gegen

[...]

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht Kreuels für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrunddes Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.sr

 

 Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen des Anbietens des Films »College« im Internet im Wege des sog. Filesharings Lizenzentschädigung in Höhe von min. 400,00 EUR und Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR als Schadensersatz.

Mit Lizenzvertrag vom 16.03.2009 (BI. 22 f. d. A.) räumte die Lions Gate Films Inc. der Klägerin das ausschließliche Recht ein, den streitgegenständlichen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD und als »Electronic Sell Thru« zu vertreiben. Der streitgegenständliche Film wurde am 05.11.2009 als DVD im Verleih kommerziell in Deutschland erstveröffentlicht. Der Film wurde als Kauf-DVD zunächst für ca. 15,00 EUR angeboten. Die Klägerin beauftragte das Antipiraterie-Unternehmen Guardeley Ltd., Eggenstein, mit einer von dieser entwickelten Software »Observer« durch Abgleich mit dem von dem streitgegenständlichen Film erstellten sog. »Hash-Wert« (vgl. BI. 8R d. A.) Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob dieser Film in Tauschbörsen anderen Teilnehmern zum Herunterladen angeboten wurde. Zu der von Guardeley Ltd. mitgeteilten IP-Adresse teilte der zur Auskunft verurteilte Access-Provider, die Deutsche Telekom AG, die Beklagte als Anschlussinhaberin mit.

Mit Abmahnschreiben vom 26.04.2010 (BI. 26 ff. d. A.) mahnte die Klägerin durch beauftragte Rechtsanwälte die Beklagte ab. Die Klägerin bezahlten die Rechtsanwaltsgebühren bisher nicht.

Die Klägerin behauptet: Am 18.11.2009 um 07:26:24 Uhr wurde das Filmwerk ohne Erlaubnis der Klägerin über die Tauschbörse Azureus 4.3.0.0 von der IP-Adresse 93.223.159.239 in einer voll funktionsfähigen Version zum Download angeboten. Die Beklagte habe den Film heruntergeladen und im Rahmen des Filesharings anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten. Es habe mindestens zwei Verstöße gegeben. Der Gegenstandswert belaufe sich auf 7.500,00 EUR.

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet: Ihr sei das Werk nicht bekannt. Sie habe den von ihr unterhaltenen Computer überprüft, das Werk aber nicht gefunden. Auch ihr Ehemann, [...], habe Zugriff auf den Internetzugang gehabt. Dieser habe eine Rechtsverletzung durch ihn auf Nachfrage verneint. Weder das Werk noch die entsprechende Tauschbörsensoftware hätten sich auf ihrem Rechner befunden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung habe sie die seinerzeit 5 und 4 Jahre alten Kinder für den Tag fertig gemacht und zum Kindergarten gebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein Ermittlungsfehler bzw. Zuordnungsfehler vorläge. Der Gegenstandswert belaufe sich auf 1.000,00 EUR. Ihr Internetanschluss sei gegen unbefugte Zugriffe von außen gesichert. Die Beklagte erhebt des Weiteren die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin hat ihren Schaden nicht substantiiert dargelegt.

Zwar ist in Fällen des Filesharings der Schaden regelmäßig nicht konkret bezifferbar, da Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich getätigten Abrufe des Werkes bestehen. Der mangelnden Kenntnis der Anzahl der Abrufe wird aber durch eine gerichtliche Schätzung begegnet. Die gerichtliche Schätzung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn weitere Unsicherheiten bei der Bezifferung des Schadens bestehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine ausreichende Schätzgrundlage voraussetzt. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte »völlig in der Luft hängen« würde (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287, Rn. 4 m.w.N.). Zwar sind im Urheberrecht grundsätzlich geringe Anforderungen an die erforderliche Schätzgrundlage zu stellen. Dies gilt aber nur dann, wenn in der Natur des Anspruchs große Beweisschwierigkeiten liegen. In diesen Fällen ist zumindest ein Mindestschaden zu schätzen, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGH NJW 1992, 2753, 2757 - Tchibo/Rolex II). Allerdings liegen gerade keine besonderen Beweisschwierigkeiten vor, wenn der Klägerin weitere Angaben möglich sind, welche eine genauere Schätzung ermöglichen. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann eine Schätzung mangels tauglicher Schätzgrundlage unterbleiben. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hätte weitere Angaben zu dem auf sie entfallenden Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu den weiteren an dem Filmwerk Berechtigten machen können. Bei der Bemessung des Schadens ist nämlich zu berücksichtigen, dass, soweit noch Andere Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk im Inland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (BGH, GRUR 2008, 896, Rz. 30 ff., 39 - Tintenpatrone sowie BGH, GRUR 1987, 37, 39 f. — Videolizenzvertrag). Es wären daher unter anderem Angaben dazu zu erwarten gewesen, welchen Anteil des Gesamtschadens die Klägerin überhaupt für sich beansprucht, ob sie mit der Lizenzgeberin eine Pauschale oder Stücklizenz vereinbart hat, ob weitere Lizenznehmer und gegebenenfalls für welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von ihr gewichtet wurden, um den von ihr beanspruchten Anteil des Gesamtschadens zu ermitteln (so auch schon AG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2015, Az. 57 C 9845/14). Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderlichen Informationen im Wesentlichen vorliegen. Trotz des Hinweises des Gerichts vom 21.07.2015 hat die Klägerin in der gewährten Schriftsatzfrist aber keine weiteren Angaben hierzu gemacht.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F..

Die Abmahnung vom 26.04.2010 erfüllt nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen.

Erforderlich ist, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis (Berechtigung), den konkreten Verletzungsvorwurf und den dazugehörigen Sachverhalt sowie den Namen des Verletzers darlegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013, Az. 20 U 138/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 S 21/14). Nur wenn diese Angaben in der Abmahnung enthalten sind, hat der Abgemahnte die Möglichkeit, die Berechtigung der Abmahnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls sachgerecht zu bestreiten oder einzuräumen.

Diesen Anforderungen wird das Abmahnschreiben vom 26.04.2010 nicht gerecht.

Die Klägerin hat in der Abmahnung bereits ihre Sachbefugnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Abmahnschreiben vom 26.04.2010 wird ausgeführt, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen auf den streitgegenständlichen Film sei. Damit hat die Klägerin behauptet, Inhaberin originärer Urheberrechte (Verwertungsrechte im Sinne des § 15 UrhG) als auch abgeleiteter Rechte (Nutzungsrechte im Sinne des § 31 UrhG) zu sein. Tatsächlich verfügt die Klägerin indes allenfalls über abgeleitete Rechte. Aufgrund der Formulierung der Abmahnung war dies aber für die Beklagte nicht ersichtlich.

Auch der Tatvorwurf wurde in der Abmahnung nur unvollständig wiedergegeben. Wird einem Abgemahnten die Verletzung von Urheberrechten durch die Beteiligung in einem Filesharing-Netzwerk vorgeworfen, so bedarf es der Nennung der angeblich verwendeten Filesharing-Software, damit es dem Abgemahnten möglich ist, den Verletzungsvorwurf konkret zu überprüfen (vgl. LG Düsseldorf aaO). Diese Information enthält das Abmahnschreiben der Klägerin aber nicht.

3. Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht kein Zinsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 955,60 EUR

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