LG Berlin, Beschl. v. 05.11.13, 97 O 104/13

eigenesache Werden nach einer Abmahnung nur noch die Abmahnkosten eingeklagt, ist die hierbei entstehende Verfahrensgebühr nicht auf die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr anzurechnen.

 

berlin

LANDGERICHT BERLIN
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 97 0 104/13
Entscheidung vom 5. November 2013

 

In Sachen

[...]

werden die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.10.2013 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 16.10.2013 und nachstehend berechneten Kosten auf

165,67 EUR

— in Worten: einhundertfünfundsechzig 67/100 Euro — nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozenipunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 festgesetzt.

Der zu Grunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten wurden nur in Höhe von 45,00 Euro festgesetzt. Weitere 90,00 Euro werden von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz zurückgezahlt.

Die Mehrwertsteuer beträgt rechnerisch korrekt 19,27 Euro.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Verfahrensgebühr nicht zu reduzieren. Die Voraussetzungen der Anrechnungsvorschriften des Teil 3, Vorbemerkung 3 (4) und § 15a RVG sind nicht erfüllt. Für die Geltendmachung der Abmahnkosten, welche Gegenstand der Klage sind, ist keine eigene Geschäftsgebühr angefallen. Vielmehr ist die Geschäftsgebühr für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs entstanden. Die dadurch angefallenen Abmahnkosten erhöhen den Streitwert nicht, da sie als Nebenforderung geltend gemacht wurden, § 23 I RVG i. V. m. § 43 I GKG . Die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Geltendmachung der Abmahnkosten ist somit mit der o.g. Geschäftsgebühr abgegolten.

[Unterschrift]



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