Werden in einem Werbetext lediglich die Dienstleistungen und Tätigkeiten eines Anbieters in allgemeiner Form umschrieben, ist der Text urheberrechtlich nicht geschützt. Eine wörtliche Übernahme durch einen Mitbewerber ist dann auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.07, 12 O 473-07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.07, I-20 W 153-07
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 12 O 473/07
Entscheidung vom 12. September 2007
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, unter Mitwirkung des Richters am Landgericht Dr. Wirtz, des Richters Thomas und des Richters am Landgericht Klus am 12. September 2007
beschlossen:
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 97 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nummer 1; 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz steht der Antragstellerin nicht zu. Ein Schutz für Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nummer 1 Urheberrechtsgesetz kann nicht bejaht werden, da die Texte, an denen die Antragstellerin nach ihrer Behauptung die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, nicht die nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen. Ein Schriftwerk ist nur dann schutzfähig, wenn es eine individuelle schöpferische Leistung darstellt (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz). Die Leistung kann in der Sprachgestaltung, in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffes liegen; dabei ist eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Gestaltung zu verlangen (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz). Dabei gilt, dass der in dem betreffenden Fachgebiet üblichen Ausdrucksweise und auch einem Aufbau oder einer Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind, die erforderliche schöpferische Individualität regelmäßig fehlen wird (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen; BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (BGH GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut die Urheberrechtsfähigkeit hierbei grundsätzlich ein deutliches (erhebliches) Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials erfordert (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz).
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche entfallen gleichfalls. § 4 Nummer 9 a UWG setzt ein Leistungsergebnis voraus, das wettbewerbliche Eigenart besitzt. Wettbewerbliche Eigenart hat ein Erzeugnis, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Die Merkmale müssen über gängige Gestaltungsmerkmaie hinausgehen. Wettbewerblicher Schutz kommt nicht jedem Allerweltserzeugnis zu. Diese Voraussetzung ist bei den Texten der Klägerin nicht erfüllt. Alle Texte der Klägerin weisen - wie bereits dargelegt - eine gängige sprachliche Gestaltungsform auf, die in dem betreffenden Gebiet üblich und auch aus Sachgründen geboten ist. Einer solchen üblichen Darstellungsform kommt eine wettbewerbliche Eigenart nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Dr. Wirtz Thomas Klus