LG Oldenburg, Urt. v. 12.09.13, 15 O 235/13 - Bearbeitungsgebühr

Preisangaben müssen nicht die anfallenden Versand- und Verpackungskosten mit umfassen. Diese dürfen getrennt als »Bearbeitungsgebühren« ausgewiesen werden. Dabei reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher, elektronischer Verknüpfung etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis bestimmt werden können.

niedersachsen

LANDGERICHT OLDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 15 O 235/13
Entscheidung vom 12. September 2013

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.13 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kaemena

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zu Last.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Hinblick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend.

Die Klägerin vertreibt über ihre Domain [...].de Druckerzeugnisse.

Die Beklagte vertreibt über ihre Domain www.[...].de gleichfalls Druckerzeugnisse und stellt insbesondere auch Fotobücher her.

Auf ihrer Internetseite wirbt die Beklagte damit:

»Mein cewe Fotobuch ab 7,95 €*«

Mittels des Sternchenhinweises wird der Verbraucher sodann über eine verlinkte Preisliste darüber informiert, dass der ausgewiesene Preis nicht der Endpreis ist, sondern, dass sich dieser Preis um eine Bearbeitungspauschale gemäß Preisliste erhöht.

Darüber hinaus wird auf einer weiteren Internetseite der Beklagten angegeben:

»Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle angegebenen Preise inkl. Mehrwertsteuer, zuzüglich Bearbeitungsgebühr, zuzüglich evtl. anfallender Versandkosten gemäß Preisliste.«

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte damit gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 PAnGV sowie gegen § 5a III Nr. 3 UWG verstoße.

Die Beklagte sei verpflichtet, den Endpreis sogleich anzugeben und den Verbraucher nicht erst am Ende einer möglichen Bestellung über eine weitere Bearbeitungsgebühr die noch hinzu komme aufzuklären. Bearbeitungskosten seien vielmehr als Teil des Endpreises in diesen mit aufzunehmen. Selbst wenn es zulässig sein sollte, die Bearbeitungsgebühr getrennt auszuweisen, hätte zumindest beachtet werden müssen, dass dies in jedem Fall vor der Einleitung des Gestaitungs- und Bestellvorganges erfolge. Vorliegend bliebe dem Kunden der tatsächliche Endpreis der gewünschten Bestellung somit bis zur abschließenden Gestaltung und kurz vor der endgültigen Bestellung des Produktes verborgen. Ihr, der Klägerin, stehe daher ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Die Klägerin beantragt,

I. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Letztverbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Druckerzeugnissen Werbung zu betreiben, indem sie in ihrem Internetauftritt unter der Internetadresse [...].de Angebote für Fotobücher mit der Preisangabe »ab 7,95 €*« anpreist, wenn eine »Bearbeitungsgebühr von 2,99 Euro« gefordert wird, wie aus Anlage K1 ersichtlich.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte ist der Ansicht, es lege zwischen der Klägerin und der Beklagten schon kein Wettbewerbsverhältnis vor, da die Klägerin selbst keine Fotobücher herstelle, anbiete oder vertreibe. Darüber hinaus verstoße sie auch nicht gegen die Preisangabenverordnung, da mit dem Begriff »Bearbeitungsgebühr« die Kosten für Versand und Verpackung gemeint seien. Diese Kosten müssten nicht im Endpreis inkludiert werden. Somit lege auch kein Verstoß gegen § 5a III Nr. 3 UWG vor, denn auch aus dieser Vorschrift ergäbe sich nicht die Verpflichtung in den Endpreis auch die Versandkosten mit aufzunehmen.

Darüber hinaus sei vorliegend zu beachten, dass die von ihr vertriebenen Fotobücher nach den Regeln des Fernabsatzgesetzes vertrieben werden und der Verbraucher gewöhnlicher Weise damit rechne, dass zusätzliche Versandkosten anfallen werden. 

Die Klage sei letztlich auch rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin sämtliche Unternehmen, zu denen sie auch nur im entferntesten ein Wettbewerbsverhältnis begründen ließe, seit Monaten mit einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Verfahren überziehe, insoweit habe die Klägerin bereits schon eine Abmahnwelle gegenüber der Firma »Trusted Shops« vorgenommen. Auch das vorliegende Verfahren gehöre zu einer weiteren Abmahnweile seitens der Klägerin, die sich gegen die Firma cewe Color AG und Ca. OHG und ihr verwandter Firmen wenden würde.

Zutreffend weise die Klägerin zwar darauf hin, dass eine Bearbeitungsgebühr auch dann anfallen würde, wenn der Kunde das bestellte Fotobuch in einer Filiale der Beklagten abhole. Insoweit müsse aber beachtet werden, dass die Filialen der Beklagten wie Paketstationen anzusehen seien, insoweit versende die Beklagte bestellte Fotobücher, die in einer Filiale abgeholt würde, von der Zentrale hin zu ihrer Filiale und müsse die Versandkosten und auch die Verpackungskosten insoweit gleichfalls berechnen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Fest steht insoweit jedenfalls, dass beide Unternehmen im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Druckereierzeugnissen tätig sind. Ob darüber hinaus die Klägerin auch Fotobücher vertreibt, wie die Beklagte, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin mit ihrem Intemetauftritt, wie er in der Anlage K1 (Bi. 7-11 d. A.) präsentiert wird, nicht gegen Bestimmungen des UWG und der
Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt.

a.) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin muss die Preisangabe zunächst nicht die anfallenden Versand- und Verpackungskosten mit umfassen. Diese dürfen getrennt ausgewiesen werden. Dabei reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher, elektronischer Verknüpfung etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis bestimmt werden können (vgl. BGH GRUR 2003, 889 f; Köhler in Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 30, Auflage zu § 1 PAngV Randziffer 26 mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist zu beachten, dass einem Verbraucher bekannt ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen, mithin der Verbraucher mit der Berechnung dieser Kosten rechnen wird (vgl. BGH GRUR 2088, 84 ff; BGH GRUR 1997, 479 ff).

Insoweit begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagten erst zum Abschluss einer im Internet aufgegebenen Bestellung auf einer gesonderten Internetseite auf anfallende Bearbeitungskosten hinweist.

Zwar mag die Bezeichnung Bearbeitungsgebühr etwas missverständlich sein, da hiermit Verpackungs- und Versandkosten gemeint sind. Dies begegnet jedoch keinen grundsätzlichen
Bedenken, da die Bezeichnung Bearbeitungsgebühr auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass die Versand- und Bearbeitungskosten damit gemeint sind.

b. Es besteht auch keine Verpflichtung einen Hinweis auf noch anzufallende Bearbeitungsgebühren In einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 1 PAngV. Vielmehr reicht es insoweit aus, wenn der Hinweis räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet werden kann. Dies kann auch durch einen klar und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 2008, 532 f.). Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts der Fall, da der Verbraucher über den anfallenden Endpreis bei Abschluss der Bestellung vollumfänglich informiert wird. Allein die Tatsache, dass dies erst am Ende einer Bestellung erfolgt, begegnet insoweit keinen Bedenken. Dabei muss insbesondere auch beachtet werden, dass erst am Ende einer möglichen Bestellung auch erst die Höhe der anfallenden Versand- und Verpackungskosten berechnet werden können, da diese abhängig sind von der Größe und dem Umfang des jeweils bestellten Fotobuches.

c. Unschädlich ist es zur Überzeugung des Gerichts auch, wenn die Beklagte eine Bearbeitungsgebühr auch für den Fall berechnet, dass das bestellte Fotobuch in einer ihrer Filialen abgeholt werden soll. Wenn die Klägerin insoweit meint, dass dies schon missverständlich sei, weil in diesem Falle ja gar keine Versandkosten anfallen würden, so folgt das Gericht diesem Vorbringen nicht.

Vielmehr hat auch insoweit die Beklagte überzeugend dargelegt, dass die Filialen der Beklagten nur als eine Art Paketstationen dienen. Somit fallen Verpackungs- und Versandkosten auch dann an, wenn der Verbraucher das von ihm bestellte Fotobuch direkt bei einer diesen »Paketstationen« der Beklagten abholen wird. Denn auch dann ist die Beklagte gehalten, das bestellte Fotobuch von ihrer Zentrale aus zu verpacken und zu einer ihrer Filialen zu versenden. Die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr auch in diesem Falle begegnet daher keinen Bedenken.

Da somit schon ein Verstoß seitens der Beklagten weder das gegen UWG noch gegen die PAngV ersichtlich ist, war die Klage, wie geschehen abzuweisen.

2. Ob darüber hinaus die Klage auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 UWG ist, konnte somit dahin gestellt bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 ZPO.

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