LG Trier, Urt. v. 19.09.96, 7 HO 113/96 - E-Mail-Doktor

§ 13 Abs. 1 BO, der Zahnärzten jede Werbung und Anpreisung untersagt, ist nicht verfassungswidrig. Zahnärzte dürfen zwar grundsätzlich im Internet auftreten, müssen dabei aber auf jede Form kommerzieller Reklame verzichten. Ein Internet-Auftritt, der darauf abzielt, neue Patienten zu gewinnen, ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar.

Instanzen: LG Trier, Urt. v. 19.09.96, 7 HO 113/96; OLG Koblenz, Urt. v. 13.02.97, 6 U 1500/96

 

 

rheinpfalz

LANDGERICHT TRIER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 7 HO 113/96
Entscheidung vom 19. September 1996

 

In dem Rechtsstreit

der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, [...]

hat die 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgericht Triers auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 1995 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Brauckmann und die Handelsrichter Hoffmann und Kern

für Recht erkannt:

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Rheinland-Pfalz abrufbaren Datennetzen, insbesondere im »Internet« darzustellen, indem er

1. ein Gästebuch zur Verfügung stellt, in das sich Benutzer eintragen bzw. in dem sie Eintragungen lesen können,

2. für zum Verkauf angebotene Zahnpflegeartikel besondere Empfehlungen anbietet,

3. künstlerische Werke vorstellt.

4. und Gewinnspiele veranstaltet.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die beruflichen Belange der in Rheinland-Pfalz niedergelassenen Zahnärzte vertritt. Der Verfügungsbeklagte ist Zahnarzt in Trier.

Die Verfügungsklägerin beanstandet, daß der Verfügungsbeklagte seine Zahnarztpraxis einschließlich der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Zahnpflegeartikel in dem Internet-Dienst »World Wide Web«, oder kurz WWW, darstellt. Zur Darstellung des Informationsdienstes des Verfügungsbeklagten wird auf den Abdruck der sogenannten Web-Seiten auf Blatt 71 ff. der Akten und auf die Anlagen AST 2 und 3 der Antragsschrift Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin, die zunächst ein Verbot der Darstellung, soweit diese über die Angabe des Namens mit akademischen Graden und ärztlichen Titeln, der Dienst- und Privatanschrift mit Telefon- und Telefaxnummer, der Zulassung für Krankenkassen und etwaiger Urlaubs- oder Krankheitsvertretung hinausgeht, erstrebt hat, beantragt nunmehr,

dem Verfügungsbeklagten es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren zu untersagen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Rheinland-Pfalz abrufbaren Datennetzen, insbesondere im »Internet« darzustellen,

- indem er einen Überblick über das Praxisteam und seine Dienstleistungen anbietet und hierzu Abbildungen darstellt, sowie ein Gästebuch zur Verfügung stellt, in das sich Besucher eintragen bzw. Eintragungen lesen können,

- indem er für zum Verkauf angebotene Zahnpflegeartikel besondere Empfehlungen anbietet,

- indem er zu Zahnpflege- und zahnmedizinische Fragen unter Darstellung von Abbildungen Stellung nimmt und/oder hierzu seine Hilfestellung anbietet und

- indem er künstlerische Werke vorstellt, täglich wechselnde »Dr. Vorbeck Tips« abgibt sowie Gewinnspiele veranstaltet.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückweisen und der Verfügungsklägerin auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, als diese den Antrag zurückgenommen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien einschließlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat nur teilweise Erfolg.

Nach § 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die Außendarstellung des Verfügungsbeklagten im Internet ist grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung in diesem Sinne. Allerdings sind einzelne Teile seiner Darstellung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Die generelle Anwendbarkeit des UWG auf den Heilberuf des Zahnarztes wie auch auf die anderen sogenannten freien Berufe entspricht allgemeiner Meinung; ebenso ist das Vorhandensein von Wettbewerb zwischen Freiberuflern durch die tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis belegt (Weis in WRP 1990, 399, 400, mit weiteren Nachweisen). Mit der Darstellung seiner Praxis im Internet handelt der Verfügungsbeklagte »zu Zwecken des Wettbewerbs« im Sinne des § 1 UWG. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern (BGHZ 3, 270, 277, sowie ständig; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Auflage, Einleitung UWG Rdnr. 215 m. w. N.). Für das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genügt es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbetreibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert wird (Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Darstellung der Leistungen einer Zahnarztpraxis im Internet geeignet ist, Benutzer des Datennetzes als Patienten zu gewinnen oder zu erhalten. Darauf, daß die Internet-Information - anders als eine Zeitungsanzeige - von Adressaten durch Anklicken aktiv aufgerufen werden muß, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht entscheidend an; im übrigen besteht auch kein wesentlicher Unterschied zwischen Internet-Werbung und anderen Werbeformen, weil der Verbraucher in der Entscheidung über die inhaltliche Kenntnisnahme letztlich in allen Fällen frei ist (so zutreffend Ebbing. NWJ-CoR 1996, 242, 246 gegen Schopen, Gumpp, Schopen, NWJ-CoR 1996, 112, 114). Da die Nutzung von Datennetzen zu Wettbewerbszwecken rechtlich genauso wie die Nutzung anderer Medien und Werbemittel zu beurteilen ist, ist der Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfügungsbeklagte durch Rechtsbruch sich einen Vorteil gegenüber anderen Zahnärzten, die sich mit ihm im Wettbewerb befinden, verschafft (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rdnr. 608 ff.). Dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs widerspricht es nämlich, daß er dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, daß er die durch Gesetz oder Vertrag festgelegten Bedingungen mißachtet, an die sich seine Mitbewerber halten. Ein solcher Rechtsbruch ist dem Verfügungsbeklagten wettbewerbsrechtlich insoweit vorzuwerfen, als er gegen das berufsrechtliche Werbeverbot verstößt. Nach § 13 Absatz 1 der Berufsordnung für Zahnärzte im Lande Rheinland-Pfalz sind dem Zahnarzt »jede Werbung und Anpreisung« untersagt. Der Wortlaut dieses Werbeverbots geht über die gesetzliche Ermächtigung hinaus. Dort heißt es, daß die Berufsordnung Bestimmungen über Berufspflichten enthalten kann hinsichtlich der »nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs erforderlichen Einschränkungen der Werbung«. Diese Begrenzung auf das für den Beruf erforderliche Maß ist auch bei der Auslegung des § 13 der Berufsordnung zu beachten. Das scheinbar Absolutheit beanspruchende Werbeverbot des § 13 ist deshalb als »Verbot berufswidriger Werbung« zu verstehen. Ein solches Verständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Artikel 12 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufsstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfG NJW 1958, 1035, NJW 1986, 1586, NJW 1988, 1899).

Werbeverbote in ärztlichen Berufsordnungen sind deshalb nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig anzusehen, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten wird (BVerfG NJW 1986, 1533, NJW 1992, 2341, NJW 1994, 1591, 1592). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Bei einer Kommerzialisierung wäre zu befürchten, daß sich Patienten im ökonomischen Interesse der Ärzte beeinflussen und verunsichern ließen (vgl. auch die Zusammenfassungen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bei Weis, a.a.O., 400, und Papier/Petz, NJW 1994, 1553, 1558). Anders als beim Apotheker, der nicht nur Angehöriger eines freien Berufes, sondern zugleich Kaufmann ist, ist dem Arzt nicht nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung seiner Pflichten hindeuten könnte, verboten; seine Außendarstellung ist vielmehr auf sachliche Information über die berufliche Betätigung beschränkt und somit von allen Elementen der Anpreisung und Reklame freizuhalten (Beschluß des BVerfG vom 22. Mai 1996 zur Vereinbarkeit von Werbeverboten mit der Berufsfreiheit der Apotheker - 1 BvR 744/88 -).

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ist durch § 13 der Berufsordnung nicht nur »öffentliche« Werbung verboten. Die Bestimmung trägt zwar die Überschrift »öffentliche Anpreisung«. Überschriften sind jedoch nicht Teile des Gesetzesbefehls. Maßgebend ist, daß § 13 Absatz 1 der Berufsordnung selbst nicht auf die Öffentlichkeit abstellt.

Im übrigen hat das erkennende Gericht auch keine Zweifel, daß es sich bei der Außendarstellung im »World Wide Web« um eine öffentliche Werbung handelt. Es ist gerichtsbekannt, daß das WWW ein über das gesamte Internet verteiltes interaktives Informationssystem ist. WWW ist das wohl zur Zeit am häufigsten genutzte und umfangreichste Informationssystem. In ihm sind andere Internet-Dienste integriert. Die große Funktionalität und darüber hinaus die leichte Erlernbarkeit der Benutzung des Systems haben in letzter Zeit zu einer fast explosionsartigen Ausbreitung geführt (vgl. u.a. Regionales Rechenzentrum für Niedersachsen/Universität Hannover, Internet, Eine Einführung in die Nutzung der Internet-Dienste, 2. Auflage, Januar 1996, Seite 104 ). Die Zahl der Nutzer weltweit wird inzwischen auf 40 Millionen bis 100 Millionen geschätzt. Damit liegt die Öffentlichkeit des Mediums auf der Hand. Daß der Zugang und das Suchen einer Internet-Adresse schwieriger als der Kauf einer Zeitung oder des Einschalten eines Fernsehgerätes sind, ändert nichts an der allgemeinen Zugänglichkeit und rechtfertigt es nicht, das System als geschlossen oder nichtöffentlich zu bewerten.

Welche Anforderungen an die berufsgerechte Präsentation eines Zahnarztes im Internet zu stellen sind, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und juristischem Schriftum bislang noch nicht erörtert worden. Es sind unstreitig auch noch keine Richtlinien von Kammern und Verbänden erarbeitet worden, die als Beurteilungshilfe herangezogen werden könnten. Zwischen den Parteien ist zudem außer Streit, daß es - jedenfalls im Inland - noch keine allgemeine Übung gibt, weil der Verfügungsbeklagte unstreitig als erster in der Bundesrepublik Deutschland tätiger Angehöriger eines Heilberufs im Internet vertreten ist. Das Gericht hält es nicht für sachgerecht, das Verhalten des Verfügungsbeklagten ausschließlich an der herkömmlichen Darstellungsweise von Zahnärzten auf Praxisschildern, in Telefonbüchern, Fachzeitschriften und Tageszeitungen zu messen. Zu berücksichtigen ist, daß jedes Medium über Eigenarten und besondere Darstellungsmöglichkeiten verfügt, die sich stilprägend auswirken. Typisch für die elektronische Kommunikation sind beispielsweise die spezifischen Möglichkeiten der Interaktivität und der Visualisierung. Es besteht kein zwingender Grund, bei der Nutzung des Mediums von vornherein darauf zu verzichten. Angesichts der Internationalität des Mediums und seiner globalen Reichweite erscheint auch eine Anpassung deutscher Sichtweisen an international übliche Standards gerechtfertigt (Ebbing, a.a.O., hinsichtlich des anwaltlichen Werbeverbots). Solange es keine berufsständischen Empfehlungen und keine gefestigte Übung gibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt sich am Vorbild von - auch nichtärztlichen - seriösen Einrichtungen wie beispielsweise Universitäten und wissenschaftliche Instituten orientiert, die bei ihrer Präsentation im Internet nicht im Verdacht der Kommerzialisierung stehen.

In Aufbau und Aufmachung entspricht die Darstellung des Verfügungsbeklagten weitgehend diesen Vorbildern. Inhaltlich besteht sie zum nicht unerheblichen Teil aus der Wiedergabe von sachlichen Informationen, die nicht den Eindruck einer berufswidrigen Kommerzialisierung erwecken. Sie ist andererseits aber auch nicht frei von Elementen der Anpreisung und Reklame. Im einzelnen gelten folgende Erwägungen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Verfügungsklägerin:

Der Antrag ist nicht begründet, soweit die Verfügungsbeklagte »einen Überblick über das Praxisteam und seine Dienstleistungen anbietet und hierzu Abbildungen darstellt«. Dieser Teil des Antrages erfaßt auch solche Informationen, die nicht berufswidrig sind. Für das Gericht ist nicht erkennbar, inwieweit das zahnärztliche Berufsbild etwa durch die schriftliche und bildliche Darstellung des »Praxisteams« verfälscht werden sollte.

Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung des Gerichtes auch, daß der Verfügungsbeklagte seinen Adressenangaben den Ausschnitt aus einem Lageplan hinzufügt, um das Aufsuchen seiner Praxis ohne mündliche oder fernmündliche Rücksprachen zu erleichtern. Daß Abbildungen bislang nicht üblich waren, ist kein hinreichender Verbotsgrund. Zum einen ist zu bedenken, daß die Auffassungen darüber, was berufsfremd ist, nicht für immer festgeschrieben sind, sondern sich verändern können. Außerdem ist zu beachten, daß ein neues Medium- wie vorstehend bereits ausgeführt - Darstellungsmöglichkeiten eröffnet, dir auch eine neue Sichtweise veranlassen können. Generell kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Darstellung von Dienstleistungen in der Bevölkerung den Eindruck erweckt, der betreffende Zahnarzt lasse sich von ökonomischen Interessen und nicht von seiner Verantwortung für die Gesundheit der Bevölkerung leiten. Das Gericht kann ein entsprechendes Informationsbedürfnis der Bevölkerung nicht ausschließen. Soweit der Verfügungsbeklagte beispielsweise das Anbringen von Goldemblemen an den Zähnen als Dienstleistung anbietet, bestehen zwar erhebliche Bedenken, ob es ihm um die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung geht. Eine abschließende Feststellung, ob dadurch das Berufsbild des Zahnarztes verfälscht wird, kann jedoch unterbleiben, weil die berufswidrige Bewerbung einzelner Dienstleistungen es nicht rechtfertigt, antragsgemäß die Darstellung von Dienstleistungen insgesamt zu verbieten. Ähnliches gilt auch insoweit, als die Darstellung des »Praxisteam« in Einzelpunkten beanstandet werden könnte. Der Antrag ist zu weit gefaßt, um insoweit eine Differenzierung vornehmen zu können.

Begründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit die Verfügungsklägerin sich dagegen wendet, daß der Verfügungsbeklagte ein sogenanntes »Gästebuch« zur Verfügung stellt. Auf diesem Weg sammelt der Verfügungsbeklagte Adressen und schafft sich die Möglichkeit, Kunden anzuwerben. Es handelt sich um ein deutlich kommerzielles Verhalten.

Desgleichen ist das Unterlassungsverlangen gerechtfertigt, soweit sich die Verfügungsklägerin gegen die Bewerbung von Zahnpflegeartikeln wendet. Der Verfügungsbeklagte führt unter der Überschrift »Praxis-Shop« aus: »In unserer Praxis können Sie die folgenden Zahnpflegeartikel käuflich erwerben. Eine Bestellung per Internet ist nicht möglich. Alle Zahnpflegeprodukte werden von Dr. Vorbeck empfohlen«. Es folgt anschließend eine Aufzählung von Zahncremes, Zahnbürsten, Kaugummis, Zahnseide, Haftcremes usw. Daß es sich hierbei um kommerzielle Werbung handelt, die mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen ist, ist offenkundig.

Ohne Erfolg bleibt das Unterlassungsverlangen der Verfügungsklägerin, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Verfügungsbeklagte zu Zahnpflege und zahnmedizinischen Fragen Stellung nimmt und/oder hierzu seine Hilfestellung anbietet. Auch dieser Antrag ist zu weit gefaßt. Er erfaßt sowohl nicht zu beanstandende sachliche Informationen über Amalgam, Zahnputztechniken, Kiefergelenkprobleme, Implantate und Paradontitis liefert. Wenn die Verfügungsklägerin einzelne dieser Aussagen beanstanden möchte, weil sie in ihnen eine berufswidrige Werbung durch das Angebot »Hilfestellung« erblickt, hätte sie diese konkret bezeichnen müssen.

Soweit der Verfügungsbeklagte eine »virtuelle« Bilderausstellung veranstaltet, indem er Werke eines Künstlers vorstellt, geht er über den Rahmen einer sachlichen Darstellung der von ihm angebotenen Dienstleistungen hinaus und macht sich den Werbeefekt der dargestellten Kunstwerke für seine Praxis zunutze. Diese Art der Werbung ist nicht berufsgerecht. Deshalb ist insoweit dem Unterlassungsantrag der Verfügungsklägerin stattzugeben. Soweit die Verfügungsklägerin sich gegen die »Dr. Vorbeck Tips« wendet, ist ihr Antrag wiederum zu weit gefaßt. Es ist auch nicht dargetan und nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten und in welchen Einzelpunkten dieser täglich wechselnde Teil des Informationsdienstes des Verfügungsbeklagten angegriffen wird. Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, weil solche verkaufsfördernden und interesseweckenden Maßnahmen einen marktschreierischen Charakter haben und auf jeden Fall nicht mehr mit dem Berufsbild eines Arztes in Einklang zu bringen sind. Soweit die Berufswidrigkeit der Werbemaßnahme des Verfügungsbeklagten zu bejahen ist, ist auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG festzustellen, so daß die Klagebefugnis der Verfügungsklägerin gegeben ist. [...]

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