OLG Hamm, Beschl. v. 24.04.18, I-W 87/17 - Google Shopping

olg hammStellt ein Unternehmer ein Produk auf einer Preisvergleichsplattform (hier: Google Shopping) ein, handelt es sich dabei um Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn. Wird dabei Zubehör zu dem Produkt dargestellt, das  nicht zu dem angegebenen (Angebots)Preis mitverkauft wird, haftet der Unternehmer jedenfalls dann wegen Irreführung, wenn die Produktbilder an die Plattform übermittelt wurden. Ein Hinweis auf einer separaten Landing-Page des Unternehmers, dass das Zubehör nicht im Angebotspreis enthalten ist, reicht nicht, um der Haftung zu entgehen, da der Hinweis nicht am Blickfang teilnimmt. 

eigenesacheStreitwert: 3.000,00 €

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