Vergütung auf Erfolgshonorarbasis

euro 1605659 1920Bereits seit einigen Jahren dürfen auch deutsche Rechtsanwälte mit ihren Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungsvereinbarungen treffen, bei denen sowohl die gesetzlichen Mindestgebühren - bei gerichtlicher Tätigkeit - unterschritten werden, als auch die Höhe des Honorars vom Ausgang einer Auseinandersetzung abhängig gemacht wird. Das nennt man die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.

Wir treffen solche Vereinbarungen mit unseren Mandanten im Einzelfall, wenn Gegenstand unserer Beauftragung eine streitige Auseinandersetzung ist. Bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträgen oder bei rein beratender Tätigkeit kann die Höhe der Vergütung naturgemäß nicht vom »Erfolg« abhängig gemacht werden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nach der gesetzlichen Regelung allerdings, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem und hohem Streitwert geführt werden soll. Auch vermögende Mandanten oder mittelständische Unternehmen, die vor der Entscheidung stehen, ob sie das finanzielle Risiko eingehen sollen, das ein Prozess mit unwägbarem Ausgang birgt, darf mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren. Entscheidend ist damit nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, sondern das mit der Verfolgung seiner Rechte verbunden wirtschaftliche Risiko. Wer die mit einem Prozessverlust verbundenen Kosten ohne weiteres schultern kann, darf ebenso wenig Erfolgshonorare vereinbaren, wie der Mandant, der aufgrund seiner Einkommensverhältnisse Prozesskosten- oder Beratungshilfe beanspruchen kann.

Sie können mit uns vereinbaren, dass beim Erreichen bestimmter, zuvor genau fixierter Ziele Zu- oder Abschläge von den gesetzlichen Gebühren gezahlt werden.

Ein Beispiel:

In einer markenrechtlichen Auseinandersetzung geht es um die Durchsetzung oder Abwehr eines Unterlassungsanspruchs. Die Gerichte bewerten das wirtschaftliche Interesse beim Streit um eingetragenen und benutzte Marken oft mit mindestens 50.000 €. Ohne Vergütungsvereinbarung hätten Sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung erster Instanz - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - an uns regelmäßig Gebühren wie folgt zu zahlen:

Streitwert: 50.000 €

1,30 Geschäftsgebühr                   1.662,70 €
0,65 Verfahrensgebühr                      831,35 €
1,20 Terminsgebühr                     1.534,80 €
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  4.028,85 €

Auslagen und Mehrwertsteuer und etwaige Mehrkosten durch den Abschluss eines Vergleichs sind in der Beispielrechnung ebenso wenig berücksichtigt wie Kosten, die durch das Einlegen von Rechtsmitteln entstehen.

Vereinbart werden kann stattdessen etwa, dass bei einem vollen Obsiegen 50 % höhere Gebühren zu zahlen sind, bei einem Unterliegen 50 % geringere Gebühren. Oder wir vereinbaren, dass Sie an uns überhaupt nur dann Honorare zahlen müssen, wenn Sie gewinnen. Erfolgshonorare bieten sich in der Praxis an, wo es um die Durchsetzung von Schadensersatz- oder anderen Zahlungsansprüchen geht. Hier ist auch denkbar, dass Sie uns - ganz nach us-amerikanischem Vorbild - einen Teil des erstrittenen Betrags überlassen.

Falls Sie mit uns eine Erfolgshonorarvereinbarung treffen, rechnen wir eine etwa vereinbarte Grundvergütung bei Beginn des Mandatsverhältnisses ab. Den erfolgsorientierten Teil unserer Vergütung rechnen wir ab, sobald die definierten Ziele erreicht wurden.

Bitte beachten Sie, dass auch im Fall der Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Mandant im Verlustfall immer die Gerichtskosten und die der obsiegenden Partei nach der gesetzlichen Gebührentabelle entstandenen Anwaltshonorare zu tragen hat. 

Eine Abrechnung auf Erfolgshonorarbasis lohnt sich für Sie regelmäßig, wenn bezifferte Schadensersatzforderungen geltend gemacht oder abgewehrt werden sollen und die Erfolgsaussichten oder die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ungewiss sind.


 

 

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