Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

euro 1605659 1920Trifft der Mandant mit dem Anwalt keine Vereinbarung, richtet sich die Höhe der Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Leider ist die genaue Höhe der Gebühren, die ein Mandat hiernach für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen hat, nur selten genau einzuschätzen. Das liegt daran, dass das  Gesetz eine Vielzahl von Tatbeständen kennt, die Gebühren auslösen.

Die Höhe des Honorars richtet sich zunächst nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Einholung von Rechtsrat und der Rechtsverfolgung, also dem so genannten Gegenstands- oder Streitwert.

Außerdem gibt es in der Regel einen Gebührenrahmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens ist vom Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Vor allem bei kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten setzen die Gerichte oft sehr hohe Streitwerte an. Das hängt damit zusammen, dass im Internet eine Verletzung von Rechten schnell globale Ausmaße annehmen kann. Streitwerte zwischen 10.000,00 € und 75.000,00 € sind vor allem im Marken- und Wettbewerbsrecht keine Ausnahme, sondern die Regel.

Ein Beispiel:

Bei einem Streit um eine fehlende Grundpreisangabe bewertet etwa das Oberlandesgericht Rostock das wirtschaftliche Interesse an einer Korrektur mit 10.000,00 € . Gibt der Abmahnende allerdings einen höheren Wert vor, weil er sein wirtschaftliches Interesse anders einschätzt, wäre dieser Gegenstandswert maßgeblich. Außerdem kann es natürlich sein, dass ein im Streitfall etwa angerufenes Gericht einen davon abweichenden und letztendlich verbindlichen Streitwert festsetzt.

Werden wir für den Mandanten nur außergerichtlich tätig, werden wir innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in aller Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr ansetzen, je nach Lage der Dinge natürlich auch weniger oder mehr. Der Mandant hätte dann bei einem Streitwert von 10.000,00 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr Honorare in Höhe von 973,66 € (798,20 € zzgl Ausl. und MwSt.)  zu zahlen.

Weitere Gebühren kommen hinzu, wenn eine Einigung mit der Gegenseite erzielt werden kann oder wenn ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird. Außerdem sieht die Gebührenordnung bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine ein Abwesenheitsgeld vor.

Sie sehen schon: Auch wir können Ihnen nicht immer abschließend sagen, welche Gebühren unsere Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auslöst. Letztlich sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Pauschalhonorare für bestimmte Tätigkeiten des Anwalts vor. Mit der Besonderheit allerdings, dass weder Mandant noch Anwalt im Vorhinein immer zuverlässig beurteilen können, welche Gebührentatbestände letztendlich verwirklicht werden.

Erstberatungen sind vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht erfasst. Ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Anwalt hat der Mandant hier die ortsübliche Vergütung zu zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Stundensatz zwischen 250,00 € und 300,00 € netto für angenmessen und üblich angesehen. Nur wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts maximal 226,10 € (190,00 € zzgl. MwSt.). Im Schwerpunktbereich unserer Beratungstätigkeit kommt das aber eher selten vor. 

Falls Sie mit uns keine Vergütungsvereinbarung treffen, unsere Leistungen also auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung abgerechnet werden sollen, behalten wir uns vor, unsere Vergütung ganz oder teilweise bei Beginn des Mandatsverhältnisses abzurechnen.

Eine Abrechnung ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lohnt sich für Sie bei der Beauftragung im Einzelfall bei einem kleinen Streitwert oder wenn Sie das Risiko eines hohen Zeitaufwands ausschließen möchten. Oder wenn Sie mit einem Urvertrauen in die Unfehlbarkeit des deutschen Gesetzgebers ausgestattet sind.

 

 

 

 

 

 

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