Eine Klage gegen die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. kann nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin Mitte dort auch ohne Übersetzung in die englische Sprache wirksam zugestellt werden. Aufgrund des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland ist davon auszugehen, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in Deutsch kümmern können (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.17, 15 C 364/16)