Wenn ein Arzt auf einem Bewertungsportal (hier: Jameda) bewertet wird, dann enthält eine solche Rezension regelmäßig auch die Tatsachenbehauptung, dass ein Behandlungskontakt überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Rezensent gar nicht Patient war, ist die Tatsachenbehauptung falsch. Dem Arzt steht dann ein Unterlassungsanspruch zu (BGH, Urt. v. 01.03.16, VI ZR 34/15 – Ärztebewertungsplattform).
Die Betreiberin der Bewertungsplattform (hier: Jameda) muss deshalb auf die Rüge des Arztes mit dem Autor des Beitrags in Kontakt treten. Dabei muss sie ihn auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln. Die bloße Bitte der Beklagten, "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen", reicht hierfür nicht aus.
Allerdings muss der Plattformbetreiber andererseits darauf achten, dass die Anonymität des Bewertenden gewahrt wird.
Der Arzt kann aufgrund der dürftigen Angaben in einer Bewertung, die regelmäßig eine Identifizierung ja gerade verhindern sollen, häufig nicht beurteilen, ob der Bewertende tatsächlich Patient war. Er darf sich deshalb in solchen Fällen darauf beschränken zu behaupten, dass es sich bei dem Rezensenten nicht um einen Patienten handelt:
Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegenüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage.
Auch wenn sich eine Bewertung in grundsätzlich zulässigen Werturteilen erschöpft, kann danach grundsätzlich eine Löschung erfolgreich verlangt werden, wenn der Plattformbetreiber nicht darlegen kann, dass es tatsächlich einen Behandlungskontakt gab.