LAG Schleswig-Hostein, Urt. v. 04.11.98, 2 Sa 330/98 - Kündigung wegen Website

Das private Verbreiten von beleidigenden und herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber im Internet stellt eine Störung des Betriebsfriedens dar und berechtigt zu einer Kündigung.

schleswig-holstein

LANDESARBEITSGERICHT SCHLESWIG-HOLSTEIN
IM NAMEN DES VOLKE
URTEIL

Aktenzeichen: 2 Sa 330/98
Entscheidung vom 4. November 1998
(Vorinstanz: 4 Ca 1743 e/97 ArbG Elmshorn)

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.98

für R e c h t erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.03.1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.000,-- DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 13.08.1997 zum 31.12.1997 beendet worden ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.03.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass die Kündigung der Beklagten aus Gründen in dem Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt sei, nachdem der Kläger im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet unter der Bezeichnung „News der Woche" mehrere Nachrichten verbreitet habe, die seinen Dienstherrn beleidigt und herabgesetzt hätten, zumal der Kläger bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden sei.

Gegen dieses ihm am 09.06.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.07.1998 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.1998 verlängert worden war, am 03.09.1998 begründet.

Der Kläger trägt vor, vor Ausspruch der Kündigung sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört worden. Außerdem sei die Kündigung auch materiell unwirksam; denn die Veröffentlichungen im Internet seien ein außerdienstliches Verhalten des Klägers; dieses stelle nur dann einen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer damit gleichzeitig seine Arbeitspflichten vernachlässigt habe und das Vertrauen in seine Eignung stark erschüttert werde. Diese Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Überdies entsprächen die Äußerungen des Klägers seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. März 1998 (AZ.: 4 Ca 1743e/97) abzuändern und nach dem Schlussantrag der ersten Instanz dahingehend zu entscheiden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 15. August1997 zugestellte Kündigung vom 13. August 1997 beendet worden ist, sondern über den 30.09.1997 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 13.08.1997 fristgemäß mit Ablauf des 31.12.1997 beendet worden ist. Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Auch nach der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass vor Ausspruch der Kündigung gemäß Schreiben vom 13.08.1997 der Personalrat ordnungsgemäß gehört worden ist.

Hinsichtlich seiner Veröffentlichungen im Internet kann der Kläger sich nicht auf sein Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG berufen. Dieses jedem Arbeitnehmer zustehende Grundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln des Arbeitsverhältnisses. Durch öffentliche Äußerungen des Arbeitnehmers darf der Betriebsfrieden nicht konkret gestört werden - vgl. KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB, Rdnr. 93 f. -. Die Nachrichten, die der Kläger im Frühsommer und Sommer 1997 im Internet unter der Bezeichnung „News der Woche" wiederholt verbreitet hat, haben aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte beleidigt und herabgesetzt. Überdies war der Kläger bereits zuvor wegen anderer Verfehlungen abgemahnt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

(Unterschriften)

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