entscheidungen

Wenn eine über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung der Datenauskunft nicht dargelegt wird, erscheint ein Streitwert von 500,00 € angemessen,

Streitwert: 500,00 €

Vorinstanz: Landgericht Köln, 24 O 155/17

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 5. Februar 2018, 9 U 120/17

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde Klägers wird der in dem Teilanerkenntnis- und Urteil des Landgerichts Köln vom 19.10.2017 - 24 O 155/17 - festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abgeändert und auf 6.684,99 € festgesetzt, wobei auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) 6.184,99 € und auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) 500 € entfallen.

Die weitergehende Streitwertbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Streitwert für den erstinstanzlichen Feststellungsantrag zu 1) war in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung auf 6.184,99 € festzusetzen. Der Kläger begehrt die Gewährung von Deckungsschutz für die Rechtsverfolgung in fünf Rechtsstreiten. Die von der Beklagten bei der begehrten Gewährung von Deckungsschutz zu erstattenden Kosten hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 04.05.2017 (Bl. 205 ff.) nachvollziehbar auf 7.731,24 € beziffert. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % wegen Feststellung errechnet sich ein Streitwert für den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 von 6.184,99 €.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht für den Antrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft im Sinne von § 34 Bundesdatenschutzgesetz nach billigem Ermessen einen Streitwert von 500 € festgesetzt hat. In seinem Schriftsatz vom 29.09.2017 (Bl. 289) hat der Kläger ausgeführt, dass er mit der Datenauskunft ein nicht wirtschaftliches Interesse verfolge. In zivilrechtlichen Verfahren wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Auffangtatbestand gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.

Unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Bedeutung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ist die Festsetzung eines Wert von 500 € angemessen und ausreichend. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beklagte hat den Anspruch innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist anerkannt. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.10.2017 (Bl. 293) den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Einer streitigen Entscheidung bedurfte es nicht. Eine über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung der Datenauskunft hat der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dargetan. Ohne Relevanz für den erstinstanzlichen Streitwert des Auskunftsanspruchs ist, ob der Kläger möglicherweise Erkenntnisse aus der erteilten Datenauskunft zur Begründung vermögensrechtlicher sekundärer Ansprüche gegen die Beklagte wird nutzen können, wie er im Beschwerdeverfahren und der Berufungsbegründung andeutet. Mit Vermögensinteressen hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch erstinstanzlich nicht begründet.

Die bei der Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu berücksichtigenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien rechtfertigen nicht die vom Kläger begehrte Festsetzung eines höheren Streitwerts für den Auskunftsanspruch.

Unbehelflich ist der vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10.11.2017 - 4 O 389/17 (Bl. 402). Zum einen handelt es sich nur um eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts für die Klageerweiterung auf 5.000 €. Zum andern enthält der Beschluss keine Begründung. Eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts lässt sich nicht prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.