Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, sind interne Vorgänge des Verantwortlichen, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen, nicht zu beauskunften. Eine Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist nicht zwingend herauszugeben, wenn lediglich Auskunft verlangt wird. Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 5.000,00 €
Streitwert: 5.000,00 €
Amtsgericht München
Urteil vom 4. September 2019, 155 C 1510/18