Oberlandesgericht Köln

AG München, Urt. v. 04.09.19, 155 C 1510/18

entscheidungen

Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, sind interne Vorgänge des Verantwortlichen, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen, nicht zu beauskunften. Eine Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist nicht zwingend herauszugeben, wenn lediglich Auskunft verlangt wird. Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 5.000,00 €

Streitwert: 5.000,00 €

Amtsgericht München
Urteil vom 4. September 2019, 155 C 1510/18

Oberlandesgericht Köln

OLG Köln, Beschl. v. 03.09.19, 20 W 10/18 - Auskunftsanspruch

entscheidungen

Der Streitwert für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht mit einem Bruchteil eines sich aus der Auskunft möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruchs zu bemessen, sondern eigenständig. Dabei erscheint die Festsetzung auf 5.000,00 € angemessen.

Vorinstanz: LG Köln, 26 O 360/16

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 3. September 2019

Oberlandesgericht Köln

OLG Köln, Urt. v. 26.07.19, 20 U 75/18 - Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

entscheidungen

Es ist Sache der verantwortlichen Stelle, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Betroffenen oder Aussagen über den Betroffenen festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten, über die nach Art.15 DSGVO Auskunft zu erteilen ist. Es kann offen bleiben, ob hierzu auch Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO anzufertigen und herauszugeben sind.

Streitwert: 228.795,70 € (davon Auskunftsanspruch: 5.000,00 €)

Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26 O 360/16
Nachinstanz: Bundesgerichtshof, IV ZR 213/19

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18

Landgericht Köln

LG Köln, Urt. v. 18.03.19, 26 O 25/18 - Auskunftsanspruch

entscheidungen

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erstreckt sich nicht auf sämtliche internen Vorgänge der verantwortlichen Stelle, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass der gesamte Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet werden muss. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.

Streitwert: 10.160,00 € (davon Auskunftsanspruch: 500,00 €)

Landgericht Köln
Urteil vom 18. März 2019, 26 O 25/18

Oberlandesgericht Köln

LAG Stuttgart, Urt. v. 20.12.18, 17 Sa 11/18 - Auskunftsanspruch

entscheidungen

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat deshalb einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu den personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten auch dann, wenn durch eine Auskunftserteilung legitime Interessen des Arbeitgebers oder berechtigte Interesse anderer Mitarbeiter berührt werden.

Landesarbeitsgericht Stuttgart
Urteil vom 20. Dezember 2018, 17 Sa 11/18

AG Dietz, Urt. v. 07.11.18, 8 C 130/18 - DSGVO-Schadensersatz

entscheidungen

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