Es ist Sache der verantwortlichen Stelle, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Betroffenen oder Aussagen über den Betroffenen festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten, über die nach Art.15 DSGVO Auskunft zu erteilen ist. Es kann offen bleiben, ob hierzu auch Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO anzufertigen und herauszugeben sind.
Streitwert: 228.795,70 € (davon Auskunftsanspruch: 5.000,00 €)
Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26 O 360/16
Nachinstanz: Bundesgerichtshof, IV ZR 213/19
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18