AG Düsseldorf, Urt. v. 14.05.01, 4 C 820/01 - Rechtsanwaltspflichten

eigenesache Es zählt nicht zu den zwingenden Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, die Rechtsauffassung des Gerichts durch ein Zitat von Fundstellen (Kommentaren, Entscheidungen etc.) steuernd zu beeinflussen.

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AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 4 C 820/01
Entscheidung vom 14. Mai 2001

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2001 durch die Richterin am Amtsgericht Fischer
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1. 5.087,80 DM nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 13.07.2000 nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.300 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. und 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien machen gegenseitig Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag geltend.

Die Beklagten betreiben in Düsseldorf eine Anwaltssozietät.

Am 07. Februar 2000 nahm der Kläger telefonisch Kontakt mit dem Beklagten zu 1. auf und berichtete darüber, dass die [...] GmbH in Köln gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Danach wurde ihm untersagt, die Firmierung »[...]« und/oder »[...]« weiter zu nutzen.

In dem Telefonat verblieben der Kläger und der Beklagte zu 1. so, dass der Beklagte zu 1. sich entscheiden werde, auf welche Art und Weise er die einstweilige Verfügung angreifen wolle und zudem der Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt abklären werde, ob der Begriff »[...]« in Alleinstellung überhaupt eintragungsfähig ist.

Unter dem 11.02.2001 übersandte der Beklagte zu 1. dem Kläger eine kurze Zusammenfassung der telefonischen Besprechung und fügte eine Vorschussnote über einen Betrag in Höhe von 2.511,40 DM bei (Bl. 88, 149 f. GA) bei.

Der Kläger beauftragte den Beklagten zu 1. sodann damit, der Gegenseite eine Frist zur Erhebung der Hauptsache nach § 926 ZPO setzen zu lassen. Diesen Auftrag führte der Beklagte zu 1. weisungsgemäß aus und rechnete hierüber mit einer Honorarnote vom 18.04.2000 mit 2.511,40 DM ab.

Auf den antragsgemäß erlassenen Beschluss des Landgerichts Köln erhob die Gegenseite Hauptsacheklage auf Unterlassung. Der Beklagte zu 1. bestellte sich auftragsgemäß für den Kläger, erwiderte auf die Klage mit Schriftsatz vom 09.05.2000 und nahm am Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2000 teil. In der Erwiderungsschrift begründete der Beklagte zu 1. für den Kläger seinen Abweisungsantrag zum einen damit, dass die dortige Klägerin ihre Marke seit der Eintragung überhaupt nutze. Zum anderen stellte er sich auf den Rechtsstandpunkt, dass - da der Zeichenbestandteil »[...]« in Alleinstellung nicht schutzfähig sei -, keine Kennzeichnungskraft bestehe.

Im Verhandlungstermin wurde der Sach- und Streitstand erörtert. Das Landgericht erteilte der dortigen Klägerin sodann die Auflage, zur Benutzungslage weiter vorzutragen und bestimmte einen Fortsetzungstermin. Diesen Termin nahm der Beklagte zu 1. für den Kläger nicht mehr war, da dieser unter dem 13.07.2000 das Mandat gekündigt und die Rückzahlung des Vorschusses unter Verweigerung einer weiteren Zahlung verlangt hatte.

Der Beklagte rechnete über seine Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Hauptsacheverfahren mit 2.511,40 DM bzw. 5.087,4 0 DM abzüglich bereits vorschussweise gezahlter 2.400 DM ab.

Der Kläger, der zwischenzeitlich einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung betraut hatte, verlor den Prozess.

Der Kläger behauptet, die Leistungen des Beklagten zu 1. seien dilletantisch und ungenügend, dessen fachliche Kompetenz werde bestritten. Er sei von dem Beklagten zu 1. unzureichend bzw. fehlerhaft beraten worden und auch nicht über das Kostenrisiko aufgeklärt worden. So habe er zunächst nicht gewusst, dass es sich um zwei getrennte Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf handele. Die von dem Beklagten zu 1. bis zur Kündigung erbrachten Leistungen seien nicht verwertbar gewesen. Die Vorschüsse wären von ihm bezahlt worden, wenn dem nicht die mangelnden juristischen Leistungen entgegengestanden hätten.

Dem Beklagten zu 1. habe damit gegen die BRAO verstoßen und pflichtwidrig die Aufklärung über Kosten- und Prozessrisiko unterlassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.400 DM nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1.,

wie erkannt.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagtenseite verwehrt sich gegen die Behauptung, der Beklagte zu 1. habe den Rechtsstreit dilletantisch geführt. Der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, sich auf jeden Fall gegen die einstweilige Verfügung wehren zu wollen. Der Beklagte zu 1. habe ihn auch darauf hingewiesen, dass eine Verteidigung risikoreich sei und das Landgericht Köln bereits durch den Erlass der einstweiligen Verfügung zu verstehen gegeben habe, wie es die Kennzeichnungskraft des Begriffs »[...]« beurteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten in Höhe der Anzahlung auf die Honorarforderung des Beklagten zu 1. gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages (§§ 675, 611 BGB) Zwar sind der Kläger und der Beklagte zu 1. durch eine vertragliche Vereinbarung verbunden, nach der der Beklagte zu 1. sich verpflichtete, die rechtlichen Interessen des Klägers im einstweiligen Verfügungs- und dem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln gegen Honorar zu vertreten. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten eine schadensersatzauslösende Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag vorgeworfen werden kann.

Im einzelnen gilt folgendes:

Als relevante Pflichtverletzungen kommt hier nur die Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten zum Prozessrisiko in Betracht. Eine Pflichtverletzung kann demgegenüber nicht darin gesehen werden, dass der Kläger nach seiner eigenen Behauptung nicht über das Kostenrisiko aufgeklärt worden ist. Eine generelle Belehrungspflicht zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit besteht nicht und ist auch im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben {vgl. hierzu Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 6. Auflage 1993, Rn. I 418 ff. m.w.N.).

Eine Verletzung der Pflicht, den Kläger auf die gegebenen Risiken und auf Zweifel deutlich hinzuweisen, ist ebenfalls nicht feststellbar. Dass die Führung des Prozesses nicht ohne Risiko sein werde, hat der Kläger - wie er selbst einräumt - daran ab-, lesen können, dass das Landgericht Köln durch den Erlass der einstweiligen Verfügung bereits zum Ausdruck gebracht hat, wie es die Kennzeichnungskraft des Begriffes »[...]« versteht. Zudem ist dem das Telefonat vom 07.02.2000 zusammenfassende Schreiben des Beklagten zu 1. zu entnehmen, dass dieser keineswegs einen 100 %ige Erfolg prognostizierte, sondern sogar mit Blick auf die durch die in der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Landgerichts Köln anheim gestellt hat, Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf zu erheben. Auf diese Weise wäre ein anderer Spruchkörper mit der Angelegenheit befasst.

Darüber hinaus ist eine fehlerhafte Einschätzung des Prozessrisikos auch deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte zu 1. seinen Abweisungsantrag aufgrund der ihm durch den Kläger erteilten Informationen vornehmlich damit begründet hat, dass die dortige Klägerin die Marke gar nicht benutze. Damit hat er seine Rechtsverteidigung auf einen Sachverhalt gestützt, der - die Richtigkeit unterstellt - zu einer Klageabweisung geführt hätte. Dies aufgreifend hat das Landgericht Köln in seiner mündlichen Verhandlung vom 06.06.2000 auch die Auflage an die Klägerin erteilt, zur Benutzungslage weiter vorzutragen und den Rechtsstreit noch nicht als entscheidungsreif im Sinne einer Verurteilung des dortigen Beklagten angesehen.

Auch die weitere rechtliche Auffassung, der Zeichenbestandteil »[...]« sei nicht eintragungsfähig und damit um eine rein beschreibende Angabe, ist durchaus vertretbar. Selbst der Kläger geht - wie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2001 zu entnehmen ist -, davon aus, dass die hierzu vom Landgericht Köln vertretene Rechtsauffassung durchaus angreifbar ist. Es zählt insoweit nicht zu den zwingenden Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, die Rechtsauffassung des Gerichts durch ein Zitat von Fundstellen (Kommentaren, Entscheidungen etc.) steuernd zu beeinflussen. Dies gilt ebenfalls für die die Rechtsauffassung des Beklagten zu 1. stützende Information für die fehlende Eintragungsfähigkeit der Marke »[...]«, zumal der Kläger es gegenüber dem Beklagten zu 1. - wie dem Schreiben vom 11.02.2000 zu entnehmen ist - es selbst übernommen hatte, die entsprechenden Informationen beizubringen.

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn die Richtigkeit der klägerischen Behauptung zur mangelhaften Beratung und Aufklärung unterstellt würde, ein Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden scheitern müsste. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger es entgegen dem richterlichen Hinweises im Termin vom 09.04.2001 nicht vermocht hat, sein Vorbringen in geeigneter Form unter Beweis zu stellen.

Für Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler gilt die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Das heißt es ist zu fragen, wie sich der Mandant bei einer pflichtgemäßen Beratung verhalten hätte. Hier hätte der Beklagte zu 1. auch dann, wenn er den Kläger ausführlicher über die Prozessrisiken aufgeklärt hätte, mit Blick auf die (auch nach heutiger Auffassung des Klägers) durchaus nicht aussichtslose Rechtsverteidigung zu der hier gewählten Rechtsverteidigung geraten und - entsprechend der Vermutung eines beratungsgemäßen Verhaltens - einen entsprechenden Auftrag erhalten.

Die Widerklage ist bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches begründet.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die dem Grunde und der Höhe nach nicht bestrittene restliche Honorarforderung in der vom Beklagten zu 1. geforderten Höhe zuzuerkennen ist. Der Beklagte kann gegen die Honorarforderung nicht mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wegen eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages (§§ 675, 611 BGB; aufrechnen, §§ 387, 389 BGB.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Verzugszeitpunkt als der durch die Selbstmahnung des Klägers mit Schreiben vom 13.07.2000 ist nicht erkennbar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Streitwert für die Klage: 2.400 DM, für die Widerklage: 5.087,80 DM.

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