AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10 - Verjährte Anwaltsforderung

eigenesache Erklärt ein Dritter, er allein wolle für Anwaltshonorare aufkommen, liegt darin ein Schuldübernahme, jedenfalls aber ein Schuldbeitritt. Wird ein Mandant von mehreren Gläibigern wegen desselben Verstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Gegenstandswert mit der Anzahl der Gläubiger zu multiplizieren. Die Verjährung von Honoraransprüchen für eine außergerichtliche Tätigkeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt zum Ausdruck bringt, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit beendet sei und sich allenfalls ein gerichtliches Verfahren anschließe.

Streitwert: 2.308,60 €,

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

 

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AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: 50 C 7958/10

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Richter am Amtsgericht Hoppach

für Recht erkannt:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.880,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 59,3 % und der Beklagte zu 1. zu 40,7 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben die Klägerin zu 18,6 % und der Beklagte zu 1. zu 81,4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tra­gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Beklagte zu 1. bot unter dem Ebay-Account des Beklagten zu 2. einen ViTec Video-Störfilter auf der Verkaufsplattform Ebay an. Mit E-Mail und anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2006 (BI. 15 GA.) wurde der Beklagte zu 2. für insgesamt 7 Firmen der Unterhaltungsindustrie aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungser­klärung abzugeben. Mit Schreiben vom 02.11.2006 gab der Beklagte zu 1. eine sol­che Unterlassungserklärung ab. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2006 (BI. 21 GA.) wurde gegenüber dem Beklagten zu 2. auf Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bestanden.

Am 10.11.2006 erteilte der Beklagte zu 1. der Klägerin, einer Rechtsanwältin, eine schriftliche Vollmacht (BI. 6 GA.) mit dem Inhalt, ihn in Sachen gegen [...] u.a. zu vertreten. Am 11.11.2006 unterzeichnete der Beklagte zu 2. eine entspre­chende Vollmacht (Bl. 7 GA.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2006 (BI. 24 GA.) bestellte sich die Klägerin gegenüber den abmahnenden Rechtsanwälten für beide Beklagte und wies die gel­tend gemachten Ansprüche zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2006 (BI. 27 GA.) verfolgten die abmahnenden Anwälte für die 7 Auftraggeber die Ansprüche weiter. Zugleich überreichten sie eine an den Beklagten zu 2. adressierte Kostenauf­stellung vom 24.11.2006 (BI. 30 GA.), basierend auf einem Gegenstandswert von 70.000,-- Euro. Mit Schreiben vom 01.12.2006 (BI. 31 GA.) empfahl die Klägerin dem Beklagten zu 2., keine Zahlungen zu leisten und sich im Falle des Erhalts eines Mahnbescheides oder einer Klage an sie - die Klägerin - zu wenden.

Im Sommer 2007 meldete sich der Beklagte zu 1. telefonisch bei der Klägerin und bat um Abrechnung deren anwaltlicher Tätigkeit. Unter dem 24.08.2007 erstellte die Klägerin eine an beide Beklagten gerichtete Kostenrechnung (BI. 36 GA.) über ins­gesamt 2.308,60 Euro.

Am 23.12.2009 rief der Beklagte zu 1. erneut in der Kanzlei der Klägerin an und teilte mit, allein die Kosten und Gebühren der Inanspruchnahme der Klägerin zu überneh­men. Ferner erklärte er, die Gebührenrechnung vom 24.08.2007 nicht erhalten zu haben und bat um Übersendung der Rechnung an seine neue Anschrift in Düssel­dorf. Mit Schreiben vom 06.01.2010 (Bl. 37 GA.) übersandte die Klägerin dem Be­klagten zu 1. daraufhin die Gebührenrechnung über den Betrag von 2.308,60 Euro.

Die Klägerin macht geltend, sie sei von beiden Beklagten umfänglich mandatiert ge­wesen. Die Angelegenheit sei erst Anfang 2007 beendet gewesen, nachdem sie - die Klägerin - noch ein außergerichtliches Schreiben der abmahnenden Rechtsan­wälte [...] vom 14.12.2006 (BI. 32 GA.) erhalten habe, auf das sie noch mit Schreiben vom 08.01.2007 (BI. 34 GA.) geantwortet habe. Ihre - der Klägerin - An­sprüche seien nicht verjährt; jedenfalls habe der Beklagte zu 1. im Rahmen des Tele­fonats vom 23.12.2009 ihre Gebührenansprüche mit der Wirkung anerkannt, dass die Verjährung neu zu laufen begonnen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.308,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (20.08.2010/14.09.2010) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung und machen geltend, die Tätigkeit der Klä­gerin sei bereits Ende 2006 beendet gewesen. Ein Mandatsauftrag sei nur seitens des Beklagten zu 2. erteilt worden. Der Beklagte zu 1. habe am 10.11.2006 darum gebeten, dass die Klägerin den Beklagten zu 2. vertreten. Der Beklagte zu 1. habe die Honorarforderung der Klägerin nicht anerkannt. Jedenfalls sei der von der Klägerin in ihrer Liquidation vom 24.08.2007 zugrundegelegte Gegenstandswert deutlich über­höht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.sr

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin kann gemäß §§ 675, 611 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) lediglich vom Beklagten zu 1. die Zahlung von 1.880,20 Euro auf Grundlage ihrer Liquidation vom 24.08.2007 verlangen. Die darüber hinaus gegen beide Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen ihr indes nicht zu.

Der Beklagte zu 1. haftet auf Erstattung der für das Tätigwerden der Klägerin angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bereits grundsätzlich nach den Regelungen eines Schuldbeitritts (Schuldmitübernahme). Beim Schuldbeitritt, der gesetzlich nicht geregelt ist, tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Der Schuldmitübernahmevertrag kann dabei formlos zwischen Gläubiger und Beitretenden abgeschlossen werden (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., Überblick vor § 414, Rn. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts sind gegeben. Der Beklagte zu 1. hat im Rahmen des unstreitig am 23.12.2009 mit dem Assessor [...] aus der Kanzlei der Klägerin geführten Telefonats eine von der Klägerin angenommene Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass er jedenfalls neben seinem Bruder, dem Beklagten zu 2., für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren haften werde.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1. bekundet, er allein werde die Kosten und Gebühren der Inanspruchnahme der Klägerin übernehmen. Wenn darin nicht sogar eine Schuldübernahme im Sinne des § 414 BGB liegt, so ist darin zumindest das Angebot eines Schuldbeitritts enthalten, dass die Klägerin damit angenommen, dass sie entsprechend dem Wunsch des Beklagten zu 1. diesem die Gebühren­rechnung vom 24.08.2007 an dessen neue Anschrift in Düsseldorf gesandt hat. Dies geht auch konform mit dem Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 1. habe ohne Übernahme einer irgendwie gearteten Verpflichtung in Aussicht gestellt, auf eine fremde Schuld zahlen zu wollen. Wesen des Schuldbeitritts ist es gerade, dass der Beitretende erklärt, auf eine fremde Schuld zahlen zu wollen, und erst damit eine ei­gene Schuld begründet.

Der vom Beklagten zu 1. erklärte und von der Klägerin angenommene Schuldbeitritt bedingt, dass die Klägerin vom Beklagten zu 1. auf Grundlage ihrer Liquidation vom 24.08.2007 die Zahlung von 1.880,20 Euro verlangen kann. Dieser Betrag errechnet sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 70.000,-- Euro wie folgt:

- 1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG       1.560,00 Euro
- Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG                                                          20,00 Euro
- Zwischensumme:                                                                                      1.580,00 Euro
- 19 % Mehrwertsteuer                                                                                 300,20 Euro
- Gesamtbetrag                                                                                          1.880,20 Euro.

Dass die Klägerin einen Gegenstandswert von 70.000,-- Euro zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass der Verstoß des Beklagten zu 1. grundsätzlich keinen Gegenstandswert von mehr als 10.000,-- Euro rechtfertigt, da nur eine einmalige Verfehlung eines Privatmannes bezüglich eines Gerätes, für das auch bereits im Jahr 2006 kein nennenswerter Bedarf bestanden haben dürfte, vorgelegen hat. Jedoch weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die abmahnenden Rechtsanwälte zugleich für 7 Auftraggeber tätig geworden sind. Der Beklagte zu 2., dessen Schuld der Beklagte zu 1 mit übernommen hat, sah sich mithin 7 Abmahnungen gegenüber ausgesetzt, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn für die Berechnung der Gebühren ein Gegenstandswert von 7 x 10.000,-- Euro in Ansatz gebracht worden ist.

Die Erstattung der von ihr in ihrer Abrechnung vom 24.08.2007 angesetzten Erhö­hungsgebühr gemäß §§ 2, 13 in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 360,-- Euro netto kann die Klägerin vom Beklagten zu 1. indes nicht verlangen. Un­abhängig von der Frage, ob der Beklagte zu 1. der Klägerin überhaupt ein Mandat erteilt hat, ist sie für diesen jedenfalls nicht zur Abwehr eines Unterlassungsan­spruchs tätig geworden. Denn die abmahnenden Rechtsanwälte haben vom Beklag­ten zu 1., der sofort von sich aus am 02.11.2006 eine Unterlassungserklärung abge­geben hatte, eine strafbewährte Unterlassungserklärung nie verlangt. Ob die Kläge­rin für den Beklagten zu 1. zur Abwehr von Gebührenansprüchen tätig geworden ist, kann dahinstehen, da sich die Liquidation vom 24.08.2007, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, darüber nicht verhält.

Der gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Zahlungsanspruch ist auch nicht gemäß § 195 BGB verjährt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die dreijährige Ver­jährung des § 195 BGB bereits am 01.01.2007 zu laufen begonnen hat, weil die Tä­tigkeit der Klägerin bereits 2006 gemäß § 8 Abs. 1 RVG beendet gewesen ist. Denn der Beklagte zu 1. hat im Rahmen des Telefonats vom 23.12.2009 - zu einem Zeit­punkt also, als die Verjährungsfrist in jedem Fall noch lief - die Forderung im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB mit der Folge anerkannt, dass die Verjährung ab die­sem Zeitpunkt erneut zu laufen begonnen hat. Unter einem Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideu­tig ergibt, zu verstehen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 212, Rn. 2 m.w.N.). Die Erklärung des Beklagten zu 1., die Kosten und Gebühren der Inanspruchnahme der Klägerin (allein) übernehmen zu wollen, wirkt sich nicht nur --durch den darin liegen­den Schuldbeitritt - schuldbegründend aus, sondern zeigt zugleich auch das Be­wusstsein des Schuldners vom Bestehen der Schuld, die damit unzweideutig im Sin­ne des § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zum Ausdruck gebracht worden ist. In diesem Zu­sammenhang können die Beklagten auch nicht erfolgreich einwenden, der Beklagte zu 1. habe zum Zeitpunkt des Telefonats vom 23.12.2009 die Gebührenrechnung vom 24.07.2007 und damit die Höhe der Forderung nicht gekannt. Für das Aner­kenntnis nach § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB genügt es, dass der Schuldner den An­spruch dem Grunde nach anerkennt (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Dies hat der Beklagte zu 1. mit seiner Erklärung aber getan. Schließlich ist es für die Frage der Verjährung des gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Anspruchs auch ohne Belang, ob und inwieweit die Forderung gegenüber dem Beklagten zu 2., deretwegen der Beklagte zu 1. den Schuldbeitritt erklärt hat, verjährt ist. Nach dem Beitritt können die Ansprüche gegen den ursprünglichen Schuldner und den Beitre­tenden eine unterschiedliche Entwicklung nehmen - § 425 BGB -. Dies gilt insbe­sondere dann, wenn der Beitretende im Gegensatz zum ursprünglichen Schuldner Erklärungen abgibt, die zu einem Neubeginn der Verjährung der gegen ihn - den Beitretenden - gerichteten Forderung führt.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. sind indes gemäß § 195 BGB verjährt. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Abwehr der gegen den Beklagten zu 2. geltend gemachten Unterlassungsansprüche entfaltete Tätigkeit war bereits Ende 2006 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB beendet mit der Folge, dass die dreijährige Ver­jährung des § 195 BGB zum 31.12.2009 eingetreten ist, und die am 30.06.2010 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr zu einer Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB führen konnte. Maßgeblich für die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin bereits im Jahr 2006 abgeschlossen war, ist deren an den Beklagten zu 2. gerichtetes Schreiben vom 01.12.2006. Indem sie im genannten Schreiben nicht nur die Empfehlung ausgesprochen hat, keine Zahlungen vorzunehmen, sondern auch, einen etwaigen Mahnbescheid bzw. eine etwaige Klage an sie weiterzuleiten, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass ihre vorgerichtliche Tätigkeit beendet sei und sich allenfalls ein gerichtliches Verfahren anschließen würde. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass es nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn die Kläge­rin zugleich mit ihrem Schreiben vom 01.12.2006 ihre Tätigkeit abgerechnet hätte. Dahinstehen kann, ob die abmahnenden Rechtsanwälte [...] noch mit Schreiben vom 14.12.2006 eine Frist zur Zahlung der außergerichtlich entstandenen Kosten bis zum 29.12.2006 gesetzt haben. Dieses Schreiben bedurfte keiner Reaktion der Klä­gerin mehr, wie es auch das Schreiben vom 08.01.2007, auf das sich die Klägerin beruft, zeigt. Im Schreiben vom 08.01.2007 hat die Klägerin nur noch ausschließlich auf ihr außergerichtliches Schreiben vom 20.11.2006 hingewiesen und erklärt, dass dem nichts hinzuzufügen sei. Dies dokumentiert, dass die Tätigkeit der Klägerin be­reits vor dem 08.01.07 abgeschlossen war und es des Schreibens unter diesem Da­tum nicht mehr bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor­läufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.308,60 Euro festgesetzt.

Hoppach

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