AG Hamburg, Urt. v. 17.11.11, 36A C 3/10

eigenesache Eine Beratungspauschale in Höhe von 400,00 € für eine per E-Mail erbrachte Beratungsleistung im Marken- und Internetrecht ist üblich und angemessen im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB.

hamburg

 AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung von 17. November 2011
Aktenzeichen: 36A C 3/10

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Hamburg durch den Richter am Landgericht Führer am 17.11.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499,80 € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 16.10.2009 nach einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

   Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.sr

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bezahlung eines Honorars für eine anwaltliche Tätigkeit des Klägers im August/September 2009.

Der Beklagte wendete sich Ende August 2009 per E-Mail an den Kläger mit einer Anfrage betreffend eine »Mandatsuebemahme in einer marken- und intemetrechtlichen Angelegenheit«. Der Kläger antwortete, dass er sich gerne um die Angelegenheit kümmere. Nachdem der Beklagte dem Kläger unterschiedliche Unterlagen zukommen ließ, sendete der Kläger dem Beklagten am 31.08.2009 eine E-Mail, in welcher er die Rechtslage erörterte und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abgab. Der Beklagte antwortete unter anderem mit der Frage, ob eine Vergütung auf Erfolgsbasis vereinbart werden könne. Dies lehnte der Kläger ab und schlug stattdessen eine Vergütung auf Zeithonorarbasis vor. Der Beklagte erbat sodann die Zusendung einer solchen Honorarvereinbarung und eines Beratungsvertrages. Die ihm von dem Kläger daraufhin übermittelten Vereinbarungen unterzeichnete der Beklagte nicht. Seine E-Mail an das Bundespatentgericht vom 16.09.2009 übersendete der Beklagte auch dem Kläger in Cc. Unter dem 14.10.2009 übersendete der Kläger dem Beklagten eine Honorarnote und stellte dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 499,80 € in Rechnung. Der Beklagte wies die Honorarforderung mit E-Mail vom 15.10.2009 »mit allem Nachdruck« zurück.

In der ersten E-Mail des Beklagten an den Kläger heißt es unter dem Namen des Beklagten [...].

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aus welchem der Beklagte dem Kläger die geltend gemachte Vergütung schulde.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 499,80 € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 15. Oktober 2009 nach einem Zinssatz vom 5 %-Punkte über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen [sic].

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe im Rahmen der Gespräche über die Mandatsübernahme nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer einer [...] bzw. im Auftrag einer [...] gehandelt. Darüber hinaus habe er dem Kläger nach Durchsicht des Beratungsvertrages und der Honorarvereinbarung unverzüglich mitgeteilt, dass er die Bedingungen für eine Mandatsübernahme nicht akzeptiere und es daher zu keiner Beauftragung mehr kommen werde. Schließlich sei keine Rechtsberatung durch den Kläger erfolgt und mangels schriftlicher Vereinbarung auch kein Beratungsvertrag, insbesondere nicht mit ihm persönlich, zustande gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend auch begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Honorarzahlung in der geltend gemachten Höhe gemäß den §§ 611 Abs. 1, 612 BGB.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist ein Dienstvertrag in Form eines anwaltlichen Beratungsvertrages zustande gekommen.

Mit der Anfrage betreffend eine Mandatsübernahme hat der Beklagte ein Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages abgegeben. Dass der Beklagte insoweit als Vertreter einer [...] oder einer [...] gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich (§ 164 Abs. 2 BGB).

Der Kläger hat das Angebot des Beklagten durch die Mitteilung, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde, angenommen. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht.

Sollte der Beklagte aufgrund der Angabe [...] in seiner ersten E-Mail an den Kläger als geschäftsführender Gesellschafter einer [...] aufgetreten und diese Vertragspartner geworden sein, haftete der Beklagte dem Kläger auch für deren Schuld persönlich.

Dem Kläger hat es nach dem Beratungsvertrag oblegen, die Anliegen des Beklagten rechtlich zu prüfen und letzteren rechtlich zu beraten. Durch seine umfangreiche E-Mail vom 31.08.2009 hat der Kläger seine Vertragspflicht erfüllt und eine Rechtsberatung geleistet.

Der Beklagte hat die von dem Kläger erbrachte Beratungsleistung zu vergüten, § 612 BGB. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Anwaltliche Beratungsdienstleistungen sind regelmäßig zu vergüten. Der Beklagte hat nicht erwarten können, dass die rechtlichen Hinweise und Vorschläge des Klägers zum weiteren Vorgehen entgeltfrei erfolgen würden.

Die Geltendmachung einer Beratungspauschale in Höhe von 400,00 € für die durch den Kläger für den Beklagten erbrachte Beratungsdienstleistung ist auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen substantiierten Vortrages des Klägers üblich im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB und angemessen. 400,00 € nebst den Auslagen gemäß Nr. 7002 und 7008 WRVG ergeben die Klageforderung.

II.

Einen Zinsanspruch hat der Kläger in der geltend gemachten Höhe allerdings erst ab dem 16.10.2009 aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs 1 BGB. In der E-Mail des Beklagten an den Kläger vom 15.09.2009 liegt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Führer
Richter am Landgericht

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