AG Reutlingen, Urt. v. 28.01.11, 11 C 1831/10 - Beratungshonorar

eigenesache In einer urheberrechtlichen Angelegenheit ist der Ansatz einer Beratungspauschale in Höhe von 200,00 € netto im Hinblick auf die Spezialmaterie des Urheberrechts nicht zu beanstanden.

Streitwert: 261,80 €


baden-wuerttemberg
AMTSGERICHT REUTLINGEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 28. Januar 2011
Aktenzeichen: 11 C 1831/10

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Reutlingen durch die Richterin am Amtsgericht Vetter am 28.01.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO

für Recht erkannt:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 261,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 675 BGB in tenorierter Höhe.

Der Beklagte hat den Kläger per Fax mit einer Beratung im Hinblick auf die Abmahnung der Firma [...]Leipzig sowie um Mitteilung der Kosten gebeten, und zwar ausdrücklich auch per E-Mail unter seiner angegebenen E-Mail-Anschrift. Danach wurde er unstreitig von der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau [...] telefonisch über die entstehenden Gebühren in Kenntnis gesetzt und wünschte dennoch ausdrücklich ein Beratungsgespräch.

Nachdem er entgegen seinen Angaben telefonisch nicht erreichbar war, konnte der Kläger die gewünschte Beratung über die Erfolgsaussichten auch per E-Mail erteilen, wie es der Beklagte in seinem Fax zunächst ausdrücklich gewünscht hat. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er nunmehr ausschließlich eine telefonische Beratung gewollt habe.

Der Kläger hat am Freitag, 19. November 2010, um 20.02 Uhr an die angegebene E-Mail-Anschrift des Beklagten eine ausführliche Beratung nebst konkretem Vorschlag für eine Unterlassungserklärung gemailt.

Am selben Tag gegen 21.54 Uhr hat der Beklagte dann mitgeteilt, dass er keine Beratung mehr benötige.

Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist es nicht glaubhaft, dass der Beklagte die Mail des Klägers nicht erhalten hat und sich zufällig zeitnah gegen eine weitere Beratung entschlossen hat. Unabhängig davon hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung des Anwaltsvertrags um 21.54 Uhr die vom Beklagten begehrte Beratungsleistung bereits erfüllt, dass auf jeden Fall ein Beratungshonorar angefallen ist.

Der vom Kläger geltend gemachte Pauschalpreis von € 200,00 zuzüglich € 20,00 Auslagen und Mehrwertsteuer ist im Hinblick auf die Spezialmaterie des Urheberrechts nicht zu beanstanden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Vetter

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de