LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.13, 12 O 582/11

eigenesache Die in §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmte Frist zur Einlegung einer Streitwertbeschwerde beginnt in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig drei Monate nach Erlass des Verfügungsbeschlusses, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die Frage, ob Klage zur Hauptsache eingereicht wurde, hat auf den Ablauf der Frist keinen Einfluss.

 nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

 Aktenzeichen: 12 O 582/11
Entscheidung vom 15. März 2013

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 15.03.2013

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Sackermann und die Richterin Kellner

beschlossen:

Der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vom 15.02.2013 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entschei­dung vorgelegt.

Gründe:

Der Streitwertbeschwerde war nicht abzuhelfen.

Die Kammer, die den Streitwert nach Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festgesetzt hat, ist an einer Streitwertänderung durch die in §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG normierte Frist die Änderung gehindert. Der in den vorgenannten Vorschriften bestimmte Zeitraum von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ist verstrichen. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ist in diesem Verfahren mangels Widerspruchs des Antragsgegners nicht ergangen; auf die zu diesem Eilverfahren zugehörige Hauptsacheklage kommt es nicht an (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1998, 142; OVG Berlin, Beschluss vom 11.07.1991 — Az. 1 L 22.90 —; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.1988 — Az: Bs III 904/86, Bs III 905/86 —, jeweils bei juris).

Das Verfahren hat sich indes anderweitig erledigt. Zwar ist eine anderweitige Erledigung nicht grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn die Akten weggelegt werden bzw. das Verfahren statistisch als erledigt gilt, etwa nach Ablauf von sechs Monaten (VGH Mannheim, Beschluss vom 02.04.2012 — Az. 11 S 3086/11 —, BeckRS 2012, 49384). Etwas anderes kann jedoch anzunehmen sein, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederanruf zu rechnen ist (VGH Mannheim aa0.). Letzteres ist bei einstweiligen Verfügungsverfahren, die bereits weggelegt werden, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung durch Beschluss Widerspruch eingelegt worden ist, regelmäßig mit Ablauf dieser drei Monate der Fall. Aufgrund ihres Charakters als Eilverfahren ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass der Antragsgegner innerhalb dieses Zeitraum tätig wird, da der gegen ihn ergangene Titel ohne weiteres vorläufig vollstreckbar ist. Dass jederzeit Widerspruch erhoben werden kann und das Verfahren in der Folge weiter betrieben wird unter Einschluss der Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung zu ändern, steht dem nicht entgegen, wenn — wie auch hier — von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird. Das Verhalten des Antragsgegners, der sich nach etwa einem Jahr mit der Bitte um Streitwertherabsetzung meldet und ein weiteres Vierteljahr später Streitwertbeschwerde erhebt, bestätigt die Prognose, dass mit einem erneuten Aufruf der Sache nicht zu rechnen ist.

Der Antragsgegner hätte mithin so rechtzeitig Streitwertbeschwerde erheben müssen, dass die Änderung spätestens ein Dreivierteljahr nach Beschlussfassung, d. h. bis zum 16.09.2012, hätte erfolgen können. Das Begehren des Antragsgegners war demnach selbst dann verspätet, wenn seine mit Schriftsatz vom 14.12.2012 geäußerte Bitte um Herabsetzung des Streitwerts als Streitwertbeschwerde auszulegen wäre.

von Gregory                            Sackermann                              Kellner 

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