LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.08, 38 O 191/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr

eigenesache Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat schon dann zu erfolgen, wenn der Kläger sie außergerichtlich gegenüber dem späteren Beklagten geltend gemacht hat. 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 38 O 191/07
Entscheidung vom 22. Februar 2008

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

wird der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 19.09.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2007 abgeholfen und der vorgenannte Beschluss in Höhe eines Betrages von 445,90 € nebst der darauf entfallenden Zinsen aufgehoben.

Gründe

Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine Geschäftsgebühr in Höhe von 891,80 € seitens des Antragsteller-Vertreters ihm gegenüber geltend gemacht worden ist. Nach Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG war diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG des nachfolgenden eV-Verfahrens anzurechnen. Der festgesetzte Betrag war daher wie geschehen zu reduzieren.

Düsseldorf, 22.02.2008

Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

Peetz, Rechtspflegerin

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