LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 38 O 191/07
Entscheidung vom 22. Februar 2008
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
wird der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 19.09.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2007 abgeholfen und der vorgenannte Beschluss in Höhe eines Betrages von 445,90 € nebst der darauf entfallenden Zinsen aufgehoben.
Gründe
Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine Geschäftsgebühr in Höhe von 891,80 € seitens des Antragsteller-Vertreters ihm gegenüber geltend gemacht worden ist. Nach Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG war diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG des nachfolgenden eV-Verfahrens anzurechnen. Der festgesetzte Betrag war daher wie geschehen zu reduzieren.
Düsseldorf, 22.02.2008
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
Peetz, Rechtspflegerin