LG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.07, 12 O 256/07 - Streitwertbeschwerde

eigenesache Grundsätzlich muss eine Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwertes hervorgeht. Ein Antrag auf angemessene Festsetzung genügt nicht. Jedoch führt das Fehlen eines solchen Antrages nicht zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde. Vielmehr ist die Beschwerdesumme dann nach § 3 ZPO zu schätzen.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.07, 12 O 256/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07

 

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 256/07
Entscheidung vom 24. September 2007

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

I. wird der Streitwert auf die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) bis 3) in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 08.082007 auf 50.000,- EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird der Streitwertbeschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) sowie des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 3) vom 23 08 2007 und 27.08.2007 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03 08 2007 (Blatt 255 - 274 der Akte) nicht abgeholfen.

III. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) sowie über die weitergehende Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 3) vorgelegt.

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) und zu 2) hat in der Sache Erfolg. Demgegenüber war der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin zu 3) nur insoweit abzuhelfen, als dass der Streitwert nunmehr auf 50.000,- EUR festgesetzt wird. Schließlich ist die durch die Antragsgegner zu 1) und 2) selbst erhobene Streitwertbeschwerde mangels Beschwer unzulässig.

I.

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) ist mangels Beschwer unzulässig, eine solche ist bei einer Partei regelmäßig nur bei einem zu hohen Streitwert gegeben. Im Übrigen sind die Streitwertbeschwerden zulässig insbesondere steht der Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 3) nicht entgegen, dass dieser keinen konkreten Antrag gestellt, sondern lediglich die Festsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von 100.000,- EUR angeregt hat. Grundsätzlich muss die Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwertes hervorgeht. Ein Antrag auf angemessene Festsetzung genügt nicht. Jedoch führt das Fehlen eines solchen Antrages nicht zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde. Vielmehr ist die Beschwerdesumme dann nach § 3 ZPO zu schätzen (Gerold/Schmidt/Madcrt. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage, § 32 Rz. 89).

II.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Beschwerde Schriften ist die Streitwertfestsetzung aus dem Urteil vom 03 08.2007 abzuändern und der Streitwert nunmehr auf 50.000,- EUR festzusetzen.

a) Das Gericht hat den Streitwert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen, dass heißt aufgrund einer Schätzung, festzusetzen. An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden, ihnen kommt jedoch »indizielle Bedeutung« zu (BGH GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme). Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie »anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbstständig nachzuprüfen, und zwar nicht etwa nur auf ihre Unvertretbarkeit« (BGH GRUR 1977, 74S, 749 - Kaffee-Verlosung II). Für die Bemessung ist dabei ausschließlich das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung, Hefermehl/Bomkamm/Kofr/er, UWG, 25. Auflage, § 12 Rz, 5.3). Dabei ist der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig niedriger anzusetzen als bei einer Unterlassungsklage, da das Verfügungsverfahren regelmäßig nicht auf die Verwirklichung eines Anspruchs, sondern auf eine vorläufige Sicherung gerichtet ist.

b) Von diesen Überlegungen ausgehend erscheint nach dem Vorbringen in den Beschwerdeschriften - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt - die Festsetzung eines Streitwertes von 50.000,- EUR angemessen. Die Antragstellerin führt selbst aus, dass ihr massive Einbußen drohen würden, wenn die Antragsgegner mit der Benutzung der Software fortfahren würden. Des Weiteren habe die Entwicklung der Software einen Zeitraum von fünf Jahren in Anspruch genommen. Außerdem seien für die Entwicklung und den Aufbau der Streitgegenständlichen Datenbank und der streitgegenständlichen Software von der [...] KG 400.000,- EUR gezahlt worden. Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass derzeit lediglich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 3) Servicedienstleistungen für Betreiber von [...]-Verleihautomaten anbieten. Somit bestand das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin darin, den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin zu 3) zumindest vorläufig zum Erliegen zu bringen, denn die jeweiligen Betreiber der [...]-Software Verleihsoftware noch auf die von der Antragsgegnerin zu 3) zur Verfügung gestellte Filmdatenbank zugreifen können.

Düsseldorf, 24.09.2007
12. Zivilkammer

von Gregory          Dr. Wirtz         Thomas

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