LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.02, 12 O 115/2 - Dr. Web

eigenesache Maßstab für die Bemessung des Streitwerts ist das sachliche, objektiv zu bestimmende Interesse an der Unterlassung. Zudem ist die Bedeutung des Verletztenrechts im Wirtschaftsleben sowie die Gefährlichkeit des Angriffs beachtlich. Die Gefährlichkeit des Angriffs kann von der wirtschaftlichen Bedeutung des Angreifers abhängen.

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 115/02
Entscheidung vom 27. August 2002

In Sachen

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Richter Neiseke, Dr. Wirtz und Daubach am 27.08.2002

beschlossen :

Der Beschwerde des Antragsgegners vom 21.05.2002 gegen den Beschluss der Kammer vom 06.03.2002 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung der Kammer ist der Streitwert von 50,000,- € angemessen. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 06.03.2002 beruhte auf der Streitwertangabe der Antragstellerin. Diese Festsetzung ist geeignet, dem wahren Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung der beanstandeten Äußerung durch den Antragsgegner zu genügen. Maßgeblich ist das sachliche, objektiv zu bestimmende Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung, wobei es auf die Bedeutung des verletzten Rechts im Wirtschaftsleben wie auch die Gefährlichkeit des Angriffs ankommt, die wiederum von der wirtschaftlichen Bedeutung des Angreifers - hier der Antragsgegner - abhängen kann. Allgemein ist bei Äußerungen in Medien zu berücksichtigen, welche Verbreitung sie gefunden haben oder finden sollten (zum Ganzen Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. Einl. Rn. 511). Der festgesetzte Streitwert entspricht hier dem objektiven Interessen der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung. Die beanstandeten Äußerungen sind unstreitig im Internet erfolgt. Ihr potentieller Verbreitungsgrad war enorm. Dies ist auch vom Antragsgegner so beabsichtigt: Er zielt mit seiner Internetseite darauf ab, von so vielen Interessenten wie möglich gelesen und wahrgenommen zu werden. Dass das »Archiv«, in welchen sich die streitgegenständlichen Behauptungen im vorliegenden Verfahren befanden, nach seinem Vortrag täglich nur von etwa 100 Personen abgefragt werden, ändert hieran nichts, denn es kommt, wie dargestellt, darauf an, welche Verbreitung die Äußerung nach dem Willen des Antragsgegners finden sollten: unbeschränkte, denn dies ist gerade das Potential des Internet als Verbreitungsmedium. Überdies wirbt der Antragsgegner auf seiner Homepage selbst damit, dass »Dr. Web« monatlich von über 300.000 Menschen gelesen wird. Damit greifen auch mehr als 300.000 Menschen täglich potenziell auf das »Archiv« zu. Die vom Antragsgegner beabsichtigte und in Kauf genommene Verbreitung gibt daher dem Angriff ein besonderes schwerwiegendes Gepräge.

Landgericht Düsseldorf
12. Zivilkammer

Neiseke            Dr. Wirtz            Daubach

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