LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.02, 23 S 305/01 - backland.de

eigenesache Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten in der Regel nicht ungefragt darauf hinweisen, welche Gebühren nach der gesetzlichen Vergütungsordnung für seine Tätigkeit voraussichtlich anfallen.

Streitwert: 3.828,45

 

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 23 S 305/01
Entscheidung vom 4. Dezember 2002

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berger sowie die Richter am Landgericht Drees und Schmidt

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 234 C 820/01 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1.

Dem Kläger steht weder aus §§ 628 Abs. 1 Satz 3, 347 BGB noch aus § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Vorschusses in Höhe von 1.227,10 EUR (= 2.400,-- DM) zu.

Gemäß § 628 Abs. 1 BGB können die Beklagten die Vergütung beanspruchen, die sie bis zur Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Kläger verdient haben. Ein solcher Anspruch stünde ihnen nur dann nicht zu, wenn sie dem Kläger durch ein vertragswidriges Verhalten Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrages gegeben hätten und die bisherigen Leistungen der Beklagten infolge der Kündigung für den Kläger kein Interesse mehr gehabt hätten (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

Der Kläger selbst geht davon aus, dass das im Vorprozess ergangene Urteil des Landgerichts Köln auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien rechtsfehlerhaft war, weil Kombinationen aus einer Warenbezeichnung und »Land« nicht schutzfähig sind (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 367, 368). Zwar ist der für eine Partei tätige Rechtsanwalt auch verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, die zur Entscheidung berufene Stelle davor zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. Zugehör-Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, RdNr. 714 und Zugehör-Fischer a.a.0. RdNr. 1070). Der Anwalt ist seinem Mandanten vertraglich verpflichtet, die Möglichkeit zu nutzen, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit haben die Beklagten jedoch noch ausreichend genutzt. Sie haben, in der Klageerwiderung vom 8. Mai 2000 u.a. ausgeführt, der Beklagte könne mit der Verwendung eines nicht schutzfähigen Wortzeichens Markenrechte der Klägerin nicht verletzen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. November 2000 (a.a.0.) konnten die Beklagten aus zeitlichen Gründen im Mai 2000 nicht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung anführen. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 1. Dezember 1992, betreffend die Schutzunfähigkeit der Bezeichnung »Videoland« ist offenbar unveröffentlicht geblieben: Zwei weitere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (WRP 1996, 477 zu Video Land) und München (GRUR 1990, 699 zu Computerland) konnten die Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung nicht anführen, weil beide Gerichte die Schutzfähigkeit einer Kombination mit »Land« bejaht hatten.

Zu Recherchen im Markenregister waren die Beklagten ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet. Einen solchen erteilt zu haben, macht der Kläger nicht geltend.

Die Beklagten haben dem Kläger auch nicht dadurch Veranlassung zur Kündigung gegeben, dass sie ihn nicht über die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit belehrt haben. Denn eine solche Belehrung schuldet ein Rechtsanwalt in der Regel nicht (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 128). Insbesondere mussten die Beklagten den Kläger nicht von sich aus darauf hinweisen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren und der Hauptsacheprozess verschiedene Angelegenheiten waren.

Wie noch näher darzulegen sein wird (siehe unten 2) übersteigt der Gebührenanspruch der Beklagten den vom Kläger gezahlten Vorschuss.

2.

Der Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger über den geleisteten Vorschuss hinaus aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit §§ 31, 40 BRAGO Anspruch auf Zahlung von 2.601,35 EUR (= 5.087,80 DM).

a) Der Beklagte zu 1) kann für die Vertretung des Klägers im Einstweiligen Verfügungsverfahren eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Gegenstandswert von 100.000,- DM beanspruchen.

Als Rechtsanwalt des Antragsgegners des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Beklagte die Prozessgebühr mit Stellung des Antrages nach § 926 ZPO verdient, dem Antragsteller jenes Verfahrens eine Frist zur Klageerhebung zur Hauptsache zu setzen (vgl. Gerold-Schmidt-von Eicken-Madelrt, BRAGO 15. Auflage, § 40 RdNr. 4). Unstreitig ist ein solcher Antrag gestellt worden. Dass der Beklagte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren mandatiert war, ergibt sich namentlich aus dem Kündigungsschreiben des Klägers vom 13. Juli 2000 (GA 18). Eine Anrechnung der Prozessgebühr auf die nachfolgenden Gebühren des Hauptsacheprozesses scheidet aus. Nach § 40 Abs. 1 BRAGO stellt das einstweilige Verfügungsverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine eigene besondere Angelegenheit dar. Eine Anrechnung nach § 118 Abs. 2 Satz I BRAGO erfolgt nicht. Denn für seine Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren steht dem Beklagten zu 1) keine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern eine (nicht anrechnungsfähige) Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu.

b) Für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren stehen dem Beklagten zu 1) eine Prozess- sowie eine Verhandlungsgebühr nach einem Streitwert von 100.000,-- DM zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO).

Gegen das Entstehen eines entsprechenden Gebührenanspruchs hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug keine Einwendungen erhoben. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Ihm steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 171). Denn der Beklagte zu 1 hat seine aus dem Mandatsverhältnis folgende Verpflichtung zur umfassenden Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht verletzt. Wie unter 1. dargelegt, hat der Beklagte zu 1. (noch) ausreichend versucht, das Landgericht Köln davon zu überzeugen, dass die Bezeichnung »Backland« nicht schutzfähig sei.

c) Unter Berücksichtigung der für beide Verfahren gerechtfertigten Auslagenpauschalen von 40,- DM (§ 26 BRAGO) und der Umsatzsteuer erweisen sich die Kostennoten vom 11. Februar 2000 (GA 88) und vom 7. Juni 2000 (GA 86.) danach im Ergebnis als zutreffend. Eine. Abweichung ergibt sich lediglich insoweit, als statt der in der Kostennote vom 11. Februar 2000 in Ansatz gebrachten 10/10 Geschäftsgebühr in Höhe von 2.125,-- DM eine Prozessgebühr in der selben Höhe beansprucht werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu 1) seinen Anspruch im Berufungsrechtszug auch hilfsweise gestützt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Es liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.828,45 EUR festgesetzt.

Berger          Drees         Schmidt

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