LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

eigenesache Machen sieben verschiedene Unternehmen der Musikindustrie wegen einer Urheberrechtsverletzung, bei der das wirtschaftliche Interesse eines einzelnen Unterlassungsgläubigers mit 10.000,00 € zu bewerten ist, solche Ansprüche geltend, liegt der Gegenstandswert bei 70.000,00 €. Erklärt ein Mandant  telefonisch, er alleine werde die Kosten und Gebühren des Unterlassungsschuldners übernehmen und bittet er um die Übersendung der Gebührenrechnung an seine Anschrift, stellt das einen Schuldbeitritt dar. Eine auf einem Schuldbeitritt beruhende Forderung kann gemäß § 242 BGB ausnahmsweise anerkannt werden, bevor sie entstanden ist.

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

Streitwert: 1.880,20 €.

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 18. November 2012
Aktenzeichen: 20 S 19/11

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2011 durch ihre Richter Dr. Blaesing, Dr. Schütz und Liepin für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.06.2011, Az.: 20 S 19/11, wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 20.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 50 C 7958/10, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die durch ihre Säumnis im Termin vom 10.06.2011 veranlassten Kosten. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1. die Kosten des Berufungsverfahrens.sr

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht Rechtsanwaltsvergütungsansprüche gegen die Beklagten geltend, die sie unter dem 24.08.2007 in Höhe von 2.308,60 € abgerechnet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat lediglich den Beklagten zu 1. unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.880,20 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 1., mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von 1.880,20 € aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Schuldbeitritts (Schuldmitübernahme) zu einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten zu 2.

1.

Die Voraussetzungen eines Honoraranspruchs der Klägerin aus §§ 611, 675 BGB gegen den Beklagten zu 2. in Höhe von 1.880,20 € liegen vor. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin für den Beklagten zu 2. aufgrund eines von diesem erteilten Mandates zur Abwehr von Unterlassungsansprüchen anwaltlich tätig geworden ist, denen er sich durch sieben Firmen der Unterhaltungsindustrie ausgesetzt sah.

2.

Für diese Tätigkeit der Klägerin sind Gebühren in Höhe von 1.880,20 € entstanden.

Mit zutreffenden Erwägungen ist das Amtsgericht von einem Gegenstandswert der Angelegenheit in Höhe von 70.000,- € ausgegangen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, da der Gegenstand der klägerischen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens hätte sein können. Maßgebliche Wertvorschriften sind demnach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO.

Das im Rahmen des § 3 ZPO objektiv zu ermittelnde Interesse der ab mahnenden Firmen an der Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist mit 10.000,- € zu bewerten. Dies wird selbst von der Berufung nicht in Abrede gestellt, die einen Gegenstandswert in dieser Höhe »an sich« für angemessen hält. Fehl geht in diesem Zusammenhang dagegen der Einwand, das wirtschaftliche Interesse der abmahnenden Musikindustrie habe gegen Null tendiert, nachdem von dem Beklagten zu 1. die Unterlassungserklärung bereits abgegeben worden sei, da der Beklagte zu 2. selbst weder Störfilter angeboten noch anderen als dem Beklagten zu 1. die Gelegenheit gegeben habe, seinen Internetanschluss zu nutzen. Diese Einwände hätten möglicherweise dazu geführt, dass eine Unterlassungsklage der abmahnenden Firmen unbegründet gewesen wäre. Ihr für die Festsetzung der Gerichtsgebühren maßgebliches wirtschaftliches Interesse, Dritten den Verkauf von Störfiltern zu untersagen, bleibt davon indessen unberührt.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch angemessene Gegenstandswert siebenfach zu berücksichtigen.

Nach § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nach ihrem Streitwert zusammenzurechnen. Vorliegend handelt es sich um sieben Ansprüche in diesem Sinne. Zwar forderten die abmahnenden Firmen mit Schreiben vom 31.10.2006 eine gleichlautende Unterlassungserklärung. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens hätte indessen eine subjektive Klagehäufung vorgelegen, bei der jeder Kläger einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hätte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2000, Az.: 8 W 261/00; LG München Urteil vom 13.06.2007, Az.: 21 S 2042/06.).

Die Gebührenforderung der Kläger ist auch fällig. Unstreitig ist die Angelegenheit im Sinne des § 8 RVG beendet. Zudem liegt mit der Rechnung vom 24.08.2007 auch die zur Durchsetzung des Gebührenanspruchs (»Einforderbarkeit«) nach § 10 RVG erforderliche Rechnung vor.
Die — nach den Feststellungen des Amtsgerichts — unrichtige Berechnung des Vergütungsanspruchs unter Einbeziehung einer Mehrvertretungsgebühr berührt die Durchsetzbarkeit der tatsächlich verdienten Gebühr ebenso wenig wie die Falschbezeichnung der Geschäftsgebühr als Verfahrensgebühr.
Ist eine anwaltliche Tätigkeit — wie hier — in Übereinstimmung mit den Formalien des § 10 RVG abgerechnet worden, hat das Gericht dem Rechtsanwalt die tatsächlich verdienten Gebühren jedenfalls dann zuzusprechen, wenn diese die zunächst berechneten Beträge nicht übersteigen (vgl. BGH Urteil vom 24.05.2007, Az.: IX ZR 89/06; OLG Düsseldorf Urteil vom 24. 6. 2008, Az.: 24 U 204/07, jeweils zitiert nach beck-online.).

3.

Der Beklagte zu 1. ist der Schuld des Beklagten zu 2. beigetreten, sodass er neben diesem für den Honoraranspruch der Klägerin haftet.
Der Beklagte zu 1. hat in dem Telefonat mit dem Zeugen [...] vom 23.12.2009 ein Angebot auf Abschluss eines Schuldbeitritts abgegeben.
Er hat in diesem Telefonat erklärt, er allein werde die Kosten und Gebühren der Inanspruchnahme der Klägerin übernehmen, weil sein Bruder, der Beklagte zu 2., die Auseinandersetzung mit der Gegenseite nicht verursacht habe. Gleichzeitig bat er um Übersendung der Gebührenrechnung an seine neue Anschrift.
Diese Erklärungen des Beklagten zu 1., auf die sich auch das Amtsgericht stützt, sind unstreitig. Sie konnten aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden, dass der Beklagte zu 1. für die Schuld seines Bruders eintreten wollte, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2. sofort oder erst nach Bezahlung der Rechnung aus der Haftung entlassen werden würde. Der Hinweis, er wolle die Kosten »allein« übernehmen, war im Zusammenhang mit der Bitte, die Gebührenrechnung zu übersenden, so zu verstehen, dass der Beklagte zu 1. die Kosten nach Erhalt der Rechnung begleichen wollte, was jedenfalls eine Inanspruchnahme seines Bruders verhindert hätte.
Die Klägerin konnte auch von einem entsprechenden Interesse des Beklagten zu 1. ausgehen, der Schuld seines Bruders beizutreten und ihr gegenüber als »wahrer Schuldner der angefallenen Kosten zu gelten«. Der Beklagte zu 1. sah sich entsprechend seiner Mitteilung gegenüber dem Zeugen [...] selbst als Veranlasser der Kosten. Zudem bat er darum, die Gebührenrechnung — die aus seiner Sicht seinerzeit nur an seinen Bruder adressiert sein konnte — an ihn zu senden, da er sie nicht erhalten habe. Hätte er seinen Bruder nur »im Innenverhältnis« freistellen wollen, hätte es demgegenüber für den Beklagten zu 1. nahe gelegen, keine erneute Rechnung zu verlangen, sondern an seinen Bruder heranzutreten und auf die an diesen gesandte Rechnung zu zahlen.

Die Klägerin hat das Angebot des Beklagten zu 1. auch rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB angenommen.

Die Annahme musste vorliegend entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht sofort erklärt werden, da nicht die Klägerin selbst, sondern der Zeuge [...] das Telefonat mit dem Beklagten zu 1. geführt hat. Zwar weist der Beklagte zu 1. zutreffend darauf hin, dass auch auch das einem vollmachtlosen Vertreter mündlich oder fernmündlich unterbreitete Angebot als unter Anwesenden abgegeben gilt (vgl. BGH Urteil vom 14.12.1995, Az.: IX ZR 242/94, zitiert nach beck-online.). Anders als der Beklagte zu 1. meint, ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Zeuge [...] als Stellvertreter der Klägerin aufgetreten ist. Vielmehr hat er nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die Erklärungen des Beklagten zu 1. nur entgegengenommen (und sodann offenbar weitergeleitet). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zeugen um einen Rechtsassessor handelt, sagt nichts darüber aus, ob er auch für die Klägerin stellvertretend gehandelt oder Erklärungen empfangen hat. Entsprechend kommen vorliegend auch keine Rechtsscheingrundsätze zur Anwendung.
Eine wirksame Annahmeerklärung der Klägerin liegt vor. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konnte der Beklagte zu 1. als Erklärungsempfänger das Schreiben der Klägerin vom 06.01.2010 nebst Übersendung der Rechnung vorn 24.08.2007 nur als eine solche Annahmeerklärung verstehen. Die Klägerin brachte hierdurch klar zum Ausdruck, mit der Kostenübernahme durch den Beklagten zu 1. einverstanden zu sein. Fehl geht der Einwand der Berufung, der Klägerin habe ein entsprechender Annahmewille gefehlt. Dieser lässt sich dem Schreiben vom 06.01.2010 ohne Weiteres entnehmen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. nunmehr — auch wegen der Erklärung im Telefonat vom 23.12.2009, auf das sie ausdrücklich Bezug nimmt — als Schuldner für sämtliche Kosten ansah, die durch Ihre Tätigkeit für den Beklagten zu 2. angefallen waren. Im Übrigen musste die Klägerin vor dem Schreiben vom 06.01.2010 unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags davon ausgehen, dass sie mangels Mandatierung keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. hatte. Dann musste der Klägerin aber sogar daran gelegen sein, einen Anspruch auch gegen den Beklagten zu 1. zu begründen.

4.

Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. ist schließlich nicht verjährt, selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist bereits am 01.01.2007 zu laufen begonnen hat.
Entgegen der Auffassung der Berufung setzt der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB weder ein den Formvorschriften des § 781 BGB genügendes Anerkenntnis noch einen Vertrag voraus. Unter einem Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ist vielmehr jedes rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem, Gläubiger zu verstehen, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Es genügt, dass der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 71. Auflage 2011, § 212 BGB Rn 2, 5.).
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ein solches Verhalten des Beklagten zu 1. bejaht. Die Erklärung des Beklagten zu 1., die Kosten und Gebühr-en der Inanspruchnahme der Klägerin übernehmen zu wollen, zeigt unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen der Schuld (des Beklagten zu 2.).
Zuzugeben ist der Berufung, dass der Beklagte zu 1. die das Anerkenntnis begründende Erklärung bereits vor Abschluss der Vereinbarung über den Schuldbeitritt abgegeben hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht Schuldner im Sinne von § 212 BGB war.

Grundsätzlich kann nur der Schuldner oder ein in seinem Namen auftretender Vertreter das Anerkenntnis abgeben (Palandt § 212 BGB Rn 6.). Etwas anderes muss jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gelten, wenn das Anerkenntnis verbunden wird mit dem Angebot, der Schuld eines Dritten beizutreten. In diesen Fällen hat der Erklärende alles aus objektiver Sicht Erforderliche getan, Schuldner der betroffenen Forderung zu werden, während der Erklärungsempfänger davon ausgehen darf, der (neue) Schuldner werde sich an sein Anerkenntnis halten. Die Wiederholung der das Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB begründenden Handlung nach Annahme des Angebotes auf Schuldbeitritt würde für beide Seiten einen Akt bloßer Förmelei darstellen. Der neue Schuldner ist in diesem Zusammenhang auch nicht schutzwürdig, da gerade er durch sein Verhalten das Vertrauen des Gläubigers begründet hat. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Das Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss der Vereinbarung über seinen Schuldbeitritt und sein in diesem Zusammenhang als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis der Forderung zu verstehendes Verhalten sind einheitlich zu betrachten. Es steht damit dem Ablauf der Verjährungsfrist vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits entgegen.

Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 344 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer, einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert: 1.880,20 €

Dr. Blaesing                    Dr. Schütz                    Liepin

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