Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.07, 12 O 256/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 12 O 256/07
Entscheidung vom 1. Juli 2008
In Sachen
[...]
Die weitergehende Beschwerde des Verfahrens bevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 3) gegen den Streitwertbeschluss vom 08.08.2007 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 24.09.2007 in Verbindung mit dem weiteren Nichtabhilfebeschluss vom 30.11.2007 und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den teilweisen Abhilfebeschluss vom 24 09.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.11 2007 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abänderung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung auch auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) erfolgt.
Gründe
Sämtliche eingelegten Streitwertbeschwerden sind zulässig.
Hinsichtlich derjenigen der Antragstellerin steht dies außer Frage. Hinsichtlich derjenigen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 3) lasst sich dieser das Begehren hinreichend deutlich entnehmen, so dass das Fehlen eines konkreten Antrags unschädlich ist
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfolgte die Einlegung der Beschwerde durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) und 2) ausdrücklich auch in eigenem Namen und ist als solche ohne weiteres zulässig.
Zulässig ist aber ausnahmsweise auch die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) selber. Diese weisen zu Recht darauf hin, dass sie hier ausnahmsweise durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert sind, weil sie mit ihrem Bevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen haben und damit die zu niedrige Wertfestsetzung sie unmittelbar belastet (vgl OLG Dusseldorf, Beschl. v. 16 06 2005, I-5 W 13/05, MDR 2006, 297 f.). Dies führt auch nicht etwa dazu, dass die Antragstellerin durch die Gebührenvereinbarung benachteiligt würde, denn die Heraufsetzung des Streitwertes erfolgt nicht wegen der Gebührenvereinbarung, sondern weil der von ihr - der Antragstellerin - angegebene Wert aus den sachlichen Gründen des teilweisen Abhilfebeschlusses, auf welche der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, zu niedrig angesetzt war. Der wirtschaftliche Wert der Sache war erheblich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass drei Antragsgegner in Anspruch genommen wurden
Eine Kostenentscheidung entfällt, § 68 Abs. 3 GKG.
Düsseldorf, den 01.07.2008 Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat
Dr. Maifeld Fuhr Neugebauer