OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Entscheidung vom 10. Januar 2008
Aktenzeichen: I-20 W 143/07
In dem Rechtstreit
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Landgericht Gmelin als Einzelrichter am 10. Januar 2008
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte hat der Klägerin aufgrund des Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2007 2.153,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.803,50 Euro seit dem 12. Juli 2007 und aus weiteren 332,00 Euro seit dem 16. Juli 2007 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten vom 12. September 2007 hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist hinsichtlich der ihren Rechtsanwälten zustehenden Verfahrensgebühr auf eine 0,55 Gebühr beschränkt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben diese in der vorliegenden Angelegenheit bereits vorgerichtlich vertreten, so dass auf ihrer Seite eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstanden ist. Nach Absatz 4 der amtlichen Vorbemerkungen 3, Teil 3 zum Vergütungsverzeichnis ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens zu einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben für ihre außergerichtliche Tätigkeit eine 2,5 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr reduziert sich daher auf eine 0,55 Gebühr.
Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr ist mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Für die obsiegende Partei wäre ein solches Vorgehen zwar prozessökonomisch sinnvoll, weil die außergerichtlich angefallenen Kosten (zum Teil) nicht gesondert einklagt werden müssten, Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (BGH, NJW 2049, 2050).
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die von einigen Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, die Vorschrift sei im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann anzuwenden, wenn die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren tituliert worden sei, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist. Der Senat hat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermocht (B. v. 27. Dez. 2007, Az.: 1-20 W 178107). Außer den titulierten Gebührenforderungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls auch die bereits außergerichtlich erstatteten Kosten zu berücksichtigen (so ausdrücklich KG, NJW-Spezial, 2007, 459). Es ist allgemein anerkannt, dass der Grundsatz, im Kostenfestsetzungsverfahren seien materiell-rechtliche Einwendungen nicht zu berücksichtigen, im Fall unstreitig geleisteter Zahlungen eine Durchbrechung erfährt (Musielak/Wolst, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl., § 104 Rn. 9; OLG München, NJW-RR 1999, 655).
Der Beklagte hat vorgetragen, die das außergerichtliche Tätigwerden ihrer Rechtsanwälte betreffende Gebührenforderung der Klägerin in der vollen Höhe einer 2,5 Geschäftsgebühr bezahlt zu haben. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht bestritten, es ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 514,50 Euro
Gmelin