OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.04.12, 6 U 21/12 - Erhöhte Geschäftsgebühr

eigenesache Die durch den Rechtsanwalt vorgenommene Erhöhung einer regelmäßigen 1,3 Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen. 

 

hessen

OBERLANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 U 21/12
Entscheidung vom 18. April 2012

In dem Rechtsstreit 

[...] 

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] gewährt, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 3.750,- € nebst Zinsen in der zuerkannten Höhe richtet.

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. 

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist begründet, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz für eine begangene Kennzeichen­verletzung in Höhe von 3.750,- € nebst Zinsen wendet. Die insoweit erhobenen Einwendungen gegen die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie haben hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114, 1 ZPO).

Keine Erfolgsaussicht hat die Berufung dagegen, soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten wendet.

Das Landgericht hat die Verwechslungsgefahr mit zutreffender Begründung be­jaht, da der Begriff »[...]« über durchschnittliche Unterscheidungskraft für die Kennzeichnung der in Rede stehenden Dienstleistungen verfügt und der vom Beklagten benutzte Zusatz »[...]« lediglich beschreibenden Charakter hat.

Eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung bzw. Verfahrensspaltung hat das Landgericht ebenfalls mit Recht verneint, da der Kläger des vorliegenden Verfah­rens sowie die Kläger des Parallelverfahrens [...] jeweils die Verletzung eigener Kennzeichenrechte geltend machen; unter diesen Umständen besteht für die Annahme, den Inhabern dieser Rechte gehe es in erster Linie nicht um die Verteidigung der eigenen Rechte, sondern darum, gegenüber dem Beklagten un­nötige Kosten zu verursachen, keine Grundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 7.6.2011 - 6 U 38/11). 

Für die vom Beklagte geäußerte Vermutung, dem Anwalt der Klägerin seien durch die Abmahnungen Gebührenansprüche entstanden, die unterhalb der nach dem RVG vorgesehenen Sätze liegen, bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

Der für die Berechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,- € ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf beru­fen, der vom Anwalt der Klägerin angenommene Satz von 1,5 für die Geschäfts­gebühr überschreite den tatsächlich angemessenen Satz von 1,3, da eine Erhö­hung in diesem Umfang der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGH NJW 2011, 1603, Tz. 18).

Frankfurt am Main, den 18. April 2012

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat 

Vorbusch        Dr. Meckel      Dr. Schmidt 

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de