OBERLANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 U 21/12
Entscheidung vom 18. April 2012
In dem Rechtsstreit
[...]
wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] gewährt, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 3.750,- € nebst Zinsen in der zuerkannten Höhe richtet.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist begründet, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz für eine begangene Kennzeichenverletzung in Höhe von 3.750,- € nebst Zinsen wendet. Die insoweit erhobenen Einwendungen gegen die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie haben hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114, 1 ZPO).
Keine Erfolgsaussicht hat die Berufung dagegen, soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten wendet.
Das Landgericht hat die Verwechslungsgefahr mit zutreffender Begründung bejaht, da der Begriff »[...]« über durchschnittliche Unterscheidungskraft für die Kennzeichnung der in Rede stehenden Dienstleistungen verfügt und der vom Beklagten benutzte Zusatz »[...]« lediglich beschreibenden Charakter hat.
Eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung bzw. Verfahrensspaltung hat das Landgericht ebenfalls mit Recht verneint, da der Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie die Kläger des Parallelverfahrens [...] jeweils die Verletzung eigener Kennzeichenrechte geltend machen; unter diesen Umständen besteht für die Annahme, den Inhabern dieser Rechte gehe es in erster Linie nicht um die Verteidigung der eigenen Rechte, sondern darum, gegenüber dem Beklagten unnötige Kosten zu verursachen, keine Grundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 7.6.2011 - 6 U 38/11).
Für die vom Beklagte geäußerte Vermutung, dem Anwalt der Klägerin seien durch die Abmahnungen Gebührenansprüche entstanden, die unterhalb der nach dem RVG vorgesehenen Sätze liegen, bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte.
Der für die Berechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,- € ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der vom Anwalt der Klägerin angenommene Satz von 1,5 für die Geschäftsgebühr überschreite den tatsächlich angemessenen Satz von 1,3, da eine Erhöhung in diesem Umfang der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGH NJW 2011, 1603, Tz. 18).
Frankfurt am Main, den 18. April 2012
Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat
Vorbusch Dr. Meckel Dr. Schmidt