AG Starnberg, Urt. v. 07.12.10, 1 C 1576/10 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S 2, RVG, 612 Abs. 2 BGB liegt bei einer 45-minütigen telefonischen Beratung eines Verbrauchers zu persönlichkeitsrechtlichen Fragen bei 190,00 € netto.

Streitwert: 249,90 €

LG Hamburg, Urt. v. 16.11.10, 312 O 469/10 - »Juristische Schritte«

eigenesache Werden in einem Schreiben, mit dem eine Kennzeichenrechtsverletzung gerügt und zur Unterlassung aufgefordert wird, für den Fall der Nichtabgabe der angeforderten Unterlassungserklärung lediglich »juristische Schritte« angekündigt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Das gilt erst recht dann, wenn das Schreiben mit »Rechnung« überschrieben ist und gleichzeitig eine fiktive Lizenzgebühr verlangt wird.

Streitwert 1.415,11 €

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.01.07, 30 C 2585/06 - 32 - Anwaltsvertrag

eigenesache Wendet sich ein Betroffener auf eine Abmahnung hin per E-Mail mit der Bitte um Rat an einen Rechtsanwalt, ist damit das Zustandekommen eines honorarpflichtigen Mandats auch dann noch nicht nachgewiesen, wenn die Parteien anschließend eine Stunde lang miteiannder telefonieren.

Streitwert: 690,55 €.

AG Jülich, Urt. v. 28.10.09, 9 C 271/09 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, 612 Abs. 2 BGB für eine einstündige anwaltliche Telefonberatung, bei der es um werkvertragliche Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung einer virtuellen Auktionsplattform geht, beträgt 250 € netto.  

Streitwert: 313,20 €

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07 - Streitwertbeschwerde

eigenesache Eine Partei ist ausnahmsweise durch eine zu niedrige Wertfestsetzung beschwert, wenn sie mit ihrem Bevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen hat und deshalb durch die zu niedrige Wertfestsetzung unmittelbar belastet ist.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.07, 12 O 256/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.08, 12 O 256/07

LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.08, 38 O 191/07 – Anrechnung der Geschäftsgebühr

eigenesache Eine hälftige Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat schon dann zu erfolgen, wenn der Kläger sie außergerichtlich gegenüber dem späteren Beklagten geltend gemacht hat. 

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