Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, dass die Erklärung nicht von ihm stammt. Wer seinen Computer so einrichtet, dass Angestellte über den Btx-Anschluß Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor ein Passwort eingeben zu müssen, haftet für diese Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
Fundstelle: NJW-RR 1992, 111