AG Landsberg am Lech, Urt. v. 22.06.09, 2 C 647/08 – Streitwert in Markensachen

eigenesache In markenrechtlichen Angelegenheiten kommt es für die Bemessung des Streitwerts auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung der Domain durch den Verletzten sowie den Bekanntheitsgrad der benutzten Marke und die allgemeine Bedeutung der Marke für die ausgeübte Tätigkeit des Verletzten an. Der Ansatz eines Gegenstandswert von 50.000 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit erscheint daher angemessen. 

bayern

AMTSGERICHT LANDSBERG AM LECH
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 22. Juni 2009
Aktenzeichen: 2 C 647/08

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Forderung

erläßt das Amtsgericht Landsberg am Lech durch den Richter am Amtsgericht stVDirAG Kessler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2009 folgendes

Endurteil

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 30.03.2009 (Az-: 2 C 647/08) wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch betreffend Anwaltshonorar.

Der Kläger betreibt in Düsseldorf zusammen mit anderen Rechtsanwälten eine Anwaltskanzlei.

Am 18.05.2005 setzte sich der Zeuge [...], bei welchem es sich um den Sohn der Generalbevollmächtigten der Beklagten handelt, telefonisch mit dem Kläger in Verbindung, Bei dem ca. 30 Minuten dauernden Gespräch, schilderte er dem Kläger zunächst, dass die Beklagte auf Grund eines Fehlers ihres Internet-Providers die bislang auf sie registrierte und für das Angebot von gewerblichen Immobilien seit etwa 1997 intensiv genutzte Internet-Domain »[...].de« verloren habe. In dem Gespräch bat der Zeuge [...] den Kläger darum, ihm eine Einschätzung zu den Erfolgschanchen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem neuen Domain-Inhaber; einer [...].com GmbH aus Osnabrück zu geben sowie eine Strategie zu entwickeln, wie die Beklagte ihre Domain schnellstmöglich zurückbekommen könne. Am Folgetag, dem 19.05.2005 unterschrieb der Zeuge [...] eine Vollmacht des Klägers und übersandte diese an den Kläger. Überdies unterschrieb der Zeuge [...] am 23.05.2005 einen Beratungsvertrag mit dem Kläger. Der Kläger seinerseits fasste das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung unter dem 19.05.2005 gegenüber der Beklagten schriftlich zusammen und stellte dieser auch einen vorformulierten Text zur Unterbreitung eines Kaufangebotes an die neue Domain-Inhaberin zur Verfügung, Diesem Schreiben fügte er außerdem den Entwurf eines anwaltlichen Abmahnungsschreibens an die [...].com GmbH bei. Einige Tage später meldete sich die Generalbevollmächtigte der Beklagten, [...] bei dem Kläger und teilte diesem telefonisch mit, dass sich die [...].com GmbH zwischenzeitlich bereit erklärt habe, die fragliche Domain freizugeben .

Der Kläger rechnete sodann die von ihm erbrachten Leistungen mit einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG aus einem Streitwert von EUR 50.000,-- mit Honorarnote vom 19.05.2005 in Höhe von insgesamt EUR 1.600,57 gegenüber der Beklagten ab. Diese hat die Forderung des Klägers bis heute nicht beglichen.

Der Kläger ist der Meinung, er habe einen wirksamen Beratervertrag mit der Beklagten geschlossen. Für die von ihm erbrachte Tätigkeit stehe ihm daher eine 1,3 Geschäftsgebühr zu. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von EUR 50.000,-- erscheine aus seiner Sicht ebenfalls angemessen.

Das Amtsgericht Landsberg am Lech hat auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 30.03.2009 die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.600,57 nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 25.06.2005 nach einem Zinssatz von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB verurteilt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.04.2009 zugestellte Versäumnisurteil mit Schreiben vom 15.04.2009, eingegangen bei Gericht am 17.04.2009, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt daher nunmehr,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 30.03.2003 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass der Kläger durch sie nicht beauftragt worden sei. Was im Übrigen den vom Kläger erstellten Entwurf eines Anwaltsschreibens angehe, liege lediglich ein bedingtet Auftrag vor, nur dann tätig zu werden, wenn die [...].com nicht auf das eigene Anschreiben reagiere. Im Übrigen könne der Kläger keine Geschäftsgebühr abrechnen, da sich seine Tätigkeit allein auf eine Beratung erstreckt habe und daher auch nur Gebühren gem. § 34 RVG abzurechnen seien. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftegebühr sei zudem überhöht, da eine besondere rechtliche Schwierigkeit nicht vorgelegen habe. Schließlich sei auch der vom Kläger in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR. 50.000,-- stark überzogen.

Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.11.2008 (Bl. 31/32 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Auf das vorliegende Gutachten vom 28.01.2009 (Bl. 41/47 d.A.) wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichte Landsberg am Lech vom 30.03.2009 ist zulässig.

Jedoch ist die Klage ebenfalls zulässig und darüber hinaus in vollem Umfang begründet, weswegen das o.g. Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt EUR 1.657,--.

Zwischen den Parteien bestand gem. § 611 BGB ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung i.s. des § 675 BGB zum Inhalt hatte. Bei Abschluss dieses Vertrages wurde die Beklagte wirksam von dem Zeugen [...] vertreten. Dieser hat am 18.05.2005 bei dem Beklagten angerufen und ihm im Rahmen eines halbstündigen Telefonates unstreitig geschildert, dass die Beklagte auf Grund eines Fehlers ihres Internet-Providers die bislang auf sie registrierte und für das Angebot von gewerblichen Immobilien seit 1997 intensiv genutzte Internet-Domain »[...].de« verloren habe. In dem Telefongespräch bat der Zeuge [...] daher - ebenso unstreitig - den Kläger darum, ihm eine Einschätzung zu den Erfolgschanchen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem neuen Domain-Inhaber, einer [...].com GmbH aus Osnabrück zu geben und eine Strategie zu entwickeln, wie die Beklagte die Domain schnellstmöglich zurückbekommen könne. Im Anschluss an dieses Telefonat unterschrieb der Zeuge [...] am 19.05.2005 eine Vollmacht (Anlage R4), welche er sodann dem Kläger übersandte. Des Weiteren unterschrieb der Zeuge [...] am 23.05.2005 einen Beratungsvertrag (Anlage K5). Insbesondere in Anbetracht des erfolgten Telefonates vom 18.05.2005 sowie der unterschriebenen Vollmacht vom 19.05.2005 und dem unterschriebenen Beratungsvertrag vom 23.05.2005 sowie auch auf Grund des übrigen - dem Gericht vorliegenden Schriftverkehrs - zwischen den Parteien bestehen keinerlei Zweifel daran, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Die von der Beklagten offensichtlich vertretene Auffassung, wonach der Zeuge [...] nicht im Namen der Beklagten, sondern im eigenen Namen gehandelt habe, ist aus Sicht des Gerichts schlicht und ergreifend abwegig. Die von der Beklagtenpartei selbst vorgelegte Vollmacht vom 19.05.2005 (Anlage B4) lautet nicht auf den Namen des Zeugen [...], sondern ausdrücklich auf denjenigen der Beklagten. Auch der fragliche Beratungsvertrag (Anlage K5) nennt die Beklagte und nicht den Zeugen [...] ausdrücklich als Mandanten und ist jedenfalls vom Zeugen [...] im Namen der [...] AG am 23.05.2005 unterschrieben worden. Darüber hinaus hat sich der Zeuge [...] auch nicht wegen eines ihn selbst betreffendes rechtlichen Problems an den Kläger gewandt, sofern wegen dem Verlust der Internet-Domain der Beklagten. Alles in allem ist der Zeuge [...] somit eindeutig gegenüber dem Kläger in Namen der Beklagten und nicht in eigenem Namen aufgetreten. Eine Vertretungsmacht des Zeugen [...] zum Zwecks der Beauftragung des Klägers wird im Übrigen nicht einmal selbst von der Beklagten schlüssig bestritten- Soweit in den Schriftsätzen vom 12.08.2008 (Bl. 9/l2 d.A.) und vom 08.05.2009 (Bl. 72/77 d.A) auf das Schreiben eines Rechtsanwaltes [...] vom 14.10.2005 (Anlage B1) Bezug genommen wird, so ergibt sich aus diesem Schreiben sogar ausdrücklich, dass der Zeuge [...] zur Beauftragung des Klägers nach RVG von der Beklagten ermächtigt wurde. In Abrede gestellt wird in diesem Schriftsatz lediglich, dass der Zeuge [...] zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung von der Beklagten bevollmächtigt war, was im vorliegenden Rechtsstreit jedoch ohne Relevanz ist. Dementsprechend betont die Beklagte überdies im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 12.08.2008 (Bl. 9/12 d.A.), dass es sich bei der Anlage B4 nur um eine Vollmacht und nicht um eine Vergütungsvereinbarung handle. Auch insoweit wird also eine Vertretungsmacht des Zeugen [...] betreffend die Bevollmächtigung des Klägers nicht bestritten. Darüber, dass eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, besteht überdies Einigkeit, weswegen diese Frage keiner weiteren Erörterung bedarf.

Sofern die Beklagte davon spricht, dass ihr der Kläger einen Beratungsvertrag »untergejubelt« habe, handelt es sich hierbei um eine bloße polemische Äußerung, ohne sachlichen Hintergrund. Dies wird bereits darin deutlich, dass die Beklagte selbst keinerlei Argumente liefert, weshalb ihr vom Kläger ein solcher Beratungsvertrag untergejubelt worden sein soll.

Gegenstand der Beauftragung des Klägers durch den Zeugen [...] im Namen der Beklagten war zum einen die Erstellung des Schreibens vom 19,05.2005 (Anlage K2), im Rahmen dessen der Kläger das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung betreffend die Erfolgsaussichten der Vorgehensweise gegen den neuen Domain-Inhaber schriftlich zusammengefasst hat und überdies der Beklagten einen vorformulierten Text zur Unterbreitung eines Kaufangebotes an die neue Domain-Inhaberin zur Verfügung gestellt hat. Außerdem war Gegenstand der Beauftragung des Klägers ebenfalls der Entwurf eines anwaltlichen Schreibens für den Fall, dass die Beklagte eigenständig mit der neuen Domain-Inhaberin keine Einigung erzielen könnte. Von einer bedingten Beauftragung - wie von der Beklagten behauptet - kann insoweit keine Rede sein. Die Tatsache, dass die Beklagte den Kläger auch damit beauftragt hatte, ein Schreiben an die derzeitige Domain-Inhaberin zu verfassen, ergibt sich - worauf der Kläger vollkommen zu Recht hinweist - schon aus den Umständen. Auf die Übersendung des Entwurfes eines solchen Schreibens reagierte die Beklagte in Gestalt des Zeugen [...] mit Übersendung des unterzeichneten Beratungsvertrages und der von der Beklagten selbst vorgelegten Korrektur des übersandten Entwurfes (Anlage B2), nur (soweit) es den letzten Absatz betrifft. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Beklagte den fraglichen Entwurf entschieden zurückgewiesen hätte, wenn sie dem Kläger keinen Auftrag zur Erstellung eines solchen Schreibens erteilt hätte. Überdies liegt insoweit auch kein »bedingter Auftrag« vor. Der Kläger wurde vielmehr unbedingt von der Beklagten beauftragt, beide von ihm erstellten Schreiben zu entwerfen, wobei bei Beauftragung lediglich unklar war, ob das zweite Schreiben noch abgesandt werden muss.

Der Honoraranspruch, des Klägers ist darüber hinaus auch der Höhe nach berechtigt. Unstreitig hat sich die Generalbevollmächtigte der Beklagten wenige Tage nach dem 18.05.2005 mit dem Kläger telefonisch in Verbindung gesetzt und diesen darüber unterrichtet, dass die [...].com GmbH sich zwischenzeitlich bereit erklärt habe, die fragliche Domain wieder freizugeben. Gem. § 15 Abs. 4 RVG ist die damit verbundene vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien auf die bereits entstandenen Gebühren des Klägers ohne Einfluss. Der Kläger war daher berechtigt, die bis dato bereits angefallenen Gebühren zu berechnen.

Die Gebühren eines Rechtsanwalts wiederum entstehen, sobald dieser auf Grund eines Auftrages irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat, welche einen Gebührentatbestand erfüllt.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von der Beklagten - wie oben bereits ausgeführt - telefonisch sowie per Vollmacht und Beratungsvertrag beauftragt, die rechtlichen Erfolgsaussichten der Beklagten gegen die neue Domain-Inhaberin die [...].com GmbH zu beurteilen und zu prüfen, der Beklagten einen Textentwurf gegenüber der neuen Domain-Inhaberin zur Verfügung zu stellen und für den Fall, dass die Bemühungen der Beklagten erfolglos bleiben würden, auch nach außen hin für die Beklagte anwaltlich tätig zu werden, wobei zu diesem Zweck vorab der Entwurf eines Schreibens an die neue Domain-Inhaberin vorbereitet und der Beklagten übersandt wurde. Eine solche Beauftragung geht nach Auffassung des Gerichtes über eine bloße Beratungstätigkeit i.S. des § 34 RVG weit hinaus und löst vielmehr die vom Kläger in Ansatz gebrachte Geschäfts gebühr i,S. der 2300 VV RVG aus, wobei diese Geschäftsgebühr bereits mit der telefonischen Entgegennahme der Informationen am 18.05.2005 entstanden ist. Diese Geschäftsgebühr deckt alle Besprechungen des Klägers mit der Beklagten sowie den gesamten Schriftverkehr - sei es mit der Beklagten als Auftraggeberin oder der [...].com GmbH - ab.

Der dem Kläger gem. VV-2300 zum RVG eingeräumte Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr beträgt 0,5 - 2,5 der vollen Gebühr. Die vom Kläger in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,3 liegt somit innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens.

Zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühr i.S, des § 14 RVG hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eingeholt (§ 14 Abs. 2 RVG). Dieses Gebührengutachten wurde unter dem 28.01.2009 erstattet. Das Gericht schließt sich den darin enthaltenen überzeugenden und in allen Punkten nachvollziehbaren Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in vollem Umfang an. Danach entspricht die durch den Kläger abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr nach Kr. 2300 VV RVG unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände billigem Ermessen. Im Einzelnen ist dabei zu berücksichtigen, dass sowohl die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin, als auch die Schwierigkeit der damit verbundenen anwaltlichen Tätigkeit sowie das Haftungsrisiko des beauftragten Klägers, allesamt als überdurchschnittlich zu bewerten sind. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist dagegen als leicht unterdurchschnittlich anzusehen. Alles in allem erscheint damit der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,3 im vorliegenden Fall keinesfalls überhöht und als durchaus angemessen.

Des Weiteren erachtet das Gericht auch den vom Kläger angesetzten Gegenstandswert in Höhe von Eür 50,000,-- für angemessen. Da für Markensachen grundsätzlich kein Regelstreitwert existiert, bemisst sich der Gegenstandswert insoweit gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO i.V. mit 5 48 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung hat somit letztendlich nach billigem Ermessen zu erfolgen, im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung spielt in markenrechtlichen Angelegenheiten insbesondere das wirtschaftliche Interesse - hier der Beklagten - eine maßgebliche Rolle. Überdies kommt es auch auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung der Domain durch die Beklagte sowie den Bekanntheitsgrad der benutzten Marke und die allgemeine Bedeutung der Marke für die ausgeübte Tätigkeit der Beklagten an. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände meint das Gericht, dass auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte über 3 weitere Domains verfügte, der vom Kläger in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 50,000,--ohne Weiteres angemessen erscheint. Nachdem die fragliche Domain seit dem Jahr 1997 im Rahmen, der Geschäfte der Beklagten intensiv von dieser genutzt wurde, waren durch deren Verlust erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu befürchten, weswegen sich der Zeuge [...] letztendlich ja auch am 18.05.2005 telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gesetzt hat.

Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten für das Gericht nicht nachvollziehbar, wonach der Kläger der Beklagten versprochen habe, seine eigenen Gebühren nicht in Rechnung zu stellen, sondern diese beim Gegner »beizutreiben«. Etwaige Schadensersatz an Sprüche der Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwalts-Vertrages, mit denen diese vollumfänglich gegen die klägerische Forderung aufrechnen könnte, sind demnach nicht ersichtlich. Aus dem von der Beklagten zitierten Schreiben des Klägers vom 19.05.2005 (Anlage B5) ergibt sich bei sorgfältigem Durchlesen das genaue Gegenteil. In diesem Schreiben hat der Kläger die Beklagte vielmehr ausdrücklich darüber aufgeklärt, welche Gebühren von ihr für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen sind, Sie hat lediglich angeregt, auf die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches gegenüber dem Domain-Inhaber im Interesse einer raschen Freigabe der Domain zu verzichten. Allein hierauf bezieht sich auch der handschriftliche Vermerk der Beklagten, wonach die Kosten nicht »endgültig« von ihr zu tragen sein sollen, also ein Verzicht nicht erklärt werden soll, in dem beigefügten Entwurf an die [...].com GmbH ist darüber hinaus ausdrücklich die Rede davon, dass der Domain-Inhaber den Beklagten die im Zusammenhang mit der klägerischen Beauftragung entstandenen Anwaltshonorare zu erstatten hat. Daraus ergibt sich - auch für einen juristischen Laien klar verständlich - dass die Beklagte selbstverständlich zunächst gegenüber dem Kläger - als ihren Vertragspartner das entstandene Anwaltshonorar zu bezahlen hat, unabhängig von der Möglichkeit eines Regresses gegenüber der [...].com GmbH. Vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht absolut nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte immer wieder damit argumentiert, dass das geltend gemachte Anwaltshonorar nicht von ihr, sondern allenfalls von der [...].com GmbH zu bezahlen wäre.

Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf SS 236, 288 BGB.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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