Cour d'Appel de Paris, Urt. v. 29.10.04, 2003/04012 - afp.info

eigenesache Ein Internetnutzer erwartet, dass mit einer Domain unterhalb von .info Presseinformationen angeboten werden. Der Inhaber einer in Frankreich bekannten Marke kann vom Inhaber einer im Ausland registrierten Domain unterhalb von .info, in der diese Marke enthalten ist, die Herausgabe der Domain verlangen.

 

COUR D`APPEL DE PARIS
4. Kammer, Sektion B

Registernummer im Generalregister: 2003/04012
Entscheidung vom 29. Oktober 2004

 

Dem Berufungsericht vorgelegte Entscheidung: Urteil vom 10.07.2002 des TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE de PARIS, 3. Kammer, Registernummer: 2002/05175

Berufungskläger: Herr [...], Deutschland

[...]

Berufungsbeklagte: AGENCE FRANCE PRESSE, [...], 75002 Paris

[...]

ZUSAMMENSETZUNG DES GERICHTSHOFS:

In Anwendung der Vorschriften des Artikels 786 der Neuen Zivilprozessordnung wurde die Angelegenheit am 29. September 2004 mit Zustimmung der Rechtsanwälte in öffentlicher Sitzung vor Frau Regniez, Berichterstatterin, erörtert.

Die Richterin hat in der Beratung des Berufungsgerichts, bestehend aus:

Frau Pezard, Präsidentin
Frau Regniez, Beisitzerin
Herrn Marcus, Beisitzer

Bericht erstattet.

PROTOKOLLFÜHRER, während der Verhandlung [...].

ENTSCHEIDUNG

- Streitig.

- Öffentlich verkündet durch Frau Pezard, Präsidentin,

- unterzeichnet durch Frau Pezard, Präsidentin, und durch [...], die bei Verkündung anwesende  Protokollführerin.

Herr [...] hat gegen ein streitiges Urteil vom des TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE de PARIS 10. Juli 2002 in einem Rechtsstreit, den er mit der AGENCE FRANCE PRESSE (nachstehend: AFP) führt, Berufung eingelegt.

AFP ist Inhaberin der Wortmarke A.F.P. Nr. 70 64 40, angemeldet am 21. Dezember 1965 und regelmäßig verlängert, zur Bezeichnung verschiedener Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 und der Wort-/Bildmarke A.F.P. Nr. 00 3026 772, angemeldet am 9. Mai 2000, zur Bezeichnung verschiedener Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42.

Da Herr [...] die Eintragung des Domain-Namens »afp.info« ausweislich des am 22. Januar 2002 von der Agence pour la Protection des Programmes erstellten Gutachtens vorgenommen hatte, hat die AFP Herrn [...] vor dem TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE de PARIS verklagt auf Feststellung markenverletzender Handlungen auf der Grundlage der Artikel L 713-2 L 713-3 und L 713-5 des Gesetzes über geistiges Eigentum in Anspruch genommen, um insbesondere die Zahlung von Schadensersatz und, außer Unterlassungs- und Veröffentlichungsverfügungen, die Übertragung des Domain-Namens zu ihren Gunsten zu erreichen.

Durch das erlassende Urteil hat das Gericht:

- entschieden, dass Herr [...] durch die Registrierung des Domain-Namens »afp.info« Handlungen begangen hat, die die Marken Nr. 70 64 40 und Nr. 00 3026 772, deren Inhaberin die AGENCE FRANCE PRESSE ist, verletzt und sich die geschäftliche Bezeichnung widerrechtlich angemaßt hat,

-  und folglich

-  Herrn [...] verboten, diese Handlungen unter Androhung eines Ordnungsgelds von 100,00 EUR für jeden Verstoß, der nach Ablauf von 15 Tagen seit der Zustellung des Urteils festgestellt wird, fortzusetzen,

-  Herrn [...] aufgegeben, auf seine Kosten Übertragung des Domain-Namens »afp.info« zu Gunsten der AGENCE FRANCE PRESSE vorzunehmen, und zwar unter Androhung eines Ordnungsgelds von 100,00 EURO für jeden Tag des Verzugs nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Tagen seit der Zustellung des Urteils,

- die AGENCE FRANCE PRESSE bevollmächtigt, den Tenor dieses Urteils teilweise oder vollständig in drei Zeitungen oder Zeitschriften ihrer Wahl, auf Kosten von Herrn [...] zu veröffentlichen, wobei die ihm auferlegten Inseratskosten die Summe von 9.300,00 EURO vor Steuern nicht übersteigen dürfen;

-  Die vorläufige Vollstreckung des Urteils angeordnet,

-  Herrn [...] verurteilt, an die AGENCE FRANCE PRESSE in Anwendung des Artikels 700 der Neuen Zivilprozessordnung 2.700,00 EURO zu zahlen.

Als Berufungskläger hat Herr [...] durch seine Schriftsätze vom 16. Oktober 2003 beim Gerichtshof beantragt, das Urteil vom 10. Juli 2002 insgesamt aufzuheben, ihm zu erlauben, die Benutzung des Domain-Namens afp.info fortzusetzen und die AFP zu verurteilen, an ihn die Summe von 2.000,00 EURO nach Maßgabe des Artikels 700 der Neuen Zivilprozessordnung zu zahlen.

Durch Schriftsätze vom 9. April 2004 hat die AFP beim Gerichtshof beantragt

-  das Urteil insoweit zu bestätigen, als es festhält, dass das Verhalten von Herrn [...] Handlungen darstellt, mit denen die Marken A.F.P. Nr. 70 64 40 und Nr. 00 3026 772 verletzt wurden und die geschäftliche Bezeichnung widerrechtlich angemaßt wurde,

-  jedenfalls festzustellen, dass die Handlungen von Herrn [...] einen Angriff auf die bekannten Marken AFP darstellen,

-  Herrn [...] unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 150,00 EURO für eine nach Verkündung des Urteils festgestellten Verstoß zu verbieten, seine Handlungen fortzusetzen,

-  Herrn [...] unter Androhung eines Ordnungsgeld von 150,00 EURO für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, die hierfür zuständigen Einrichtungen zu veranlassen, die Befragungsformalitäten hinsichtlich des Domainnamens »afp.info« zu Gunsten der AFP vorzunehmen und zwar innerhalb von acht Tagen seit Verkündung des Urteils,

-  Herrn [...] zur Zahlung der Summe von 30.000,00 EURO als Schadensersatz zu verurteilen,

- Im Rahmen eines zusätzlichen Schadensersatzes die Veröffentlichung des Beschlusses in vier Zeitungen nach Wahl der AFP auf Kosten von Herrn [...] anzuordnen, wobei die Kosten jeder einzelnen Veröffentlichung nicht unter 5.000,00 EURO vor Steuern liegen sollen,

-  Herrn [...] zur Zahlung der Summe von 5.000,00 EURO nach Maßgabe des Artikels 700 der neuen Zivilprozessordnung zu verurteilen.

DIES VORAUSGESCHICKT, STELLT DAS GERICHT FEST:

Herr [...] beruft sich zur Begründung seiner Berufung darauf, dass er

­-  einerseits keinerlei Missbrauchs- oder Verletzungshandlung hinsichtlich des »Handeslnamens« AFP in Deutschland vorgenommen hat, da das Zeichen dort kein bekanntes Zeichen sei, und eine »Verletzungsklage nur dann Erfolg haben kommen könne, wenn er eine Website mit einer derjenigen, für die die Marke AFP eingetragen wurde, ähnlichen Tätigkeit eingerichtet hätte und zwar mit geschäftlichem Zweck«, was nicht der Fall ist, da er ja nur eine Agentur-Website für Privatschulen, auf Deutsch: »Agentur für Privatschulen« (AFP), einrichten wollte,

-  andererseits keine deliktischen Handlungen in Frankreich vorgenommen habe, wobei er hervorhebt, dass das Zeichen zwar dort bekannt ist, die Registrierung aber in Deutschland stattgefunden und er sich darauf beschränkt habe, die Domain im Ausland zu registrieren, ohne sie in Frankreich zu nutzen.

Dies vorausgeschickt kann der Argumentation des Berufungsklägers nicht gefolgt werden. Tatsächlich hat die gutachterliche Stellungnahme der Agence pour le Protection des Programmes festgehalten, dass es in Frankreich gewesen ist. Er wird deshalb für in Frankreich und nicht für in Deutschland begangene Handlungen verfolgt. Es folgt im Übrigen aus diesem Gutachten, dass es auf französischem Gebiet möglich war, Kenntnis von der für Herrn [...] unter der angegriffenen Bezeichnung »AFP.info« registrierten Domain erlangen. Genauso, wie es das Ausgangsgericht hervorgehoben hat, lässt die Hinzufügung des Begriffs info den Verbraucher vermuten, dass die intendierten Handlungen sich auf Presseinformationen beziehen, die in bekannter Weise - was vor dem Gericht von Herrn [...] für das französische Territorium nicht bestritten wird - das Geschäftsfeld der AFP darstellen (eine Bekanntheit, die in einem Schreiben vom 5. März 2002 als weltweite zugestanden wurde). Daraus ergibt sich, dass die Ausgangsrichter aus den gleichen Beweggründen wie das Berufungsgericht die Nachahmung der Marke Nr. 70 64 40 auf der Grundlage des Artikels L 713-2 CPI und der Marke Nr. 00 3026 772 auf der Grundlage des Artikels L 713-3 CPI festgestellt haben. Zu Recht haben sie im Übrigen festgehalten, dass [...] mit der Registrierung der streitgegenständlichen Domain auch die geschäftliche Bezeichnung AFP verletzt hat. Das Urteil wird aus diesen Gründen bestätigt, der Missbrauch festgestellt, wobei Artikel L 713-5 CPI keine Anwendung findet.

Soweit es die schadensbehebenden Maßnahmen betrifft, liegt kein Anlass dafür vor, die genaue Einschätzung des von der AFP durch die Nachahmungshandlungen und die Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung erlittenen Schadens abzuändern. Ein Betrieb der Domain hat nicht stattgefunden. Insoweit wird das Urteil ebenfalls bestätigt. Es wird auch insoweit bestätigt, als es Untersagungsverfügungen betrifft und die Übertragung des Domainnamens zu Gunsten der AFP unter Androhung des von den Ausgangsrichtern festgelegten Ordnungsgeldes angeordnet hat.

Gleichwohl erscheint es angemessen, die angeordneten Veröffentlichungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Anzahl und des Betrags im Rahmen des nachstehend wiedergegebenen Beschlusses einzuschränken. Das Urteil wird insoweit abgeändert.

Es entspricht billigem Ermessen, der AFP den zusätzlichen Betrag von 2.000,00 € für die Berufungskosten, die in den gesetzliche Gebühren nicht enthalten sind, zuzusprechen und den von Herrn [...] insoweit gestellten Antrag zurückzuweisen.

AUS DIESEN GRÜNDEN

-  wird das Urteil in allen Punkten außer hinsichtlich der angeordneten Veröffentlichungsmaßnahmen bestätigt;

-  wird unter Abänderung dieser Anordnung neu entschieden und das Urteil ergänzt;

-  wird die Veröffentlichung des vorliegenden Urteils in einer Zeitung nach Wahl der AFP auf Kosten von Herrn [...] bis zur Höhe von 2.000,00 EURO inkl. MwSt. angeordnet.

-  wird Herr [...] wird verurteilt, an die AGENCE FRANCE PRESSE den Betrag von 3.000,00 EURO für die in den Auslagen nicht enthaltenen Berufungskosten zu zahlen.

-  werden alle anderen Anträge zurückgewiesen.

-  wird Herr [...] verurteilt, sämtliche Auslagen zu tragen.

- darf Herr Rechtsanwalt [...], avoué, die Berufungsauslagen nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 699 der Neuen Zivilprozessordnung beitreiben.

Protokollführer          Die Präsidentin

 

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