Streitwert: 100.000 DM
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 34 O 2/99
Entscheidung vom 5. Januar 1999
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[...]
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung [...]
für Recht erkannt:
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im Internet eine Seite »klugsuchen« gleich mit welcher Topleveldomain zu verwenden, namentlich als Umleitung auf die eigene Domain »[...]«.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.