LG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.06, 34 0 179/05 - Beta Layout

eigenesache Die Verwendung eines fremden Zeichens als AdWord bei Google stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 15 MarkenG dar, weil es am Herkunftshinweis fehlt. Weil ein Mitbewerber auch nicht verdrängt, sondern Interessenten lediglich eine Alternative aufgezeigt wird, liegt auch keine Unlauterkeit gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und/oder §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor. Der Verkehr stellt auch keinerlei gedankliche Verbindung zwischen dem Kennzeicheninhaber und dem im Bereich der Anzeigenwerbung auftretenden Wettbewerber her.

Streitwert: 50.000 €

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 34 O 179/05
Entscheidung vom 7. April 2006

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die Handelsrichterin Pohlmann-Ufer und den Handelsrichter Espey

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nachdem die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen »Beta Layout« und/oder hiermit verwechslungsfähig ähnliche Schreibweisen, wie »Beta-Layout« oder »Betalayout« als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot der Beklagten für die Herstellung von Leiterplatten verweist,

b) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte Strömer in Höhe von 699,90 € zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Streitwert: 50.000,00 €

Tatbestand

Beide Parteien sind unmittelbare Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Leiterplatten, insbesondere auch über das Internet.

Die Klägerin meldete den Begriff »Beta Layout« bei der Suchmaschine Google als so genanntes AdWord an. Dies hatte zur Folge, dass bei der Eingabe des Begriffs »Beta Layout« durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste, bei der die Beklagte erschien, rechts unter Anzeigen eine Anzeige eingeblendet wurde, mit der der Internetnutzer auf die Internet-Präsenz der Klägerin aufmerksam gemacht wurde. In dieser Anzeige selbst wurde das Zeichen »Beta Layout« nicht verwendet.

Die Beklagte forderte daraufhin, die Klägerin mit Abmahnschreiben vom 17.10.2005 auf, die Zeichenfolge »Beta Layout« nicht mehr als AdWord bei der Suchmaschine Google zu benutzen, weil in der Handlungsweise der Klägerin nach Ansicht der Beklagten eine Verletzung von Kennzeichenrechten der Beklagten gegeben sei und diese Handlungsweise auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Zu dem verlangte die Beklagte von der Klägerin die Kosten der Einschaltung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 1.379,80 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Verletzung von Markenrechten der Beklagten sei nicht gegeben; die Verwendung von AdWords in der vorgeschilderten Weise sei zudem auch nicht wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nachdem die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen »Beta Layout]« und/oder hiermit verwechslungsfähige ähnliche Schreibweisen, wie »Beta-Layout« oder »Betalayout« als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot der Beklagten für die Herstellung von Leiterplatten verweist,

b) die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte Strömer in Höhe von 1.379,80 € zu erstatten.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu b) in Höhe von 659,90 € in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Benutzung des Zeichen »Beta Layout« seitens der Klägerin als AdWord in der Suchmaschine Google verwende die Klägerin das Zeichen der Beklagten als Kennzeichen, so dass die Klägerin dadurch die Kennzeichenrechte der Beklagten verletzte. Außerdem liege in dieser Handlungsweise ein Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 9 und Nr. 10 UWG, da es sich dabei um eine Rufausbeutung sowie eine gezielte Behinderung handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache im vollen Umfang Erfolg.

Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere ist auch das besondere Feststellungsinteresse an der vorliegenden Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO gegeben.

Darüber hinaus ist die Feststellungsklage auch begründet, denn der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, nachdem die Klägerin der Beklagten gegenüber verpflichtet wäre, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen »Beta Layout« oder hiermit verwechslungsfähige ähnliche Schreibweisen dieses Zeichens als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot der Beklagten für die Herstellung von Leiterplatten verweist. Entsprechende Unterlassungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin sind weder nach Markenrecht noch nach Wettbewerbsrecht ersichtlich.

Die Verwendung des Zeichens »Beta Layout« als AdWord, die bewirkt, dass die Internetseite der Beklagten bei Eingabe von »Beta Layout« als Suchwort von Suchmaschinen wie Google als Treffer aufgeführt wird, stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Beklagten im Sinne des § 15 Markengesetz dar. An einer markenmäßigen Verwendung fehlt es nämlich, soweit eine fremde Marke oder ein Unternehmenskennzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt, sondern nur dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird. Voraussetzung für eine Verletzung von Unternehmensbezeichnungen -wie hier der Unternehmensbezeichnung der Beklagten - ist die Benutzung des Zeichens im Rahmen des Produkt - oder Leistungsabsatzes in der Weise, dass sie auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von denen andere dient. Eine derartige Gefahr besteht jedoch bei den AdWord-Anzeigen der hier in Rede stehenden Art gerade nicht. Diese sind nämlich klar von den Suchtreffern getrennt und zudem deutlich als »Anzeige« gekennzeichnet. Es wird also kein Internetnutzer den beanstandeten Werbeeintrag der Klägerin als Suchergebnisse missverstehen und deshalb annehmen, es bestünden geschäftliche Verbindungen zwischen den Beteiligten. Die Anzeige wird vielmehr von Internetnutzern schlicht als davon unabhängige Werbung zur Kenntnis genommen, weil sie keinerlei Hinweis auf die betriebliche Verbindung zum Zeicheninhaber enthält. Für den Internetnutzer ist es also ersichtlich, dass es sich um Werbung eines Dritten handelt und dass diese nicht Gegenstand des Suchergebnisses ist.

Die Verwendung des Zeichen der Beklagten durch die Klägerin als AdWord verstößt darüber hinaus auch nicht gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere ist sie nicht unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und/oder §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Sie erfüllt insbesondere nicht den Tatbestand einer Rufausbeutung oder einer gezielten und damit unlauteren Behinderung. Eine derartige Rufausbeutung oder unlautere Behinderung von Kunden liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - neben den eigentlichen Suchtreffern, die hier die Beklagte angeben, Werbeanzeige eines Mitbewerbers - hier der Klägerin -, platziert wird. Dies führt nämlich nicht dazu, dass der Firmen - oder Markeninhaber verdrängt würde oder Kunden davon abgehalten werden, sein Internetangebot aufzusuchen. Den Internetnutzern wird lediglich eine Alternative in Form des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies wiederum ist jeder Werbung immanent und kann nicht als unlauter im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.

Auch eine Rufausbeutung ist in einem solchen Einsatz von AdWords nicht zu sehen. Durch bloßes Erscheinen einer Anzeige eines Wettbewerbers in der Rubrik »Anzeigen« neben den eigentlichen Suchtreffern kann und wird der gute Ruf des Markeninhabers, hier der Beklagten, nicht beeinträchtigt, zudem ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch der gute Ruf des Markeninhabers, hier der Beklagten, in unlauterer Weise auf das werbende Unternehmen, hier die Klägerin, übertragen werden würde. Der Verkehr stellt auch keinerlei gedankliche Verbindung zwischen dem Kennzeicheninhaber und dem im Bereich der Anzeigenwerbung auftretenden Wettbewerber her.

Nach alledem steht der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu, so dass die negative Feststellungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zulässig und begründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.

Dr. Butz          Pohlmann-Ufer           Espey

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