LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.09, 38 O 7/09 - Affiliate-System

eigenesache Wer vom Erfolg eines fremde Kennzeichenrechte verletzenden Internetangebots durch Provisionen profitiert, hat die Möglichkeit, mindestens durch seine Vertragsgestaltung den Inhalt der Seiten im Sinne der Einhaltung der Gesetze zu beeinflussen. Macht er von dieser Möglichkeit im Rahmen eines Affiliate-Systems keinen Gebrauch macht, haftet er als Mitstörer.

Streitwert: 100.000 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 38 O 7/09
Entscheidung vom 12. Juni 2009

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann

für Recht erkannt:

Der Beschluss der Kammer vom 02. Februar 2009 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Antragstellerin bietet unter anderem unter der Bezeichnung »[...]« eine kostenpflichtige Virenschutzsoftware für Computer an. Sie ist für Deutschland ausschließliche Lizenznehmerin verschiedener Wort- und Wortbildmarken, deren Wortbestandteil »[...]« lautet.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Internetportal, in dessen Rahmen sie Dritten unter anderem die Möglichkeit bietet, selbst Portalseiten zu gestalten.

Solche Kunden der Antragsgegnerin haben unter den Kennungen »[...]« und »[...]« Seiten eingerichtet auf denen unter Verwendung der Bezeichnung »[...]« eine Software »[...]« zum Herunterladen angeboten wird, wobei die Software als »Freeware« bezeichnet wird. Bei Anklicken des Impressums dieser Seiten wurde die Antragsgegnerin genannt.

Die Antragstellerin sieht in der Verwendung der so genannten Tippfehlerbezeichnungen eine Verletzung ihrer Firmenrechte. Zudem sei es irreführend und daher Wettbewerbswidrig, ihre Software als »Freeware« zu bezeichnen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 02. Februar 2009 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr mit den Internet-Domains »[...]« und/oder »[...]« eine Website zu adressieren, auf der Software beworben wird, insbesondere, wenn das wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

[Screenshot der Website]

2. im Rahmen einer geschäftlichen Handlung zu behaupten, bei der Software »[...]« handle es sich um »Freeware«.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Sie trägt vor, nicht passivlegitimiert zu sein. Sie sei weder Inhaberin der fraglichen Domain gewesen, noch habe sie die unter diesen Domains verbreiteten Webseiten erstellt oder beauftragt. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme habe ebenso wenig wie Kenntnis vom Inhalt bestanden. Die Verwendung des Namens der Antragstellerin sei nicht grundsätzlich unberechtigt. Im Übrigen sei die Bezeichnung der Software als »Freeware« zulässig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 02. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss vom 02. Februar 2009 aufrechtzuerhalten.

Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe jedenfalls insoweit mit den Angeboten zu tun, als die Website der Antragsgegnerin insbesondere durch die Anbieterkennung in die fraglichen Angebote integriert und die Antragsgegnerin finanziell durch Provisionen beteiligt war. Die Antragsgegnerin hafte jedenfalls als Störerin, die Domaininhaber seien als Beauftragte anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschluss vom 02. Februar 2009 ist aufrechtzuerhalten. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den § 15 Abs. 4 Markengesetz (zu 1.) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (zu 2.).

Die Antragstellerin hat dargelegt und in einem für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichenden Maße glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den Internetauftritt unter den fraglichen Domainkennzeichnungen zumindest mitverantwortlich ist. Die Gesamtumstände des geschäftlichen Umfeldes gerade auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seite www.opendownload.de lassen deutlich werden, dass die Annahme nicht fern liegt, die Antragsgegnerin betreibe Geschäfte, deren Kern das Vortäuschen kostenloser Softwaredownloads ist.

Selbst wenn die Antragsgegnerin jedoch nicht selbst die hier fraglichen Seiten hat einrichten und betreiben lassen, haftet sie jedenfalls als Störerin. Zunächst hat sie Einfluss auf die Auswahl und Vorgehensweise ihrer Vertragspartner. Da sie vom Erfolg der inkriminierten Seiten durch Provisionen profitiert, hat sie die Möglichkeit, mindestens durch Vertragsgestaltungen den Inhalt der Seiten im Sinne der Einhaltung der Gesetze zu beeinflussen. Etwaige Verstöße könnten kontrolliert und sanktioniert werden. Wenn die Antragsgegnerin von diesen Möglichkeiten im Rahmen eines Affliate-Systems keinen Gebrauch macht, verschließt sie sich in gewisser Weise ihrer Verantwortung, partizipiert aber gleichwohl am Erfolg einer gegebenenfalls auch rechtsverletztenden Verhaltensweise. Dies muss jedenfalls gelten, wenn die Antragsgegnerin Kenntnis von den Inhalten der Seiten hat oder haben musste. Hiervon ist vorliegend jedenfalls für den Zeitpunkt nach Zugang der Abmahnung vom 16. Januar 2009 auszugehen. Zwar bestreitet die Antragsgegnerin, eine Abmahnung erhalten zu haben. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Vertreters der Antragstellerin ist jedoch als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass eine Abmahnung an die Antragsgegnerin tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist. Es liegt ein Faxsendebericht vor. Konkrete Störungen des Faxempfanges behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Entsprechendes gilt für den Zugang des Abschlussschreibens vom 02. März 2009.

Die Tippfehleradressierung der Domainbezeichnungen stellt eine Verletzung - auch - der Firmenrechte der Antragstellerin dar. Es wird unter jeweils nahezu identischer Verwendung des kennzeichnungskräftigen Bestandteils des Firmennamens der Antragstellerin eine vorgeblich von der Antragstellerin stammende Leistung angeboten. Die Aufmachung der Seite erweckt den Eindruck, als handele es sich um die offizielle Internetpräsenz der Antragstellerin. Anbieter ist jedoch nicht die Antragstellerin, die Leistung basiert demnach mit Wahrscheinlichkeit auf einer Verletzung von Urheberrechten.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Frage einer beschreibenden Nutzung der fraglichen Bezeichnung sind insoweit nicht relevant, als den Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Verwendung des Namens »[...]« in allgemeiner Form bildet.

Zu unterlassen ist auch die Bezeichnung des Programms der Antragstellerin als »Freeware«. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits im Zusammenhang mit dem etwaigen Abschluss eines Abonnementvertrages der Begriff »Freeware« eine irreführende Angabe über den Preis darstellt, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedenfalls insoweit erfüllt, als ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher annehmen muss, er brauche für die Nutzung keinerlei Entgelt zu zahlen. Einem Verbraucher, der sich mit dem Erwerb und der Installation von Softwareprogrammen befasst, ist der Unterschied zwischen kostenloser Nutzung und einer zeitlich befristeten Nutzung zur Probe geläufig. Nur dauerhaft kostenlose Programme werden als Freeware bezeichnet. Da die Antragstellerin ihr Programm »[...]« unstreitig nicht als frei und damit kostenlos zu benutzende Ware anbietet, wird in den inkriminierten Seiten, für die die Antragsgegnerin auch wettbewerblich als Störerin anzusehen ist, mit unzutreffenden Preisangaben geworben.

Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Im Rahmen der nach markenrechtlichen Grundsätzen insoweit vorzunehmenden Abwägung erscheint kein Interesse der Antragsgegnerin als berechtigt, bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens die Vertragsverletzungen fortzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Der Streitwert wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

Oppermann

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de