LG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.11, 38 O 7/11 - Google Places

eigenesache Wer sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, bei Google-Maps nicht mehr mit einer fremden Marke zu werben, haftet auf für später von Dritten ohne Wissen und Wollen des Unterlassungsschuldners vorgenommene Einträge Dritter. Eine ungerechtfertigte Schutzrechtverwarnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung verpflichtet dann zur Erstattung der dem zu Unrecht Abgemahnten entstandenen Anwaltshonorare, wenn die Abmahnung nur die streitige Verwendung einer fremden Marke betrifft, ohne dass die Parteien auch darüber streiten, wem die besseren Rechte an dem Kennzeichen zustehen. In solchen Fällen werden betriebliche Abläufe des Abgemahnten nicht in einer Weise beeinträchtigt, die Erstattung von Anwaltshonoraren als angemessen erscheinen lässt.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.11, 38 O 7/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.13, I-20 U 190/11

 

 

 

 nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 16. September 2011
Aktenzeichen: 38 O 7/11

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Handelsrichter Dr. Wichelmann und den Handelsrichter Kichniawy für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben Wasserbetten an Endverbraucher. Bis zum 31.12.2008 war die Klägerin Vertragshändlerin der Beklagten und hat Wasserbetten unter der für die Beklagte markenrechtlich geschützten Bezeichnung [...] beworben und verkauft.

Nach Abmahnungen der Beklagten hat die Klägerin unter dem Datum des 9. Mai und des 22. Oktober 2009 strafbewehrte Unterlassungserklärungen in Bezug auf die zukünftige Verwendung der Bezeichnung [...] für Wasserbetten abgegeben. Wegen des Wortlauts dieser Erklärungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2010 forderte die Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die Klägerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Die Klägerin wies das Verlangen zurück. Die Parteien einigten sich, die Ansprüche nicht weiter zu verfolgen.

Unter dem Datum des 24. November 2010 mahnte die Beklagte die Klägerin erneut ab. Gerügt wurde ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen, die Verletzung der Rechte an der Wortmarke [...], einem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen, Namensrechten und ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Rufausbeutung. Diese Verstöße sollten sich daraus ergeben, dass bei Eingabe der Begriffe [...] in die Suchmaschine Goggle Maps unter der Überschrift [...] neben der Adressenangabe des früheren Geschäftslokals und einer Telefonnummer die als Link ausgestaltete Angabe [...] erscheint. Wegen des genauen Wortlauts der Abmahnung wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Die Klägerin hat die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Sie sei für die beanstandeten Einträge nicht verantwortlich. Mit der Klage verlangt sie unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung die Erstattung ihrer Anwaltskosten, eine 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 55.100,-- Euro.

Sie trägt vor, sie habe mit der Eintragung bei Google Maps nichts zu tun. Es sei für jedermann ohne weiteres möglich, Eintragungen vornehmen zu lassen, ohne dass sie selbst hierauf Einfluss habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.704,50 Euro nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 4. Dezember 2010 nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Abmahnung vom 24. November 2010 für berechtigt. Die Werbung beinhalte mit [...] einen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin. Nur ihr sei durch ein mit Passwort geschütztes »Account« möglich, Änderungen an der Eintragung vorzunehmen. Im Übrigen seien die geltend gemachten Gebühren überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Zwar ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. Auch ist anerkannt, dass eine unberechtigte Schutzverwarnung grundsätzlich als ein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff anzusehen ist, der Schadensersatzansprüche auszulösen geeignet ist. Allerdings erscheint es vorliegend bereits zweifelhaft, ob die Abmahnung vom 24.11.2010 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ein solches Maß an Beeinträchtigung des Betriebes der Klägerin zu erreichen geeignet war, das Schutzrechtsverwarnungen üblicherweise anhaftet und die ungestörte rechtsmäßige Betätigung und Entfaltung eines funktionierenden Betriebs stören konnte.

Zwar berühmte sich die Beklagte eines Schutzrechts und deren Verletzung. Zwischen den Parteien bestand jedoch zu keiner Zeit Streit darüber, dass die Klägerin nicht - mehr - berechtigt ist, die Bezeichnung [...] im Zusammenhang mit der Bewerbung von Wasserbetten zu verwenden. Von der Klägerin wurde nicht verlangt, ihre betrieblichen Abläufe und/oder verwendeten Kennzeichen zu ändern. Die Klägerin hatte entsprechende Unterlassungserklärungen bereits abgegeben. Die Kennzeichenrechte der Beklagten und ihrer Berechtigung, die Verwendung des identischen Zeichens durch die Klägerin ggfls. untersagen zu dürfen, waren nie Gegenstand einer Auseinandersetzung. Die Frage, ob die Klägerin gegen das unstreitige Unterlassungsgebot verstoßen hat, war ihrem Schweregrad in Bezug auf die betrieblichen Abläufe nicht beeinträchtigender als der - gleichlautende - Vorwurf einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.

Selbst wenn man jedoch im Hinblick auf die Schutzrechtsverwarnung von einem ausreichend schweren Eingriff in den Gewerbebetrieb ausgeht und zudem außer Acht lässt, dass die Klägerin noch nicht einmal konkret vorgetragen hat, dass die mit der Klage verlangten Kosten tatsächlich in Rechnung gestellt und auch bezahlt wurden, scheidet eine Ersatzpflicht aus, weil die Abmahnung vom 24.11.2010 nicht als rechtswidrig anzusehen ist.

Die Klägerin ist als für die konkrete Eintragung verantwortlich anzusehen. Die Einzelheiten und Besonderheiten des Eintragungsverfahrens bei Google Maps bedürfen keiner genauen Aufklärung. Die Klägerin hatte die bis zum 31.12.2008 rechtsmäßigen Angaben bei Google veranlasst. Hierauf basiert offenkundig die Eintragung bei Google Maps. Nach dem Ende der geschäftlichen Beziehung der Parteien und Abgabe der Unterlassungserklärung war die Klägerin verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Verwendung des geschützten Zeichens in Zusammenhang mit ihrem Unternehmen zu unterbinden, also auch bestehende Störungen zu beseitigen. Hierzu zählte auch die - von wem auch immer veranlasste - Aufnahme in das Google Maps Programm. Die Klägerin hatte spätestens seit der Abmahnung vom Juli 2010 Kenntnis davon, dass [...] in Zusammenhang mit [...], also ihrem Unternehmen, noch immer genannt wurden.

Sie hatte die Möglichkeit, die Eintragungen zu beeinflussen. Nach dem eigenen Vorbringen war es ihr möglich, Änderungen vorzunehmen. Sie hat hiervon, allerdings nur teilweise, Gebrauch gemacht. Sie konnte auch eine Inhabersperrung bewirken. Als Inhaberin der verlinkten Website [...] hätte sie sich, sofern ein unmittelbares Entfernen der gesamten Eintragung technisch nicht ohne weiteres für sie möglich war, an die Firma Google wenden können und diese unter Hinweis auf die Rechtslage auffordern müssen, die gleichzeitige Verwendung der Begriffe [...] und [...] zu unterbinden. Dies auch nur versucht zu haben, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Abmahnung vom 24.11.2010 jedenfalls nicht als unberechtigt und damit rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin angesehen werden.

Da somit eine Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht berechtigt ist, bedarf es keiner Ausführungen zu Höhe der geltend gemachten Forderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Oppermann                         Dr. Wichelmann                         Kichniawy

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de