LG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.22, 34 O 56/21 - Markenmäßige Nutzung

entscheidungen

Werden mit einer geschützten Marke auf einer Website Dienstleistungen lediglich allgemein beschrieben, fasst der Verkehr die Verwendung der Marke nur als Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs auf. Mangels einer markenmäßigen Nutzung scheidet daher in solchen Fällen eine Markenrechtsverletzung aus.

Landgericht Düsseldorf
Urt. v. 22.12.22, 34 O 56/21

Streitwert: 2.002,41 €

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung nach einer Abmahnung.

Die Klägerin wurde am 20.01.2017 ins Handelsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen (Anlage SR 3) und bietet deutschlandweit Metallbauarbeiten an. Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Rohrleitungs- und Metallbaus, der Demontage und Montage von Maschinen und Anlagen sowie der Instandsetzung und Wartungsdienst tätig. Sie wurde beim Amtsgericht Dresden ins Handelsregister am 12.12.2008 eingetragen (Anlage B 1). Am 30.04.2021 meldete sie die Wort-Marke »[...] GmbH« an, die Schutz in Klasse 40 für Schweißarbeiten, Schweißen und Metallbearbeitung beansprucht. Die Eintragung der Marke erfolgte am 14.06.2021 (Anlage B 2).

Die Beklagte nahm die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2021 (Anlage SR 1) wegen eines behaupteten Markenrechtsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin wies die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 12.07.2021 (Anlage SR 2) als unbegründet zurück und forderte die Beklagte zur Zahlung der Anwaltskosten bis zum 26.07.2021 auf. Für ihr Tätigwerden stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 50.000,00 € eine Rechnung, die die Klägerin ausglich.

Die Klägerin macht geltend, ihre Firma habe die Bezeichnung »[...] GmbH« seit der Eintragung seit dem Jahr 2017 durchgängig zur Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet, nicht aber zur Bezeichnung von Dienstleistungen. Ihr stünden jedenfalls die älteren Rechte zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und macht in der Sache geltend, sie habe von der Geschäftstätigkeit und des Auftritts der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Sie selbst habe die Marke seit 1995 genutzt. Die Art der Nutzung der Marke durch die Klägerin gehe über die reine Geschäftsbezeichnung hinaus, weil sie damit werbend im Internet auftrete und im Internet ein Logo mit der Aufschrift »[...] GmbH“ verwende, etwa bei www.myHammer.de, einer Plattform die werbend Firmenaufträge vermittelt, und unter dem Portal www.werkenntdenbesten.de (Anlagen B 3 und B 4). Zudem werbe sie im Internet mit einer entsprechenden Zertifizierung. Auch auf den Produkten und Geschäftsbriefen der Klägerin sei die Marke der Beklagten aufgebracht. Daher habe sie, die Beklagte, bereits Lieferungen, die eigentlich für die Klägerin bestimmt waren, von der Fa. [...] erhalten. Es werde der Eindruck erweckt, zwischen Firmeninhaber und Markeninhaber bestehe ein Zusammenhang.

Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus §§ 32 ZPO, § 140 MarkenG. Gemäß § 140 MarkenG sind für Kennzeichenstreitsachen die Landgerichte unabhängig vom Streitwert zuständig. Bei Verletzungshandlungen, die durch die Registrierung einer Domain oder den Inhalt einer mit der Domain adressierten Website begangen werden, ist Tatort überall dort, wo die Website abgerufen werden kann. Dies ist unstreitig auch in Düsseldorf der Fall. Die Abmahnkosten in Bezug auf eine Markenverletzung folgen dem Gerichtsstand der Markenverletzung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß 670, 677, 683 BGB nebst Zinsen.

1.

Die Abmahnung war in der Sache unberechtigt. Der Beklagten stand mangels Kennzeichenrechtsverletzung kein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens gegen die Klägerin zu.

a.

Zwar verwendet die Klägerin ein identisches Zeichen für ihr Unternehmen. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens ist aber grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann zugleich eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung                          des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen  Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (EuGH, Urteil vom 11.9. 2007 - C-17/06 - Celine; BGFI, Urteil vom 18.12.2008 - I ZR 200/06 - Augsburger Puppenkiste). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung durch die Klägerin nicht dargetan.

Die Beklagte hat zwar behauptet, dass die Klägerin die angegriffene Bezeichnung in ihren Geschäftsunterlagen und auf ihren Produkten angebracht und sie damit auch für ihre Waren in einer Weise benutzt hat, dass die Verbraucher sie als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen. Dies ergibt sich aber nicht aus dem von ihr hierzu vorgelegten Internettauftritt der Klägerin (Anlage B 4) oder des von ihr verwendeten Zertifikats (Anlage B 3). Die für die Beklagte geschützte Wortmarke wird in beiden Fällen von der Klägerin allein als ihr Unternehmensnamen verwendet. Die angebotenen Leistungen sind nicht damit bezeichnet. Die Dienstleistungen der Klägerin werden allgemein beschrieben (Anlage B 04). Der angesprochene Verkehr kann die Verwendung der Wortmarke im Internet damit nur als Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin auffassen, die die Verarbeitung von Materialien verschiedener Hersteller anbietet. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, warum der Verkehr das Zeichen konkret auf bestimmte angebotene Produkte beziehen sollte.

Dass die Abmahnung der Beklagten insoweit auch zu weit gefasst war, weil die Beklagte von der Klägerin umfassend die Unterlassung der Verwendung ihrer Marke als Firmenname verlangt hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

b.

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten einen Abmahnkostenersatz auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € verlangen. Dieser Gegenstandswert bildet den in der unberechtigten Geltendmachung von Rechten wegen einer Markenverletzung in der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung liegenden Angriffsfaktor hinreichend ab und entspricht dem von der Beklagten angenommenen Gegenstandswert. Dass die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin auch erforderlich war, um die Begründetheit der Abmahnung vorgerichtlich abzuklären, hat die Beklagte nicht bestritten.

2.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 26.07.2021 gesetzt, die ergebnislos abgelaufen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.002,41 EUR festgesetzt.

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