Streitwert: 20.000 €
LANDGERICHT LEIPZIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 02HK 0 2099/09
Entscheidung vom 19. Februar 2010
In dem Verfahren
[...]
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Leipzig - 2. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Meusel im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 30.12.2009, folgendes
URTEIL
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend.
Er ist freischaffender Künstler und stellt her und verkauft Terrarien, die er mit »BiotopArt« bezeichnet.
Der Beklagte war Inhaber der Domain »biotopart.com« und bot auf der mit dieser Domain adressierten Website Terrarien an.
Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht Leipzig - 5. Zivilkammer - mit Beschluss vom 27.03.2009 - 05 0 1196/09 - eine einstweilige Verfügung, wonach dem Beklagten untersagt wurde, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Rahmen seines auf den Verkauf von Terrarien gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung »BiotopArt« in dieser oder einer anderen Schreibweise und 2. die Domain »biotopart.com« zu verwenden.
Dem vorausgegangen war eine Abmahnung des Beklagten durch den Kläger und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 21.11.2008, weil der Beklagte zunächst Fotos des Klägers von dessen Terrarien und Texte von dessen Homepage benutzte, um eigene Terrarien anzubieten.
Der Kläger behauptet, seine kunstvollen Terrarien habe es in dieser Form bislang nicht gegeben. Er zeige die Terrarien in einer Galerie in Dresden, [...] Straße und auf seiner Homepage. Außerdem seien die Terrarien in einer Fachzeitschrift beschrieben und im Fernsehen gezeigt worden. Er trägt vor, der Beklagte habe den Namen BiotopArt für dessen Terrarien benutzt, einmal durch Verwendung der Domain biotopart.com und einmal durch Verwendung des Namens BiotopArt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Rahmen seines auf den Verkauf von Terrarien gerichteten Geschäftsbetriebes
1. die Bezeichnung BiotopArt - in dieser oder einer anderen Schreibweise - zu verwenden,
2. die Domain biotopart.com zu verwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Domain bereits am 01.03.2009 freigegeben zu haben und nicht mehr Inhaber der Adresse zu sein.
Er ist der Ansicht, dem Kläger stünden an der Bezeichnung »BiotopArt« keine besseren Rechte zu. Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestünden nicht, da der Kläger das Zeichen nicht zur Bezeichnung seines Unternehmens verwende. Tatsächlich trete er im geschäftlichen Verkehr ausschließlich unter seinem natürlichen Namen auf. Das Zeichen entbehre jeder Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Schließlich habe er, der Beklagte, das Zeichen nicht markenmäßig verwendet.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht - 5. Zivilkammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 15.09.2009 an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Mit Beschluss vom 11.11.2009 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet.sr
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 2, 15 MarkenG. Für die Bezeichnung »BiotopArt« ist ein Markenschutz gemäß § 4 MarkenG nicht entstanden. Das Zeichen ist nicht als Marke des Klägers eingetragen. Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung oder wegen notorischer Bekanntheit kommt nicht in Betracht.
1. Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Die Bezeichnung »BiotopArt« ist nicht als geschäftliche Bezeichnung gemäß §5 MarkenG geschützt. Gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Unternehmen mit »BiotopArt« bezeichnet. Vielmehr bietet er nach eigenem Sachvortrag - lediglich - seine Terrarien, also seine Waren unter der Bezeichnung an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen. Bereits aus der Überschrift »BiotopArt - Die Terrarien des Dresdner Künstlers [...]« des Artikels in der Zeitschrift »REPTILIA« (Anlage K1, Bl. 14 f. d. A.) ergibt sich, dass der Kläger seine Terrarien so bezeichnet, nicht aber sein Unternehmen, und sich - insbesondere vor dem Hintergrund seines Selbstverständnisses als Künstler - unter seinem bürgerlichen Namen auftritt. Das wird bestätigt unter Berücksichtigung des Auszuges der Website des Klägers, vorgelegt als Anlage K2 (B1. 16 ff. d. A.). Das Unternehmen des Klägers wird dort als »[...] Galerie-Galerie« und nur die Terrarien mit »Biotop-Art« bezeichnet. Auch die Veröffentlichung seiner Homepage unter der Adresse »biotopart.[...].de« führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zwar kann dem Domainnamen ein Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG nicht grundsätzlich vorenthalten werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 52). Dies setzt jedoch voraus, dass sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren Unternehmens versteht (OLG Hamburg, GRUR-RR, 2005, 381). Daran fehlt es gerade. Denn erreichbar ist über die Domain ein Unternehmen »[...]«, welches lediglich Produkte unter der in der Domain enthaltenen Bezeichnung vertreibt. Es handelt sich demnach bei der Bezeichnung »BiotopArt« um ein produktidentifizierendes, nicht aber ein unternehmensidentifizierendes Unterscheidungszeichen.
3. Schließlich kann der Kläger Unterlassung auch nicht aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verlangen.
Die umfassende, in sich geschlossene Regelung des Kennzeichenrechts verdrängt im Allgemeinen den Kennzeichenschutz auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4.9 Rdnr. 9/19). Würden lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die Nachahmung von Kennzeichen gewährt, so würde § 4 MarkenG unterlaufen, der die Entstehung des Markenschutzes an eine Eintragung, die Entstehung von Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit knüpft (a. a. O.). Nur dann, wenn ein Verhalten sich nicht in den Umständen erschöpft, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung begründen, sondern ein von der markenrechtlichen Regelung nicht erfasster Unlauterkeitstatbestand hinzutritt, kann die betreffende Handlung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen (BGH, st. Rspr., z.B. GRUR 2008, 628). Der Kläger könnte sich auf Wettbewerbsrecht demnach nur dann berufen, wenn er sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten wendet, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist. Die Voraussetzungen für einen solchen ergänzenden Leistungsschutz hat der Kläger nicht dargetan. Das beanstandete Verhalten des Beklagten - Verwendung einer Bezeichnung als solche sowie als Domain - ist Gegenstand der markenrechtlichen Regelung und hier nicht zu untersagen, weil die Voraussetzungen für einen Markenschutz, wie ausgeführt, nicht vorliegen. Eine solche Wettbewerbshandlung darf mit den Regelungen nach dem Gesetz des unlauteren Wettbewerbs nicht verboten werden. Im Übrigen stützt der Kläger die besonderen, die Unlauterkeit des Handelns des Beklagten begründenden Umstände lediglich darauf, dass dem Rechtsstreit eine Auseinandersetzung um eine Urheberrechte verletzende Verwendung von Bildern und Texten der Homepage des Klägers durch den Beklagten vorausging. Diese Abmahnung hatte jedoch, soweit ersichtlich, keinen Bezug zur streitgegenständlichen Bezeichnung »BiotopArt«.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit - hier nur wegen der Kosten - hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Meusel
Vorsitzende Richterin am Landgericht