LG München I, Urt. v. 26.09.13, 4 HK 0 3214/13 - Kumulative Klagehäufung

eigenesache Wird ein einheitliches Klagebegehren auf mehrere Schutzrechte gestellt, die nicht kumulativ verfolgt werden sondern verschiedene prozessuale Ansprüche enthalten, muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will.

Streitwert: 30.000 €

bayern

LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 4 HK O 3214/13
Entscheidung vom 26. September 2013

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München 1-4. Kammer für Handelssachen- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rhein, den Handelsrichter Ludwig und den Handelsrichter Dr. Sasse am 26.09.2013 im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 29.08.2013 folgendes

Endurteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.sr

Tatbestand

Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Domainnamens www.[...].de

Die Klägerin ist ein Verlag mit Sitz in [...]. Sie ist Herausgeberin der Kinderzeitschrift »[...]«. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der Marke »[...]« DE ..., die am 10.07.2006 eingetragen wurde.

Die Beklagte bietet unter der Domain www.[...].de im Internet Informationen für Haustierbe­sitzer an.

Die Parteien führen bei dem Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 10/12 mit umgekehrtem Rubrum einen Rechtsstreit, in dem die hiesige Beklagte im Wege der negativen Feststellungskla­ge die Feststellung begehrt, dass die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht be­stehen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 5 Abs. 3 , 14 MarkenG, da der Werktitel bereits seit über 20 Jahren benutzt werde und kenn­zeichnungskräftig sei. Darüber hinaus sei die Klage auch aus § 1 UWG begründet, da der Beklag­te zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornehme, die gegen die guten Sitten verstießen. Das Handeln der Beklagten stelle eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin dar. Die Beklagte habe dadurch, dass sie sich die Dornain [...].de bei der DENIC registrieren habe lassen, unter Prioritätsgesichtspunkten eine formale Rechtsposition erlangt, um die Klägerin im Wettbewerb zu behindern.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli­gen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,—, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen, den Domainnamen www.[...].de zu verwenden und / oder verwenden zu lassen, sowie zu reservieren und / oder reserviert zu halten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Reservierung des Domainnamens [...].de löschen zu lassen.

III.Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, darüber,

a. seit welchem Zeitpunkt sich die Beklagte sich der Domain [...].de zur Kenn­zeichnung ihres Webauftritts im Internet bedient,

b. wie viele Personen die Website unter der Domain www.[...].de seit ihrer Inbetrieb­nahme besucht bzw. angeklickt haben,

c. hilfsweise: wie viele Personen die Homepage mit der Domain [...] pro Jahr durchschnittlich besuchen bzw. anklicken.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach Erfüllung der Stufe II. den aus der Benutzung der Domain [...] entstandenen Schaden zu ersetzen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.023,16 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, die Erhebung der Unterlassungsklage sei rechtsmissbräuchlich, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst den Termin beim Landgericht Hamburg habe verschieben lassen und sodann bei der Beklagten Vergleichsbereitschaft vorgespiegelt habe. Die Beklagte habe sich daraufhin auf seine Bitte eingelassen, das Verfahren beim Landgericht Hamburg ruhend zu stellen.

Die Unterlassungsklage sei aber auch deshalb unzulässig, weil sie alternativ auf Titelschutz- Marken- oder Wettbewerbsrecht gestützt werde. Eine alternative Klagehäufung sei nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unzulässig.

Im übrigen wisse die Klägerin aus Kontakten zwischen den Parteien bereits seit über zehn Jahren von der Registrierung und Nutzung der Domain [...].de durch die Beklagte.

Darüber hinaus komme dem Titelbestandteil »[...]« in der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift mit der Wortfolge »[...] - das junge Wissensmagazin« auch nach Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamts keine Unterscheidungskraft zu.

Auch seien der Werktitel »[...] das junge Wissensmagazin« und die Domain »[...].de« nicht verwechslungsfähig.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war bereits deshalb als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 15.03.2013 (BI. 19/20 d. A.) die alternative Klagehäufung, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist, nicht dahingehend korri­giert hat, dass sie angegeben hat, in welchem Verhältnis Ansprüche aus Titelschutz und aus UWG geltend gemacht werden.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund er die Verurteilung stützt, unzulässig, weil es gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund be­stimmt zu bezeichnen, verstößt (BGHZ 189, 56 bis 64 - TÜV I ).

Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der beanstandeten Domain zum einen aus §§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG und zum anderen aus § 1 UWG hergeleitet. Eine Reihenfolge, in der die Prüfung erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren da­durch auf verschiedene Streitgegenstände gestützt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Kla­geschrift jedoch neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstan des und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand ab­gegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Ge­genstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl.
BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert daher eine Individualisierung des Streitgegenstands. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenstän­den auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Wird ein einheitliches Klagebegehren auf mehrere Schutzrechte gestellt, die nicht kumulativ verfolgt werden sondern verschiedene prozessuale Ansprüche enthalten, muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird (vgl. BGHZ a.a.O.).

Da dies im vorliegenden Fall trotz Hinweises des Gerichts nicht erfolgt ist, war die Klage als unzu­lässig abzuweisen.

                                  Rhein                                                    Ludwig                            Dr. Sasse
Vorsitzende Richterin am Landgericht                                      Handelsrichter                       Handelsrichter

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