LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 31.01.14, 3 O 672/14 – You & Me

eigenesache Die Nutzung der Bezeichnung »You & Me« zur Kennzeichnung eines Posterbuchs verletzt die Rechte des Inhabers einer gleichnamigen Marke, die unter anderem für Druckereierzeugnisse geschützt ist.

Streitwert: 25.000 €

 

bayern

 

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH
BESCHLUSS


Aktenzeichen: 3 O 672/14
Entscheidung vom 31. Januar 2014

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Markenrechtsverletzung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Rchter am Landgericht Rottmann, den Richter am Landgericht Dr. Engelhardt und den Richter am Landge­richt Husemann am 31.01.2014 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgenden

Beschluss

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrie­ben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt

II. die Bezeichnung die Bezeichnung »You & Me« im geschäftlichen Verkehr für »Posterbücher« zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie geschehen auf der Homepage »[...]« und wie nachstehend eingeblendet:

lg nuernberg 01

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die:

Antragsschrift der Rechtsanwälte
Hübsch & Weil
vom 30.01.2014 (12 Seiten DIN A 4)

Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer IV bezeichneten Unterlagen Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 4, 14 II Ziff. 1 MarkenG.

§§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 937, 890, 91, 3 ZPO.

Rottmann                           Dr. Engelhardt                                     Husemann

 

 



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