OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.01, I-20 W 71/01 - selk.de

eigenesache Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain kann nicht nur der Namensträger selbst, sondern auch ein von ihm Beauftragter zu seinen Gunsten sein.

Streitwert: 4.000 DM

 

nrw

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: I-20 W 71/01
Entscheidung vom 22. November 2001

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Schüttpelz am 22. November 2001 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig, weil sie -trotz ihrer Adressierung an das »Amtsgericht« - im Text erkennen ließ, dass sie an das Landgericht gerichtet werden sollte (vgl. BGH NJW 1989, 530). Zu Recht hat aber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss ihr gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Die Klage hätte nämlich mutmaßlich Erfolg gehabt (1.), die Beklagte hat auch Anlass für eine Klageerhebung gegeben (2).

1. Dass die Klägerin grundsätzlich berechtigt war, unter ihrem Kürzel »[...]« eine Domain einzurichten, wird nunmehr auch von der Beklagten nicht mehr bestritten. Soweit es dabei auf die Priorität an der Domain »selk.de« ankommen sollte, steht diese entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung der Klägerin zu. Dies hat ihren Bediensteten, (...), beauftragt, die Domain für sie einzurichten und zu betreuen. Da dies mit ihrem Willen geschehen ist und auch der Inhalt allein ihre Tätigkeit betrifft, ist die Domain (auch) ihr zuzurechnen. Einen Grundsatz, dass der Inhaber einer namensmäßig gebildeten Domain nur der Namensträger, nicht aber ein von ihm Beauftragter zu seinen - des Namensträgers - Gunsten sein kann, gibt es nicht.

2. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat sie vorprozessual ein Recht auch der Klägerin zur Benutzung der Domain »selk.de« bestritten. Abgesehen davon, dass »[...]« (ihr Bevollmächtigter) nach dem unter 1. Gesagten berechtigt war, die Domain für die Klägerin zu halten, die Beklagte die in Abrede stellte und davon auch die Klägerin betroffen war, hat die Beklagte gerade auch ein Recht der Klägerin bestritten, Inhaber einer Domain »selk.de« sein zu können. Dies geht eindeutig aus ihrem Schreiben vom 31. Januar 2001 hervor. Von dieser Position ist sie in späteren vorprozessualen Schreiben nicht abgerückt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 4.000,00 DM.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de