OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 25.01.01, 6 W 208/00 - Gelbe Seiten

Die DeTeMedien GmbH hat keinen Anspruch gegenüber einem Betreiber von Suchmaschinen, es zu unterlassen, Ergebnisse zum Suchbegriff »Gelbe Seiten« anzuzeigen, die nicht auf die DeTeMedien selbst oder ihre Lizenznehmer

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verweisen. Betreiber von Suchmaschinen sind lediglich als Zugangsvermittler anzusehen und haften nicht für fremde Inhalte.

Streitwert: 200.000 DM

Anmerkung: Der Beschluss des OLG Frankfurt bezieht sich auf die vorhergehenden Beschlüsse des LG Frankfurt/Main. Aus Gründen der Verständlichkeit werden daher hier sämtliche Entscheidungen des Rechtszuges wiedergegeben.

 

hessen

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3-08 O 159/00
Entscheidung vom 10. November 2000

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin -, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

im Internet eine Suchmaschine zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, mit deren Hilfe die Bezeichnung »Gelbe Seiten« auch auf solchen Internetseiten ermittelt werden kann, deren Inhaber nicht Lizenznehmer der DeTeMedien im Hinblick auf die Marke »Gelbe Seiten« und auch nicht die DeTeMedien selbst ist.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Betreiber von Suchmaschinen sind lediglich als Zugangsvermittler anzusehen und haften nicht für fremde Inhalte (vgl. Hoeren/Sieber/Spindler, Handbuch Multimediarecht, Kap. 291 340). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zusätzlich das Suchwort »Gelbe Seiten« vorgegeben haben mag, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch der Herausgabe von Suchlisten haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nicht jede Verwendung von »Gelbe Seiten« stellt eine Markenverletzung dar. Man denke an die Benutzung für fremde Branchen. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Telefonbuchverlagen, mit denen die Antragstellerin in BGB-Gesellschaft zusammenarbeitet und die die Marke der Antragstellerin benutzen dürfen.

Die Feststellung einer Markenverletzung ist im Einzelfall daher nicht einfach (vgl. zur Haftungsbegrenzung BGH GRUR 94, 841, OLG Frankfurt, WRP 20001 214 ff.).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 ZPO.

Frankfurt am Main, 10.11.2000
Landgericht - 08. Kammer für Handelssachen -

Rau
Der Vorsitzende

 

hessen

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3-08 O 159/00
Entscheidung vom 5. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

[...]

wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hält die Kammer an ihrer in dem Beschluss vom 10.11.2000 geäußerten Ansicht fest. Allerdings scheint ein Missverständnis auszuräumen zu sein. Der Umstand das zahlreiche Telefonbuchverlage zulässig die Marke »Gelbe Seiten« verwenden, hat nichts mit der Antragsfassung zu tun, sondern belegt, dass es für die Antragsgegnerin nicht einfach - und deshalb nicht zumutbar - ist, im Einzelfall eine Markenverletzung eines Dritten festzustellen.

Frankfurt am Main, 5.12.2000
Landgericht - 08. Kammer für Handelssachen -

Rau
Der Vorsitzende

 

hessen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 W 208/00
Entscheidung vom 25. Januar 2001

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. November 2000 gegen den Beschluß der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2000
am 25. Januar 2001

beschlossen:

Der Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Dezember 2000, denen sich der Senat anschließt und auf die er verweist (§ 543 ZPO), auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 200.000,00 DM

Dembowski      Vorbusch     Dr. Ellenberger

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