LG Hamburg, Urt. v. 07.03.14, 315 O 10/12 – tierfreund.de

eigenesache Die Domain »tierfreund.de« wird vom Verkehr nicht als rein beschreibender Sachhinweis auf tierweltbezogene Inhalte verstanden sondern als Titel einer Zeitschrift. Der Titelinhaber kann allerdings nicht die Freigabe der Domain verlangen, sondern besitzt lediglich einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter Angebote. Ansprüche auf Kostenerstattung wegen ungerechtfertigter Schutzrechtsverwarnung bestehen nicht, wenn statt eines begründeten Unterlassungs- ein unbegründeter Freigabeanspruch geltend gemacht wird.

Streitwert: 20.000 €

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
URTEIL

Aktenzeichen: 315 O 10/12
Entscheidung vom: 7. März 2014

 

In dem Rechtsstreit

[...]

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Enderlein, die Richterin am Landgericht Dr. Franke und den Richter am Landgericht Dr. Söchtig auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 für Recht:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Bezeichnung »www.tierfreund.de« aufzutreten und/oder unter dieser Bezeichnung im Internet redaktionelle Inhalte zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;

b) wegen der Nutzung der Domain »tierfreund.de« Auskunft zu erteilen oder Schadensersatz zu leisten;

c) der Beklagten durch die Beauftragung der Kanzlei [...], angeblich entstandene Kosten in Höhe von EUR 1.023,16 auszugleichen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.sr

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darüber, ob die Klägerin prioritätsältere Rechte der Beklagten an dem Titel »[...]« für ein Printmagazin durch die Registrierung und Nutzung der Domain »www.tierfreund.de« verletzt und hieraus Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz schuldet.

Die Klägerin ist seit dem 24.01.2002 Inhaberin der Internetdomain »www.tierfreund.de«. Auf der zugehörigen Webseite befinden sich redaktionelle Informationen rund um das Haustier (Anlagen K 1 und K 2).

Die Beklagte ist Herausgeberin eines »Wissensmagazins für Kinder«, das unter dem Titel »Tierfreund – Das junge Wissensmagazin« erscheint und sich mit kindgerechten Informationen aus der Tierwelt und Naturwissenschaft befasst. Die Auflage liegt bei 93.000 Exemplaren. Bislang existiert keine Internetveröffentlichung der Zeitschrift.

Am 26.01.2011 (Anlage K 3) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen der Benutzung der Bezeichnung »Tierfreund« ab und forderte sie dazu auf, es zu unterlassen, »im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Bezeichnung www.tierfreund.de« und/oder unter dieser Bezeichnung im Internet redaktionelle Inhalte zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.« Ferner wurde auf das Bestehen von Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen hingewiesen und zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € + 63,36 € MWSt. (Streitwert EUR 20.000,00 €) aufgefordert. Die Klägerin wies die Abmahnung durch anwaltliches Schreiben vom 11.11.2011 (Anlage K 4) zurück. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte für diese Rechtsverteidigung 989,00 € in Rechnung (1,5 Gebühr zum Streitwert 20.000,00 €).

Die Klägerin macht im Wege einer negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen des in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs geltend sowie die anwaltlichen Kosten der Rechtsverteidigung.

Die Klägerin trägt vor:

Das Gericht sei wegen § 32 ZPO örtlich zuständig, da es sich um eine bundesweit zugängliche Domain handele. Die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage sei wie die entsprechende positive Leistungsklage zu behandeln.

Der Beklagten stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Dem Titelbestandteil »Der Tierfreund« komme schon keine Unterscheidungskraft zu, er sei glatt beschreibend. Dem Titel komme keine Verkehrsdurchsetzung oder erhöhte Bekanntheit zu. Ferner gewähre ein Titel nur Schutz gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Das Anbieten von Informationsseiten für Haustierbesitzer unter www.tierfreund.de falle nicht in den Schutzbereich, da die relevanten Verkehrskreise keinen Anlass hätten, hinter tierfreund.de ein Angebot der Beklagten zu erwarten. Überdies seien eventuelle markenrechtliche Ansprüche nach § 21 Abs. 2 MarkenG verwirkt. Die Beklagte wisse bereits seit 10 Jahren von der streitgegenständlichen Domain. Im Jahr 2005 hätten der Zeuge [...] und der Zeuge [...] von der Klägerin mit Frau [...], seinerzeit Geschäftsführerin der Beklagten, sowie der Chefredakteurin des Magazins, Frau [....], über eine Aufgabe der Domain verhandelt, wozu die Klägerin bereits damals nicht bereit gewesen sei. Es komme dabei nicht auf die Vertretungsmacht der Frau [...] an, sondern auf deren Kenntnis, die der Beklagten zugerechnet werden müsse. Außerdem habe der jetzige Geschäftsführer der Beklagten 2005 die Leitung des Verlages übernommen. Dieser habe den Internet-Markt genau beobachtet, gerade mit Blick darauf, dass das Magazin online habe gehen sollen, und habe damit auch positive Kenntnis von der Domain der Klägerin gehabt.

Jedenfalls könne die Beklagte nicht das in der Abmahnung beanspruchte Schlechthin-Verbot hinsichtlich der Domain verlangen, da eine Verwendung der Domain in einem anderen Bereich zulässig sein könne.

Hinsichtlich der in der Abmahnung geltend gemachten Anwaltsgebühren sei in der vorgerichtlichen Abmahnung nicht dargelegt, dass die Beklagte die geltend gemachten Gebühren ihrem Prozessbevollmächtigten tatsächlich schulde und nicht etwa eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Jedenfalls könne keine Mehrwertsteuer verlangt werden, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Der Klägerin seien die durch die Verteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen, § 678 BGB analog bzw. § 823 BGB. Bei einer unbegründeten Abmahnung sei stets von einem Übernahmeverschulden auszugehen. Die Gebühr von 1,5 halte sich im Rahmen des Ermessensspielraums.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig, da eine Abrufbarkeit der Seite nicht genüge für die Ausnahmeregelung der Tatortanknüpfung (BGH Urteil vom 2.3.2012 zur internationalen Zuständigkeit). Jedenfalls aber sei die Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage nicht gegeben, da mit dieser gerade geltend gemacht werde, dass keine unerlaubte Handlung begangen worden sei.

Es werde bestritten, dass im Jahr 2005 Gespräche über die Übertragung der Domain zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Der Vortrag sei zudem unsubstantiiert und das Beweisangebot sei ein Ausforschungsbeweis. Weder die ehemalige Geschäftsführerin [...] noch Frau [...] hätten über die Aufgabe der Domain verhandelt, zumal letztere hierfür auch keine Vollmacht besessen habe. Der heutige Geschäftsführer Herr [...] habe erst vor Kurzem Kenntnis von der Domain erhalten.
Der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gegeben. Für den Titelschutz sei lediglich der kennzeichnungskräftige Bestandteil »Tierfreund« relevant. Es liege hier also eine Titelidentität vor. Nicht ohne Grund habe die Klägerin mittlerweile einen entsprechenden Gleichnarnigkeitshinweis auf ihre Webseite aufgenommen.

Die Zeitschrift »Der Tierfreund« existiere seit 60 Jahren und der Titel besitze Verkehrsgeltung.

Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bestehe. Diese seien vollständig an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gezahlt worden.

Ergänzend wird für den Tatbestand auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 verwiesen. Am 12.02.2013 hat die Beklagte vor dem Landgericht München die gegenläüfige Leistungsklage erhoben, die durch Urteil vom 26.09.2013 (Anlage K 8) wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffer 1. (negative Feststellungsklage) begründet und hinsichtlich Ziffer 2. (Zahlungsantrag) unbegründet.

I.

1. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, § 32 ZPO.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der negativen Feststellungsklage danach, welches Gericht örtlich für die entsprechende gegenläufige Leistungsklage zuständig wäre (Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rn. 20). Dies ist hier das Landgericht Hamburg als Ort der unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO. Die — behauptete — unerlaubte Handlung liegt in der Benutzung der Domain tierfreund.de. Die zugehörige Webseite ist nicht nur aufgrund der technischen Rahmenbedingungen, sondern ihrer Bestimmung nach bundesweit abrufbar. Ein konkreter Bezug ihres Inhalts auf eine bestimmte Gegend in Deutschland ist gerade nicht erkennbar und gewollt. Damit liegt der Ort der unerlaubten Handlung auch in Hamburg.

2. Das auch für die negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist gegeben. Derjenige, der wegen einer Wettbewerbsverletzung oder wegen Verletzung immaterieller Schutzrechte abgemahnt wird, kann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist und dass die darin erhobenen Ansprüche nicht bestehen. Das erforderliche rechtliche Interesse an diesem prozessualen Vorgehen ist dem Abgemahnten schon dann zuzubilligen, wenn die Rechtsberühmung des Abmahnenden die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Abgemahnten berührt und an der Ernsthaftigkeit des Abmahnenden keine Zweifel bestehen können (BGH NJW-RR 1995, 1379 — Funny Paper). Die Beklagte hat sich durch die Abmahnung vom 26.10.2011 sowie mit der dem Schreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung eines generellen, von konkreten Verletzungshandlungen abstrahierenden Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verwendung der Domain www.tierfreund.de sowie der zugehörigen Annexansprüche berühmt. Ferner hat sie sich des Bestehens eines Erstattungsanspruchs bezogen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten berühmt.

Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die zwischenzeitlich seitens der Beklagten erhobene Leistungsklage vor dem Landgericht München entfallen, da diese wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde und damit in der Sache nicht entschieden wurde.

II.

Die Klage ist hinsichtlich der erhobenen negativen Feststellungsklage auch begründet.

1. Ein Unterlassungsanspruch dahingehend, dass die Klägerin es generell zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Bezeichnung tierfreund.de aufzutreten und/oder unter dieser Bezeichnung im Internet redaktionelle Inhalte zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, steht der Beklagten nicht zu. Der von der Beklagten behauptete generelle Unterlassungsanspruch geht zu weit, weil er markenrechtlich zulässige Verwendungsweisen der Domain www.tierfreund.de mitumfasst.

Im Einzelnen:

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG kann der Inhaber eines Titels einem Dritten untersagen, den Titel oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

a) Zunächst kommt dem in Frage stehenden Zeitschriftentitel »Tierfreund – Das junge Wissensmagazin« Titelschutz im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG zu. Insoweit reicht ein Mindestmaß an Individualität aus, welches dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Zeitschriften erlaubt (BGH GRUR 2002, 176 - Auto-Magazin). Dieses ist hier aus Sicht der Kammer schon deshalb gegeben, weil die Verwendung des Zusatzes »Freund« typisch für themenbezogene Titel ist und dem Titel dennoch eine gewisse Qriginalität verleiht. Im Übrigen kann angesichts der langjährigen Nutzung des Titels von einer gewissen Steigerung der Unterscheidungskraft ausgegangen werden.

b) In der Verwendung der Domain www.tierfreund.de ist auch eine rechtsverletzende Benutzung des Titels zu sehen. Die Benutzung für eine aktive Webseite ist auch bei Titeln grundsätzlich geeignet, eine Verletzung zu begründen. Erforderlich ist insoweit, dass sich die Domain als titelmäßige Benutzung für die geschaltete Webseite darstellt. Dies setzt voraus, dass der Verkehr in der angegriffenen Domain die Bezeichnung der Webseite zur Unterscheidung von anderen Webseiten erblickt. Dies kann zB bei reinen Gattungsbezeichnungen zu verneinen sein, wenn diese als rein beschreibender Sachhinweis verstanden werden (siehe dazu mit weiteren Nachweisen: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Nach § 15 Rn. 153f.). Als rein beschreibender Sachhinweis wird die Domain www.tierfreund.de jedoch nicht wahrgenommen, da die Domain zwar schon einen tierweltbezogenen Inhalt nahelegt, aber durch die für Titel typische Kombination mit »Freund« aus Sicht der Verkehrs keinen rein inhaltlichen Sachhinweis darstellt.

c) Auch die notwendige Verwechslungsgefahr ist hier gegeben (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Nach § 15 Rn. 156ff.). Hierfür ist nicht nur eine Ähnlichkeit der Zeichen erforderlich, die hier zwischen den zu vergleichenden Zeichen »www.tierfreund.de« und »Tierfreund – Das junge Wissensmagazin« mit dem jeweils prägenden identischen Bestandteil »Tierfreund« ohne weiteres gegeben ist. Insbesondere ist auch eine Werk- oder Produktähnlichkeit notwendig. Für die Bejahung der Werk- oder Produktähnlichkeit einer unter der angegriffenen Domain abrufbaren Webseite und einem älteren Titel in Form eines Werks in analoger Form müssen die in Frage stehenden Werke einen ähnlichen Inhalt aufweisen. Ist das der Fall, so ist eine Verletzung regelmäßig zu bejahen. Dies ergibt sich schon daraus, dass heute begleitende Internetauftritte bei Werken aller Art, nicht nur Zeitschriften, üblich sind (Ingerl/Rohnke, a.a.O.). Hier ist von einer solchen Werk- bzw. Produktähnlichkeit auszugehen, da sich beide Werke im gleichen Themenkreis der Tierwelt bewegen, so dass Teile des Verkehrs zu Unrecht annehmen werden, die Internetseite der Klägerin gehöre zu der Zeitschrift der Beklagten.

d) Der Einwand der Verwirkung ist von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Es fehlt bereits substantiierter Vortrag dazu, wann und wo das behauptete Treffen stattgefunden haben soll. Die Vernehmung der insoweit benannten Zeugen liefe daher auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

e) Allerdings geht der Unterlassungsanspruch, dessen sich die Beklagte berühmt hat, zu weit, da er auf die Unterlassung der Benutzung der Domain überhaupt gerichtet ist und keine Begrenzung der Benutzung auf eine bestimmte inhaltliche Ausrichtung enthält. Es muss der Klägerin aber weiterhin möglich sein, die Domain für solche Inhalte zu verwenden, die wegen ihrer Unähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr mit dem Werk der Beklagten begründen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasst damit zu Unrecht auch zulässige Verhaltensweisen und war daher im geltend gemachten Umfang unbegründet. Dass der Unterlassungsanspruch bezogen auf die konkrete Verletzungsforrrr begründet gewesen wäre, kann sich im Rahmen der negativen Feststellungsklage nicht zugunsten der Beklagten auswirken, da Gegenstand des Streits allein der Anspruch ist, dessen sich die Beklagte berühmt hat. Die Kammer ist insoweit an den Antrag gebunden und darf kein »aliud« aussprechen. Die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ist in dieser Konstellation gerade kein »Minus« (wie etwa bei der gegenläufigen Leistungsklage). Es hätte der Beklagten freigestanden, sich im Rahmen einer Leistungswiderklage gegen die konkrete Verletzungsform zu wehren und auf diese Weise auch möglicherweise eine anderweitige Verteilung der Kosten zu erwirken (vgl. zu einer derartigen Konstellation: OLG München, GRUR-RR 2006, 363).

2. Gleiches gilt für die in der Abmahnung geltend gemachten Annexansprüche,- wegen der Nutzung der Domain »tierfreund.de« Auskunft zu erteilen oder Schadensersatz zu leisten, und für den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch insoweit sind die dargestellten Besonderheiten der negativen Feststellungsklage zu beachten, so dass sich eine anteilige Stattgabe, soweit nämlich die geltend gemachten Ansprüche bezogen auf die konkrete Verletzungsform berechtigt gewesen wären, verbietet. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

III.


Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen der Verteidigung gegen die Abmahnung der Beklagten vom 26.10.2011 zu. Abgesehen von der Tatsache, dass die Abmahnung hier dem Grunde nach berechtigt war und der Unterlassungsanspruch lediglich seinem Umfang nach zu weit ging, so dass die Abmahnung jedenfalls teilweise berechtigt war, kommt ein materieller Kostenerstattungsanspruch für die Kosten der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung nur ausnahmsweise in Missbrauchsfallen (§ 826 BGB) in Betracht (Köhler/Bornkamm, 31. Auflage 2013, § 12 Rn. 1.78a). Wenn — wie hier — ein hinreichender Anlass für die Abmahnung bestand, die — wie ausgeführt — jedenfalls teilweise berechtigt war, kann von einem missbräuchlichen Verhalten nicht gesprochen werden und auch ein Übernahmeverschulden im Sinne des § 678 BGB liegt nicht vor. Der Abgemahnte muss in diesem Fall die Kosten der Abwehr selbst tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dabei waren die geltend gemachten Anwaltskosten als Nebenforderung anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Dr. Enderlein                          Dr. Franke                                     Dr. Söchtig

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