OLG Köln, Urt. v. 21.03.14, 6 U 181/13 - Aztekenofen

eigenesache Die Bewerbung eines bauchigen Terrakotta-Ofens als »Aztekenofen« stellt eine Verletzung der unter anderem für Öfen eingetragenen deutschen Wortmarke »Azteken« dar.

Streitwert: 1.800 €

LG Hamburg, Urt. v. 07.03.14, 315 O 10/12 – tierfreund.de

eigenesache Die Domain »tierfreund.de« wird vom Verkehr nicht als rein beschreibender Sachhinweis auf tierweltbezogene Inhalte verstanden sondern als Titel einer Zeitschrift. Der Titelinhaber kann allerdings nicht die Freigabe der Domain verlangen, sondern besitzt lediglich einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter Angebote. Ansprüche auf Kostenerstattung wegen ungerechtfertigter Schutzrechtsverwarnung bestehen nicht, wenn statt eines begründeten Unterlassungs- ein unbegründeter Freigabeanspruch geltend gemacht wird.

Streitwert: 20.000 €

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.14, I-20 W 46/13 - Herkunftsangabe

eigenesache Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung der Verwendung einer falschen Herkunftsangabe und eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz ist jedenfalls mit 12.000 € zu bewerten.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 31.01.14, 3 O 672/14 – You & Me

eigenesache Die Nutzung der Bezeichnung »You & Me« zur Kennzeichnung eines Posterbuchs verletzt die Rechte des Inhabers einer gleichnamigen Marke, die unter anderem für Druckereierzeugnisse geschützt ist.

Streitwert: 25.000 €

LG Köln, Urt. v. 24.10.13, 31 O 212/13 - Aztekenofen

eigenesache Wird eine Domain auf den Mitarbeiter eines Unternehmens registriert, haftet der Mitarbeiter auch dann als Mittäter für markenrechtsverletzende Inhalte der mit der Domain adressierten Website des Arbeitgebers, wenn er inzwischen aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Der Verkehr erkennt in der Verwendung des Begriffs »Aztekenofen« für einen Gartenofen eine markenmäßige Verwendung der für Heizungsanlagen geschützten Marke »Azteken«.

LG Kiel, Urt. v. 17.10.13, 15 O 102/13 - Domainweiterleitung

eigenesache Wird mit der Domain eines Kunden die eigene geschäftliche Website des Tech-C adressiert und dadurch die Marke eines Dritten verletzt, wird vermutet, dass der Tech-C die Umleitung selbst eingerichtet hat, falls er hierzu auch nur technisch in der Lage ist. § 12 Abs. 2 UWG ist bei einstweiligen Verfügungen in kennzeichenrechtlichen Sachverhalten analog anzuwenden.

Streitwert: 25.000

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