Streitwert: 1.800 €
Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung der Verwendung einer falschen Herkunftsangabe und eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz ist jedenfalls mit 12.000 € zu bewerten.
Wird mit der Domain eines Kunden die eigene geschäftliche Website des Tech-C adressiert und dadurch die Marke eines Dritten verletzt, wird vermutet, dass der Tech-C die Umleitung selbst eingerichtet hat, falls er hierzu auch nur technisch in der Lage ist. § 12 Abs. 2 UWG ist bei einstweiligen Verfügungen in kennzeichenrechtlichen Sachverhalten analog anzuwenden.