BGH, Urt. v. 24.04.08, I ZR 159/05 - afilias.de

Eine von Haus aus unterscheidungskräftige Kennzeichnung erlangt dadurch Schutz nach § 5 MarkenG, dass sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen wird. Nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden ha. Ausreichend ist, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt. Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domain gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Wer eine bereits anderweit registrierte Domain als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er vor der Wahl seiner Unternehmensbezeichnung unschwer prüfen kann, ob die entsprechende Domain noch verfügbar ist. Anders verhält es sich dann, wenn der Domaininhaber die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.04, 38 O 132/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.08.05, 1-20 U 14/05; BGH, Urt. v. 24.04.08, I ZR 159/05

LG Braunschweig, Urt. v. 23.04.08, 9 O 371/08 - KOSIMA-HAUS

Wer beim Suchmaschinen-Marketing die Option »weitgehend passende Keywords« wählt, haftet für eine dadurch eintretende Markenverletzung ab. Bei der Schaltung der Anzeige muss er seine Prüfung nicht auch auf Begriffe ausdehnen, die nicht in der Liste der »weitgehend passenden Keywords« enthalten sind.

Fundstelle: CR 2008, 734

Steritwert: 25.000 € 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.08, I-20 U 93/07 - PARICO

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden Hierzu reicht es aus, dass sich eine Werbung in englischer Sprache aktiv an Kunden aus Deutschland wendet, die Kontakte in den Vereinigten Arabischen Emiraten suchen.

Fundstelle: MMR 2008, 748

Streitwert: 100.000 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.08, 2a O 314/07 – Eigentor

Betreiber von Internetplattformen haften ohne Kenntnis oder besondere Umstände nicht als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen, die Dritte unter Verwendung der Plattform begehen. Wird gleichwohl ein Unterlassungsanspruch im Wege der Abmahnung gegenüber dem Betreiber geltend gemacht, kann das einen Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Schutzrechtsverwarnung begründen.

Streitwert: 800 €

BGH, Urt. v. 13.03.08, I ZR 151/05 - metrosex.de

Anmeldung und Eintragung einer Marke stellen noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Fundstelle: CR 2008, 730

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 16.07.04, 416 O 300/03, OLG Hamburg, Urt. v. 28.07.05, 5 U 141/04, BGH, Urt. v. 13.03.08, I ZR 151/05

LG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.08, 34 O 119/07 - Markenanwartschaft

eigenesache Weist eine Markenanmeldung zwei Inhaber aus, entsteht für beide ein Anwartschaftsrecht an der Marke. Macht einer der Anmelder geltend, die Anmelder hätten sich noch vor Eintragung auf seine Alleininhaberschaft geeinigt, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Streitwert: 20.000,00 €

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