OLG Frankfurt, Urt. v. 19.01.17, 6 U 238/14 - You & Me

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Unberechtigte Abmahnungen aus einem absoluten Schutzrecht stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, die zum Schadensersatz verpflichten, sofern sie unberechtigt waren und der Abmahnende diese schuldhaft und rechtswidrig nicht erkannt hat. Schuldhaft handelt auch, wer nicht erkennt, dass eine eingetragene Marke vom Abgemahnten lediglich titelmäßig verwendet wird.

eigenesache

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.05.15, 3 O 672/14

eigenesache Die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses ist auch nach seiner Rechtskraft und auch dann noch möglich, wenn das Ordnungsgeld bereits bezahlt ist.

AG Hamburg, Urt. v. 07.11.14, 22a C 96/14 – Autoflirt

eigenesache Ein Honorar in Höhe von 500 € netto für die Abwehr einer Abmahnung, für die der Abmahnende ein wirtschaftliches Interesse von 150.000 Euro geltend gemacht hat, ist ohne weiteres angemessen.

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 05.11.14, 2-06 O 190/14 - You&Me

eigenesache Buchtitel dienen regelmäßig nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Verlag, sondern werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als Mittel zur Unterscheidung eines Werks von anderen aufgefasst. Auch in kennzeichenrechtlichen Angelegenheiten ist bei den Anwaltshonoraren eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr regelmäßig nicht angemessen.

Streitwert: 1.202,00 €.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.14, I-20 W 43/12 - Örtliche Zuständigkeit

 

eigenesache Eine örtliche Zuständigkeit nach 14 Abs. 2 S. 1 UWG setzt voraus, dass die Interessen des Antragstellers auch im Bezirk des angerufenen Gerichts nennenswert verletzt werden. Dafür reicht es allerdings jedenfalls dann aus, dass beide Parteien ihre Leistungen bundesweit anbieten, wenn die Art der angebotenen Tätigkeit nicht am Sitz des Kunden erbracht wird.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20.08.14, 3 O 1565/14 – You & Me

eigenesache Kollidiert ein Buchtitel mit einer für Druckereierzeugnisse geschützten gleichnamigen Marke, fehlt es regelmäßig an einer markenmäßigen Verwendung, weil ein Titel vom Verkehr werkidentifizierend, nicht aber herkunftshinweisend verstanden wird.

Streitwert: 37.500,00 €

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